Wohngeld-Reform trifft Beschäftigte: Diese Kosten sollen nicht mehr abgezogen werden

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Beschäftigte mit langen Arbeitswegen könnten durch die geplante Wohngeldreform ab 2027 doppelt belastet werden. Sie müssen ihre Fahrtkosten weiterhin selbst tragen, sollen Ausgaben oberhalb des allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrags bei der Wohngeldberechnung aber nicht mehr einkommensmindernd ansetzen können.

Die Wohngeldstelle würde dadurch in vielen Fällen mit einem höheren Einkommen rechnen, obwohl dem Haushalt tatsächlich nicht mehr Geld für Miete, Energie und Lebensunterhalt bleibt. Besonders gefährdet sind Fernpendler sowie Beschäftigte mit hohen Ausgaben für Arbeitsmittel, Fortbildungen oder eine doppelte Haushaltsführung.

Wohngeldreform ist noch nicht endgültig beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes am 6. Juli 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit jedoch noch nicht beendet, sodass Bundestag und Bundesrat den Inhalt noch verändern können.

Nach den bisherigen Plänen sollen die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Bundesregierung begründet die Reform mit Einsparungen und einem geringeren Verwaltungsaufwand in den Wohngeldstellen. Weitere geplante Einschnitte betreffen unter anderem die Heizkostenkomponente und die Berechnungsformel, wie unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung ab 2027 erläutert.

Der aktuelle Stand ist auf der Internetseite der Bundesregierung zusammengefasst. Bereits bewilligte Bescheide sollen danach bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergelten.

Entwurf begrenzt den Abzug auf gesetzliche Pauschbeträge

Die geplante Änderung findet sich in § 14 des Wohngeldgesetzes. Nach dem veröffentlichten Entwurf zur Wohngeldreform sollen Werbungskosten bei Einnahmen nach § 9a Einkommensteuergesetz künftig nur noch in Höhe der dort genannten Pauschbeträge abgezogen werden.

Höhere Werbungskosten sollen ausdrücklich unberücksichtigt bleiben. Die Begründung des Entwurfs nennt als Ziel, die Einkommensprüfung zu vereinfachen und Wohngeldbehörden von der aufwendigen Prüfung der erwarteten beruflichen Ausgaben zu entlasten.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies nach dem derzeitigen Stand: Bei der Wohngeldberechnung wäre grundsätzlich nur noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen. Dieser beträgt nach dem aktuell geltenden § 9a Einkommensteuergesetz 1.230 Euro im Jahr.

Der Entwurf verweist allerdings auf den jeweils geltenden Pauschbetrag im Einkommensteuergesetz. Sollte der Gesetzgeber diesen Betrag bis 2027 ändern, würde bei der späteren Wohngeldberechnung voraussichtlich der dann gültige Wert verwendet.

Höhere berufliche Ausgaben können das Einkommen bisher senken

Nach der geltenden Regelung richtet sich das wohngeldrechtliche Einkommen bei Beschäftigten grundsätzlich nach den positiven Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zu diesen Einkünften gehört der Arbeitslohn abzüglich der anzuerkennenden Werbungskosten.

Bleiben die beruflichen Ausgaben unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, wird die Pauschale ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Liegen die Aufwendungen darüber, können nachgewiesene oder glaubhaft gemachte höhere Werbungskosten das für das Wohngeld angesetzte Einkommen bislang stärker verringern.

Das kann bei einem knappen Anspruch erheblich sein. Schon eine vergleichsweise kleine Erhöhung des Recheneinkommens kann das monatliche Wohngeld mindern oder dazu führen, dass ein Haushalt vollständig über der individuellen Einkommensgrenze liegt.

Fernpendler überschreiten den Pauschbetrag besonders schnell

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerliche Entfernungspauschale 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer. Angesetzt wird nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die täglich gefahrene Hin- und Rückfahrt.

Ein Beschäftigter mit 20 Kilometern einfachem Arbeitsweg erreicht bei 220 Arbeitstagen bereits 1.672 Euro. Damit liegt allein die Entfernungspauschale 442 Euro über dem derzeitigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Bei 40 Kilometern steigt der rechnerische Betrag auf 3.344 Euro im Jahr. Hinzu kommen möglicherweise weitere Werbungskosten, etwa für Fachliteratur, Arbeitsgeräte, beruflich veranlasste Reisen oder Fortbildungen.

Die steuerliche Verbesserung der Pendlerpauschale würde im Wohngeldrecht damit teilweise ins Leere laufen. Das Finanzamt könnte die höheren Werbungskosten weiterhin anerkennen, während die Wohngeldstelle den Abzug nach dem Entwurf auf den allgemeinen Pauschbetrag begrenzt.

Die steuerliche Pendlerpauschale wird nicht abgeschafft

Die geplante Änderung betrifft nicht den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung. Pendler dürften ihre Entfernungspauschale und weitere berufliche Ausgaben gegenüber dem Finanzamt weiterhin nach den steuerlichen Vorschriften geltend machen.

Geändert werden soll nur die Berechnung des Jahreseinkommens für den Wohngeldanspruch. Genau diese Trennung kann für Betroffene schwer nachvollziehbar sein: Dieselben Ausgaben wären steuerlich anerkannt, würden beim Wohngeld oberhalb des Pauschbetrags aber nicht mehr berücksichtigt.

Auch der Begriff Fahrtkosten muss sauber eingeordnet werden. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte setzt das Steuerrecht regelmäßig die Entfernungspauschale an; sie entspricht nicht zwingend den tatsächlich gezahlten Kosten für Kraftstoff, Fahrkarten, Reparaturen oder Finanzierung.

So verändert sich die Einkommensberechnung

Heutige Berechnung Geplante Berechnung ab 2027
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Der gesetzliche Pauschbetrag soll ebenfalls berücksichtigt werden.
Höhere nachgewiesene Werbungskosten können das wohngeldrechtliche Einkommen zusätzlich senken. Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags sollen unberücksichtigt bleiben.
Ein langer Arbeitsweg kann den Wohngeldanspruch erhöhen, wenn dadurch hohe Werbungskosten entstehen. Der lange Arbeitsweg würde oberhalb der Pauschale keinen weiteren Abzug mehr auslösen.
Die Wohngeldstelle muss individuelle Angaben und Unterlagen prüfen. Die Behörde könnte mit einem festen Betrag rechnen und müsste viele Einzelnachweise nicht mehr bewerten.

SoVD warnt vor einem zu hoch angesetzten Einkommen

Der Sozialverband Deutschland kritisiert den geplanten Wegfall des individuellen Werbungskostenabzugs. In seiner Stellungnahme zur Wohngeldreform warnt der Verband davor, dass das tatsächlich verfügbare Einkommen überschätzt werden könnte.

Die Folge wären nach Einschätzung des SoVD niedrigere Wohngeldansprüche für zahlreiche Haushalte. Die Kritik trifft einen empfindlichen Punkt, weil das Wohngeld gerade Haushalte unterstützen soll, deren Einkommen zwar für den laufenden Lebensunterhalt, nicht aber vollständig für die Wohnkosten reicht.

Eine Pauschalierung behandelt Beschäftigte mit sehr unterschiedlichen beruflichen Belastungen gleich. Wer nahezu keine eigenen Ausgaben hat, erhält denselben Abzug wie jemand, der jeden Monat erhebliche Kosten aufbringen muss, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

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Auch Arbeitsmittel und Fortbildungen wären betroffen

Die Änderung geht über lange Arbeitswege hinaus. Beschäftigte können den Pauschbetrag auch durch selbst bezahlte Arbeitsmittel, Berufskleidung, Bewerbungskosten, Fortbildungen, Dienstreisen oder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung überschreiten.

Entscheidend wäre künftig nicht mehr, wie hoch diese Ausgaben im Einzelfall tatsächlich sind. Für die Wohngeldberechnung bliebe es bei der gesetzlichen Pauschale, sofern der Entwurf unverändert verabschiedet wird.

Besonders belastend kann dies für Beschäftigte mit niedrigem oder mittlerem Lohn sein. Sie tragen die Ausgaben, verfügen deshalb über weniger frei nutzbares Einkommen und erhalten möglicherweise trotzdem weniger Wohngeld.

Knapp oberhalb der Einkommensgrenze droht der vollständige Verlust

Die Höhe des Wohngeldes hängt nicht allein vom Einkommen ab. Berücksichtigt werden außerdem die Zahl der Haushaltsmitglieder, die zuschussfähige Miete oder Belastung und die Mietstufe am Wohnort.

Dennoch kann ein höheres Recheneinkommen den Anspruch deutlich verändern. Einen Überblick über Mieten und Berechnungsgrenzen bietet unser Beitrag zu den Wohngeld-Höchstbeträgen 2026.

Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Haushalt nur knapp innerhalb des Wohngeldbereichs liegt. Fällt der errechnete Anspruch zu niedrig aus, kann nicht nur ein Teilbetrag verloren gehen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Anspruch vollständig entfallen.

Verwaltungsvereinfachung wird auf Kosten einzelner Haushalte erreicht

Aus Sicht der Wohngeldstellen ist die geplante Pauschalierung nachvollziehbar. Individuelle Werbungskosten müssen bislang geprüft, für den Bewilligungszeitraum prognostiziert und bei unvollständigen Unterlagen nachgefordert werden.

Dieser Aufwand würde deutlich sinken, wenn nur noch der gesetzliche Pauschbetrag zählt. Die Vereinfachung verlagert das Risiko jedoch auf Haushalte, deren berufliche Ausgaben weit über dem Durchschnitt liegen.

Das Problem liegt nicht darin, dass ein pauschaler Abzug verwendet wird. Kritisch ist, dass der Entwurf keine erkennbare Härtefallregelung für Beschäftigte vorsieht, die ungewöhnlich hohe und unvermeidbare Aufwendungen nachweisen können.

Betroffene sollten Unterlagen trotzdem weiter aufbewahren

Solange die Reform nicht in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften. Beschäftigte sollten Fahrtwege, Arbeitstage, Fahrkarten, Fortbildungskosten und andere berufliche Ausgaben daher weiterhin dokumentieren und der Wohngeldstelle vorlegen, wenn sie über dem Pauschbetrag liegen.

Auch nach einer Gesetzesänderung bleiben diese Nachweise für die Steuererklärung wichtig. Zudem kann sich der Entwurf während des parlamentarischen Verfahrens noch ändern oder um eine abweichende Regelung ergänzt werden.

Wer ab 2027 einen neuen Wohngeldbescheid erhält, sollte die Einkommensberechnung genau prüfen. Rechnet die Behörde mit falschen Einnahmen, Pauschbeträgen oder Abzügen, kommen Widerspruch und weitere rechtliche Schritte in Betracht; Hinweise dazu enthält unser Beitrag über Fehler der Wohngeldstelle bei der Einkommensberechnung.

Beispiel aus der Praxis: Pendlerin verliert einen Abzug von 176 Euro im Monat

Eine alleinlebende Beschäftigte fährt an 220 Arbeitstagen jeweils 40 Kilometer von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei 38 Cent je Entfernungskilometer ergeben sich steuerlich ansetzbare Fahrtaufwendungen von 3.344 Euro im Jahr.

Nach heutiger Berechnung könnten diese Werbungskosten das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen um 3.344 Euro senken, sofern die Voraussetzungen erfüllt und die Angaben belegt sind. Nach dem Entwurf würden bei unverändertem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur noch 1.230 Euro berücksichtigt.

Das Recheneinkommen läge dadurch um 2.114 Euro im Jahr oder rund 176 Euro im Monat höher. Wie stark das Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt von Miete, Mietstufe, Haushaltsgröße und den weiteren Abzügen ab.

Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldänderung

Werden Fahrtkosten für Pendler steuerlich abgeschafft?

Nein. Die Entfernungspauschale und andere Werbungskosten sollen in der Einkommensteuer weiterhin berücksichtigt werden. Der Entwurf begrenzt lediglich den Abzug höherer Werbungskosten bei der Berechnung des Wohngeldes.

Gilt die Begrenzung bereits im Jahr 2026?

Nein. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, aber das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Inkrafttreten ist nach dem bisherigen Plan für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Welche Beschäftigten wären besonders betroffen?

Betroffen wären vor allem Arbeitnehmer, deren berufliche Ausgaben den gesetzlichen Pauschbetrag übersteigen. Dazu gehören häufig Fernpendler, Beschäftigte mit hohen Fortbildungskosten sowie Arbeitnehmer mit selbst finanzierten Arbeitsmitteln oder doppelter Haushaltsführung.

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Nach derzeit geltendem Einkommensteuerrecht beträgt er 1.230 Euro pro Jahr. Da der Entwurf auf § 9a Einkommensteuergesetz verweist, wäre für 2027 der dann gesetzlich gültige Betrag entscheidend.

Bleiben bereits bewilligte Wohngeldbescheide bestehen?

Nach den Angaben der Bundesregierung sollen bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten. Die neue Berechnung würde daher voraussichtlich erst bei einer späteren Bewilligung oder Weiterbewilligung angewendet.

Müssen Pendler ihre Belege weiterhin sammeln?

Ja. Die Unterlagen werden weiterhin für die Einkommensteuer benötigt und können bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung auch für das Wohngeld wichtig sein. Außerdem steht noch nicht fest, ob der Entwurf unverändert Gesetz wird.

Kann gegen einen zu niedrigen Wohngeldbescheid vorgegangen werden?

Ein Wohngeldbescheid kann mit einem Widerspruch angegriffen werden, wenn die Behörde geltendes Recht falsch angewendet oder fehlerhafte Zahlen verwendet hat. Ob der gesetzlich vorgesehene Ausschluss höherer Werbungskosten selbst erfolgreich angegriffen werden kann, lässt sich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und anhand des konkreten Falls beurteilen.