Wohngeld-Aus droht 381.000 Haushalten: Werden die Länder die Reform kippen?

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Nach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die geplante Wohngeldreform rund 381.000 der bisher etwa 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte ihren Anspruch verlieren.

Vorgesehen sind eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente, eine stärkere Anrechnung des Einkommens und der Verzicht auf die turnusmäßige Anpassung zum 1. Januar 2027.

Etwa 143.000 Haushalte würden dadurch voraussichtlich in die Grundsicherung wechseln, wodurch ein Teil der Einsparungen lediglich in andere Sozialetats verschoben würde. Das geht aus der Bundesrats-Drucksache 474/26 hervor.

Dagegen regt sich Widerstand aus den Ländern: Bremens Bausenatorin Özlem Ünsal bezeichnet die Pläne als „reine Lastenverschiebung“, Baden-Württembergs Bauministerin Theresa Schopper warnt vor einer Haushaltssanierung „auf Kosten von Menschen mit geringen Einkommen“.

Die Länder könnten die Reform tatsächlich stoppen, denn der Gesetzentwurf verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates. Ob sich dort eine Mehrheit gegen das Vorhaben bildet, ist bislang offen.

Die Kritik aus Bremen und Baden-Württemberg zeigt jedoch, dass die Bundesregierung mit Änderungen oder einer Ablehnung rechnen muss.

Warum der 10. September für die Reform so wichtig ist

Mit dem Entwurf befassen sich der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss. Der Wohnungsbauausschuss führt die Beratungen federführend.

Die Ausschüsse prüfen den Entwurf aus unterschiedlichen Blickwinkeln und bereiten Empfehlungen für das Plenum vor.

Dabei kann es um die geplanten Einsparungen, die Folgen für Länder und Kommunen sowie die praktische Umsetzung in den Wohngeldstellen gehen. Die Ausschüsse können Änderungen, Streichungen oder ergänzende Übergangsregeln anregen.

Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates endet am 25. September 2026. An diesem Tag ist zugleich eine Plenarsitzung des Bundesrates vorgesehen.

Was die Bundesregierung beim Wohngeld ändern will

Der Gesetzentwurf verbindet Verwaltungsvereinfachungen mit erheblichen Einsparungen. Für Wohngeldhaushalte sind vor allem die Änderungen an der Berechnung wichtig.

Geplante Änderung Mögliche Folge für Wohngeldhaushalte
Keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 Steigende Mieten und Preise werden nicht durch eine reguläre Anpassung ausgeglichen
Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente Ein geringerer Betrag fließt in die Wohngeldberechnung ein
Erhöhung des Parameters „c“ um 58 Prozent Einkommen mindert den Anspruch stärker
Anspruchsgrenze steigt von 10 auf 15 Euro Monatliche Ansprüche zwischen 10 und 14 Euro entfallen
Begrenzung bestimmter Werbungskosten Höhere tatsächliche Kosten können bei den in § 9a EStG genannten Einnahmen unberücksichtigt bleiben
Neuer Freibetrag bei Pflegegrad 3 Der Nachweis wird für einige Pflegebedürftige leichter, andere könnten den Freibetrag verlieren

Die Änderungen wirken zusammen. Ein Haushalt kann deshalb zunächst weniger Wohngeld erhalten und anschließend unter die geplante Mindestgrenze von 15 Euro fallen.

Eine ausführliche Einordnung der erwarteten Folgen zeigt der Beitrag Wohngeld 2027: 381.000 Haushalte verlieren ihren Anspruch.

Heizkostenbetrag sinkt bei Alleinstehenden auf 62,40 Euro

Bei einem Einpersonenhaushalt werden derzeit insgesamt 110,40 Euro zur Entlastung bei den Heizkosten in die Berechnung einbezogen. Darin enthalten sind 14,40 Euro wegen der CO₂-Bepreisung und 96 Euro als dauerhafte Heizkostenkomponente.

Nach dem Regierungsentwurf soll die dauerhafte Komponente auf 48 Euro sinken. Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten würde damit nur noch 62,40 Euro betragen.

Das bedeutet nicht, dass das ausgezahlte Wohngeld automatisch um genau 48 Euro sinkt. Der Betrag ist ein Bestandteil der gesamten Wohngeldberechnung, zu der auch Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe gehören.

Wie sich die geplanten Werte bei verschiedenen Haushaltsgrößen verändern, erläutert der Artikel Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027.

Rund 381.000 Haushalte könnten das Wohngeld verlieren

Nach einer Mikrosimulation, auf die sich der Gesetzentwurf stützt, könnten etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Diese Zahl beschreibt eine erwartete Größenordnung und keine bereits feststehende Zahl von Leistungsentziehungen.

Von diesen Haushalten könnten rund 68.000 künftig Leistungen nach dem SGB II benötigen. Weitere etwa 75.000 Haushalte könnten auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein.

Damit würden ungefähr 143.000 Haushalte in ein anderes Sozialleistungssystem wechseln. Für die übrigen rechnerisch wegfallenden Haushalte weist das Modell keinen Wechsel in das SGB II oder SGB XII aus.

Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Menschen ihren Lebensunterhalt anschließend in jedem Fall ohne andere Unterstützung sichern können. Wie sich Einkommen, Mieten und Haushaltsverhältnisse tatsächlich entwickeln, lässt sich in einer Modellrechnung nur begrenzt vorhersagen.

Einsparungen beim Wohngeld führen zu neuen Ausgaben

Bund und Länder erwarten durch die Wohngeldänderungen jeweils Einsparungen von 738 Millionen Euro im Jahr 2027. Für 2028 werden jeweils rund 1,018 Milliarden Euro und ab 2029 jeweils 1,08 Milliarden Euro jährlich angesetzt.

Zusammengerechnet würden Bund und Länder beim Wohngeld ab 2029 rund 2,16 Milliarden Euro pro Jahr weniger ausgeben. Gleichzeitig steigen jedoch die Ausgaben in anderen Leistungssystemen.

Unter Einbeziehung von SGB II, SGB XII und Kinderzuschlag nennt der Entwurf für 2029 eine Entlastung der öffentlichen Haushalte von rund 1,504 Milliarden Euro. Die geringere Summe zeigt, dass ein Teil der Wohngeldeinsparungen an anderer Stelle wieder als Ausgabe anfällt.

Der Deutsche Städtetag warnt deshalb vor zusätzlichen Belastungen der Kommunen. Er verlangt außerdem einen Praxistest und mehr Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung.

Welche Änderungen die Länder empfehlen könnten

Die Länder könnten sich gegen einzelne Kürzungen aussprechen oder eine längere Übergangszeit verlangen. Auch der geplante Wegfall kleiner Ansprüche und die Begrenzung von Werbungskosten bieten Anlass für Änderungsanträge.

Von besonderem Interesse ist die Frage, ob die Ausschüsse Nachbesserungen für Haushalte empfehlen, die knapp oberhalb der Grundsicherung liegen. Gerade diese Gruppe kann durch eine niedrigere Wohngeldzahlung in ein anderes Leistungssystem gedrängt werden.

Die Ausschussempfehlungen sind noch keine endgültige Entscheidung. Sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme des Bundesrates, mit der sich anschließend die Bundesregierung und der Bundestag befassen.

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Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt. Nach einem späteren Bundestagsbeschluss wäre daher nochmals die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Nach dem geplanten § 42e WoGG sollen bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum in das Jahr 2027 hineinreicht.

Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße können trotzdem eine neue Entscheidung erforderlich machen. Auch ein Umzug oder der Wegfall anderer Anspruchsvoraussetzungen kann den bisherigen Bescheid verändern.

Muss die Behörde wegen erheblicher Veränderungen neu entscheiden, soll sie für die Zeit ab Januar 2027 das dann geltende Recht anwenden. Ein laufender Bescheid bietet daher keinen uneingeschränkten Schutz.

Bis zum Inkrafttreten einer beschlossenen Neuregelung gilt das bisherige Wohngeldrecht. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Wer die bisherigen Wohngeldsätze bis 2028 behalten kann.

Ein Antrag im Jahr 2026 schützt nicht immer

Für Anträge, über die am 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden wurde, enthält der Entwurf eine eigene Übergangsregel. Die Behörde soll die Zeit bis Ende Dezember nach dem bisherigen und die Zeit ab Januar nach dem neuen Recht berechnen.

Fällt der Betrag ab Januar niedriger aus als das für Dezember 2026 zu bewilligende Wohngeld, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass der beantragte Zeitraum bereits den Dezember 2026 umfasst.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst im Januar 2027, fehlt dieser Vergleichsbetrag. Allein ein frühzeitig gestellter Antrag im Jahr 2026 sichert daher nicht automatisch die bisherigen Werte.

Kontoregelung im Entwurf bleibt widersprüchlich

Der neue Gesetzeswortlaut sieht vor, das Wohngeld ausschließlich auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds zu überweisen. Andere bisherige Übermittlungswege sollen entfallen.

In der Begründung des Entwurfs heißt es dagegen, Menschen ohne eigenes Konto könnten die Leistung weiterhin auf das Konto einer Vertrauensperson überweisen lassen. Dies wird mit der allgemeinen Regelung des § 47 SGB I begründet.

Gesetzeswortlaut und Begründung passen an dieser Stelle nicht eindeutig zusammen. Die Bundesrats-Ausschüsse könnten deshalb eine klarere Formulierung empfehlen, damit Wohngeldstellen und Betroffene wissen, welche Kontoverbindungen zulässig sind.

Pflegegrad 3 kann helfen, Pflegegrad 1 oder 2 zum Nachteil werden

Künftig soll ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro entweder bei einem Grad der Behinderung von 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Bei Pflegegrad 3 wäre dann kein zusätzlicher GdB-Nachweis erforderlich.

Das kann den Zugang zum Freibetrag erleichtern. Die 1.800 Euro werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern vom wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen abgezogen.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem GdB zwischen 50 und 90 kann die Neuregelung ungünstiger sein. Unter den bisherigen Voraussetzungen kann diese Verbindung aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit zum Freibetrag führen, während der Entwurf künftig entweder Pflegegrad 3 oder einen GdB von 100 verlangt.

Mehr zu den möglichen Gewinnern und Verlierern steht im Beitrag Wohngeld 2027: 1.800-Euro-Freibetrag bei Pflegegrad 3.

Normenkontrollrat kritisiert kurze Beteiligungsfrist

Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert, dass Ländern und Verbänden für ihre Stellungnahmen lediglich zwei Werktage eingeräumt wurden. Eine sachgerechte Prüfung eines umfangreichen Gesetzentwurfs werde dadurch erschwert.

Auch der Digitalcheck fällt kritisch aus. Nach Einschätzung des Rates wurden die Möglichkeiten eines standardisierten Datenaustauschs zwischen Behörden nicht vollständig genutzt.

Der Normenkontrollrat weist zudem auf mögliche Folgekosten in den Jobcentern hin. Haushalte, die vom Wohngeld in das SGB II wechseln, müssen dort nicht nur einen Antrag stellen, sondern können über längere Zeit beraten und betreut werden.

Ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Bürokratieentlastung entsteht außerdem dadurch, dass künftig weniger Wohngeldanträge gestellt werden. Die Entlastung beruht damit nicht ausschließlich auf einfacheren Verfahren.

Was Wohngeldbezieher jetzt beachten sollten

Betroffene sollten zunächst das Enddatum ihres aktuellen Bewilligungszeitraums prüfen. Ein in das Jahr 2027 reichender Bescheid soll nach dem Entwurf grundsätzlich bis zu seinem Ablauf gelten, sofern keine erhebliche Änderung eine neue Entscheidung auslöst.

Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums lässt sich jedoch nicht allein dadurch in den Dezember 2026 verschieben, dass der Antrag besonders früh eingereicht wird.

Nach einem neuen Bescheid sollten Einkommen, Freibeträge, Haushaltsgröße, Mietenstufe und berücksichtigte Wohnkosten sorgfältig geprüft werden. Auch die geplante Erhöhung der Mindestgrenze auf 15 Euro kann dazu führen, dass ein kleiner Restanspruch vollständig entfällt.

Wer voraussichtlich aus dem Wohngeld fällt, sollte frühzeitig prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII infrage kommen. Eine automatische Weiterleitung in das andere Leistungssystem ist nicht vorgesehen.

Wie es nach dem 10. September weitergeht

Die Ausschüsse formulieren Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates. Ob sie Änderungen an den Kürzungen oder den Übergangsregeln verlangen, wird sich nach Abschluss der Beratungen zeigen.

Das Plenum kann diese Empfehlungen übernehmen, verändern oder ablehnen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag fortgesetzt.

Erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat steht fest, welche Vorschriften tatsächlich beschlossen werden. Als Termin für das Inkrafttreten nennt der Regierungsentwurf den 1. Januar 2027.

Quellen

Bundesrat: Drucksache 474/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Bundesrat: Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung am 10. September 2026
Deutscher Städtetag: Stellungnahme zu möglichen Belastungen der Kommunen