Für ein beim Wohngeld zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mit mindestens Pflegegrad 3 soll ab 2027 ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro gelten. Ein zusätzlicher Bescheid über einen Grad der Behinderung wäre dafür nicht mehr erforderlich.
Der Abzug würde das berücksichtigte Einkommen rechnerisch um 150 Euro im Monat senken. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wohngeldstelle monatlich 150 Euro zusätzlich auszahlt.
Wichtig ist: Pflegegrad 3 kann in bestimmten Pflegeformen schon heute ohne eigenen GdB-Bescheid zum Freibetrag führen. Neu wäre die direkte gesetzliche Voraussetzung, die nicht mehr auf eine von der Wohngeldstelle angenommene Schwerbehinderung angewiesen wäre.
Die Änderung steht im Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
So gilt der Freibetrag beim Wohngeld heute
Nach dem geltenden § 17 Nummer 1 Wohngeldgesetz werden jährlich 1.800 Euro für ein zu berücksichtigendes schwerbehindertes Haushaltsmitglied abgezogen. Erfasst sind ein GdB von 100 oder ein GdB von 50 bis 90, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit sowie häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegen.
Die Untergrenze von 50 ergibt sich daraus, dass Menschen nach § 2 Absatz 2 SGB IX erst ab diesem Wert als schwerbehindert gelten. Ein GdB von 20, 30 oder 40 reicht für den Freibetrag deshalb nicht.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift erleichtert den Nachweis. Bei Pflegegrad 2 oder 3 in häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege darf die Behörde grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 annehmen, sofern keine konkreten Zweifel bestehen.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann grundsätzlich ein GdB von 100 angenommen werden. Deshalb erhalten einige Menschen mit Pflegegrad 3 den Freibetrag schon heute, obwohl kein GdB festgestellt wurde.
Was sich ab 2027 konkret ändern soll
Der Regierungsentwurf will den bisherigen § 17 Nummer 1 WoGG ersetzen. Künftig sollen entweder ein GdB von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 für den jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro genügen.
Für den Nachweis der Pflegevoraussetzung würde ab Pflegegrad 3 der Pflegebescheid genügen. Ein zusätzlicher GdB-Nachweis wäre für diesen Freibetrag nicht erforderlich.
Geltendes Recht und Regierungsentwurf im Vergleich
| Geltendes Recht | Regierungsentwurf ab 2027 |
|---|---|
| 1.800 Euro bei GdB 100 | 1.800 Euro bei GdB 100 |
| Bei GdB 50 bis 90 zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege | 1.800 Euro bereits bei mindestens Pflegegrad 3, ohne zusätzlichen GdB-Nachweis |
| Pflegegrad 2 oder 3 kann unter bestimmten Bedingungen die Annahme eines GdB von mindestens 50 erlauben | Ab Pflegegrad 3 wäre keine Annahme eines GdB mehr erforderlich |
| Pflegegrad 1 oder 2 kann zusammen mit einem GdB von 50 bis 90 und der verlangten Pflegeform zum Freibetrag führen | Pflegegrad 1 oder 2 würde allein nicht genügen; ohne Pflegegrad 3 wäre ein GdB von 100 nötig |
Wer von der neuen Regel profitieren könnte
Begünstigt wären Wohngeldhaushalte, in denen mindestens eine zu berücksichtigende Person Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat. Eigenes Einkommen dieser Person ist nicht erforderlich, weil der Freibetrag vom Gesamteinkommen des Haushalts abgezogen wird.
Erfüllen zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder die Voraussetzung, können insgesamt 3.600 Euro im Jahr abgezogen werden. Der Freibetrag gilt für jede begünstigte Person gesondert.
Der Freibetrag gilt nur für Personen, die bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden. Wer selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, erhält für seine Person keinen Freibetrag.
Warum 150 Euro weniger Einkommen nicht 150 Euro mehr Wohngeld sind
Der Freibetrag senkt das für die Berechnung verwendete Jahreseinkommen um 1.800 Euro. Auf den Monat umgerechnet setzt die Wohngeldstelle 150 Euro weniger Einkommen an.
Die tatsächliche Zahlung hängt zusätzlich von der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der Mietenstufe ab. Der finanzielle Vorteil kann daher deutlich unter 150 Euro liegen oder erstmals einen Wohngeldanspruch ermöglichen.
Bleibt das Einkommen trotz des Abzugs zu hoch oder besteht aus einem anderen Grund kein Anspruch, entsteht keine Auszahlung. Eine verlässliche Summe lässt sich nur mit den vollständigen Haushaltsdaten berechnen.
Andere Änderungen können den Vorteil verkleinern
Die neue Zugangsregel für Menschen mit Pflegegrad 3 ist nur ein Teil des Regierungsentwurfs. Zugleich sollen die Wohngeldfortschreibung zum 1. Januar 2027 ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und Einkommen stärker angerechnet werden.
Der Freibetrag verbessert zwar die Berechnung, kann diese geplanten Kürzungen aber nicht in jedem Haushalt ausgleichen. Mehr zu diesem Zusammenspiel erklärt der Beitrag Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden.
Für Pflegegrad 1 und 2 droht eine Verschlechterung
Die geplante Vereinfachung hat eine Kehrseite. Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem GdB von 50 bis 90 könnten den Freibetrag nach der neuen Fassung nicht mehr über die Verbindung von Schwerbehinderung und Pflege erhalten.
Für diese Gruppe würde künftig nur ein GdB von 100 zum Freibetrag führen. Welche Betroffenen dadurch Geld verlieren könnten, erläutert der Artikel Wohngeld 2027: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder 2 sollen Freibetrag verlieren.
Was Wohngeldbezieher jetzt beachten sollten
Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt die bisherige Regelung. Wer Pflegegrad 3 hat und häuslich, teilstationär oder in Kurzzeitpflege versorgt wird, sollte bereits jetzt prüfen, ob die Nachweiserleichterung angewendet und der Freibetrag berücksichtigt wurde.
Wird die Neuregelung beschlossen, sollte der Pflegebescheid bei einem neuen Wohngeldantrag oder Weiterleistungsantrag eingereicht werden. Ein GdB-Antrag wäre allein für diesen Freibetrag ab Pflegegrad 3 dann nicht erforderlich.
Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Der neue Freibetrag würde bestehende Bescheide deshalb nicht automatisch zum Jahreswechsel erhöhen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 72-jährige Rentnerin lebt mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung und hat Pflegegrad 3, aber keinen festgestellten GdB. Nach allen anderen Abzügen beträgt das Jahreseinkommen des Haushalts 24.000 Euro.
Nach der geplanten Regel würde die Wohngeldstelle 1.800 Euro abziehen und mit 22.200 Euro Jahreseinkommen beziehungsweise 1.850 Euro Monatseinkommen weiterrechnen. Wie viel Wohngeld daraus entsteht, hängt von der Miete, der Mietenstufe und den übrigen Rechenwerten ab.
Quellenhinweise
Bundesrat-Drucksache 474/26: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
§ 17 Wohngeldgesetz in der geltenden Fassung
Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Hinweise zu § 17 WoGG
Fragen und Antworten zum Wohngeld-Freibetrag
Ist der Freibetrag ab Pflegegrad 3 bereits beschlossen?
Nein. Bislang liegt ein Regierungsentwurf vor, über den Bundestag und Bundesrat noch beraten müssen. Als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Reicht Pflegegrad 3 schon heute ohne GdB-Bescheid?
In bestimmten Fällen ja. Bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege darf die Wohngeldstelle nach der Verwaltungsvorschrift bei Pflegegrad 2 oder 3 grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 annehmen. Die Reform würde diesen Umweg ab Pflegegrad 3 beseitigen.
Werden die 1.800 Euro direkt ausgezahlt?
Nein. Der Betrag wird vom jährlichen Gesamteinkommen des Wohngeldhaushalts abgezogen. Erst danach berechnet die Behörde die tatsächliche Wohngeldhöhe.
Was gilt nach dem Entwurf bei Pflegegrad 2?
Pflegegrad 2 allein würde nicht genügen. Ohne mindestens Pflegegrad 3 müsste das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied einen GdB von 100 haben.
Steigt ein laufender Wohngeldbescheid am 1. Januar 2027 automatisch?
Nach der geplanten Übergangsregel grundsätzlich nicht. Ein vor dem Jahreswechsel bewilligter Betrag soll bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen bleiben, soweit keine andere Änderung eine neue Entscheidung auslöst.




