Wohngeld 2027: Heizkostenkomponente halbiert, damit könnte Anspruch komplett entfallen

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Die Bundesregierung will das Wohngeld ab 2027 verringern. Dafür sollen die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert, die reguläre Anpassung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Betroffene könnten dadurch weniger Unterstützung erhalten oder ihren Anspruch vollständig verlieren.

Die Kürzungen sind noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die folgenden Angaben beschreiben den Stand vom 21. Oktober 2026.

Welche Änderungen die Bundesregierung plant

Der Entwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes verbindet Einsparungen mit Änderungen im Verwaltungsverfahren. Die vorgesehenen Leistungskürzungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Wohngeldhaushalte kommt es dabei auch darauf an, wann die neuen Vorgaben erstmals auf ihren Bewilligungszeitraum angewendet werden.

Als nächster Verfahrensschritt ist für den 4. November 2026 eine öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform angekündigt. Welche Regelungen anschließend tatsächlich verabschiedet werden, bleibt abzuwarten.

Welcher Teil der Heizkostenhilfe halbiert werden soll

Beim Wohngeld werden tatsächliche Heizkosten nicht einzeln erstattet. Stattdessen erhöht ein pauschaler Entlastungsbetrag die Wohnkosten, die in die Berechnung eingehen. Dieser Betrag besteht aus der dauerhaften Heizkostenkomponente und einer zusätzlichen Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung.

Für eine alleinstehende Person sieht § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz derzeit 96 Euro dauerhafte Heizkostenkomponente und 14,40 Euro CO₂-Entlastung vor. Insgesamt werden somit 110,40 Euro berücksichtigt. Diese Summe ist eine Berechnungsgröße und keine gesonderte Auszahlung.

Nach dem Regierungsentwurf sollen aus den 96 Euro künftig 48 Euro werden. Der CO₂-Anteil bleibt erhalten, sodass insgesamt noch 62,40 Euro in die Berechnung einfließen würden. Der gesamte pauschale Heizkostenbetrag würde bei Alleinstehenden damit um rund 43,5 Prozent sinken.

Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Monatlicher Heizkostenbetrag einschließlich CO₂-Anteil: bisher → geplant
Eine Person 110,40 Euro → 62,40 Euro
Zwei Personen 142,60 Euro → 80,60 Euro
Drei Personen 170,20 Euro → 96,20 Euro
Vier Personen 197,80 Euro → 111,80 Euro
Fünf Personen 225,40 Euro → 127,40 Euro
Je weitere Person zusätzlich 27,60 Euro → 15,60 Euro

Diese Beträge zeigen nicht, um wie viel die Wohngeldzahlung sinkt. Bei Alleinstehenden verringert sich die Berechnungsgrundlage um 48 Euro; daraus folgt kein automatischer Abzug von 48 Euro beim monatlichen Wohngeld.

Die tatsächliche Leistung ergibt sich aus Haushaltsgröße, angerechneten Wohnkosten und wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen. Wie hoch ein möglicher Verlust ausfällt, hängt außerdem von den übrigen geplanten Änderungen ab.

Warum die reguläre Anpassung 2027 ausfallen soll

Nach geltendem Recht werden wichtige Berechnungsgrößen des Wohngeldes alle zwei Jahre fortgeschrieben. Dabei fließen die Entwicklung der Mieten und der Verbraucherpreise ein. Nach der letzten Anpassung zum 1. Januar 2025 wäre die nächste turnusmäßig Anfang 2027 vorgesehen.

Diese Fortschreibung nach § 43 Wohngeldgesetz möchte die Bundesregierung einmalig aussetzen. Der vorgesehene Ausgleich für die veränderten Preise und Mieten würde damit entfallen.

Die ausgesetzte Anpassung senkt für sich genommen noch keinen bisherigen Zahlbetrag. Steigen die eigenen Wohnkosten weiter, müssen Betroffene ohne entsprechenden Ausgleich allerdings einen größeren Anteil aus ihrem übrigen Einkommen tragen.

Wie die neue Formel weitere Ansprüche verringern kann

Zusätzlich soll der Rechenwert „c“ in der Wohngeldformel erhöht werden. Bei gleichem wohngeldrechtlichem Einkommen und ansonsten unveränderten Angaben würde dadurch das berechnete Wohngeld sinken. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen Haushalte mit niedrigeren Einkommen dabei vergleichsweise geschont werden.

Die geplante Änderung erhöht also nicht automatisch das angerechnete Einkommen. Sie verändert, wie stark dieses Einkommen den Anspruch innerhalb der Berechnung verringert. Besonders bei bisher kleinen Wohngeldbeträgen kann dadurch eine Zahlung vollständig entfallen.

Eine für sämtliche Haushalte einheitliche Einkommensgrenze gibt es beim Wohngeld nicht. Eine Orientierung zur bisherigen Rechtslage bietet die Übersicht zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026. Verbindliche Ansprüche für 2027 lassen sich daraus noch nicht ableiten.

Kleine Ansprüche unter 15 Euro sollen entfallen

Nach geltendem § 21 Wohngeldgesetz besteht kein Anspruch, wenn das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde. Der Entwurf hebt diese Grenze auf 15 Euro an. Ein rechnerischer Anspruch von genau 15 Euro wäre durch diese Grenze allein nicht ausgeschlossen.

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Die Modellrechnung zum Regierungsentwurf geht davon aus, dass etwa 381.000 Haushalte ihren Wohngeldanspruch verlieren könnten. Diese Prognose beschreibt die erwartete Wirkung des Reformpakets insgesamt, nicht allein die Folgen der höheren Mindestgrenze.

Der Bundesrat warnt davor, dass dadurch mehr Menschen auf Grundsicherung angewiesen sein könnten. Für Betroffene wäre das ein Wechsel in ein anderes Leistungssystem, dessen Voraussetzungen gesondert geprüft werden müssen.

Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst weitergelten

Der geplante § 42e enthält einen Übergangsschutz. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus, soll grundsätzlich der bereits bewilligte Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden.

Eine automatische Kürzung sämtlicher laufender Leistungen zum 1. Januar ist damit nicht vorgesehen. Der Schutz gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Muss die Behörde wegen veränderter Verhältnisse nach § 27 neu entscheiden, soll sie für Zeiten ab Januar 2027 das dann geltende Recht anwenden.

Geschützt werden soll somit grundsätzlich der bereits bewilligte Zahlbetrag. Daraus folgt keine dauerhafte Zusicherung, dass bei späteren Entscheidungen sämtliche bisherigen Berechnungsvorschriften weitergelten.

Was bei noch unbearbeiteten Anträgen vorgesehen ist

Auch für Anträge, über die Ende 2026 noch nicht entschieden wurde, enthält der Regierungsentwurf in Drucksache 21/8284 eine Schutzregelung. Besteht für Dezember 2026 ein höherer Wohngeldanspruch als nach den neuen Vorgaben ab Januar, soll dieser höhere Dezemberbetrag grundsätzlich auch für die folgenden Monate desselben Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Eine spätere Bearbeitung würde deshalb nicht automatisch zu einer niedrigeren Zahlung ab Januar führen.

Voraussetzung ist, dass der Antrag und der Bewilligungszeitraum unter die vorgesehene Übergangsregelung fallen. Der Schutz betrifft den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Er sichert die bisherigen Beträge nicht dauerhaft für spätere Folgeanträge.

Was Wohngeldhaushalte jetzt prüfen sollten

Ein Blick auf das Enddatum des aktuellen Bescheids hilft bei der finanziellen Planung. Für einen anschließenden Bewilligungszeitraum können andere Regeln gelten als für die noch laufende Bewilligung. Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig vor dem Ende des bisherigen Zeitraums gestellt werden.

Unabhängig von den Reformplänen kann nach geltendem Recht ein Erhöhungsantrag möglich sein. Das gilt etwa, wenn das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt oder die angerechnete Miete beziehungsweise Belastung ohne Heizkostenbetrag um mehr als zehn Prozent steigt. Auch zusätzlich zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder können einen höheren Anspruch begründen.

Nach § 27 Wohngeldgesetz muss sich dadurch tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben. Diese Voraussetzungen für einen Erhöhungsantrag sind von den gesetzlichen Mitteilungspflichten zu unterscheiden.

Bei einem neuen Bescheid sollten Betroffene insbesondere Haushaltsmitglieder, Einkommen und angerechnete Wohnkosten mit ihren Unterlagen vergleichen. Wer Unstimmigkeiten feststellt, sollte die Berechnung zeitnah klären und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten.

Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldänderung

Bedeutet die halbierte Heizkostenkomponente auch halb so viel Wohngeld?

Nein. Die Heizkostenkomponente ist eine Berechnungsgröße innerhalb des Wohngeldes. Wie sich ihre Verringerung auf die Auszahlung auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen und den übrigen Berechnungsregeln ab.

Bleibt die zusätzliche CO₂-Entlastung erhalten?

Nach dem Regierungsentwurf ja. Halbiert werden soll ausschließlich die dauerhafte Heizkostenkomponente.

Werden laufende Bescheide zum Jahreswechsel automatisch gekürzt?

Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht. Vor Januar 2027 bewilligte Leistungen sollen zunächst bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Bei einer gesetzlich vorgesehenen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse können jedoch die neuen Regeln greifen.

Was passiert, wenn mein Antrag Ende 2026 noch nicht bearbeitet ist?

Für bestimmte Anträge mit einem Anspruch bereits im Dezember 2026 sieht der Entwurf einen Schutz des höheren Dezemberbetrags vor. Dieser soll grundsätzlich auch für die folgenden Monate desselben Bewilligungszeitraums gelten.

Kann mein Anspruch vollständig entfallen?

Ja, das ist nach den geplanten Änderungen möglich. Die kleinere Heizkostenkomponente, die veränderte Formel und die höhere Mindestgrenze können dazu führen, dass künftig kein Wohngeld mehr gezahlt wird.