Die Bundesregierung plant neue Voraussetzungen für den Freibetrag bei Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung. Der jährliche Betrag von 1.800 Euro soll zwar bestehen bleiben, der Kreis der begünstigten Personen würde sich jedoch erheblich verändern.
Menschen mit mindestens Pflegegrad 3 könnten den Freibetrag künftig auch ohne festgestellte Schwerbehinderung erhalten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem Grad der Behinderung zwischen 50 und 90 drohen dagegen schlechter gestellt zu werden.
Der Sozialverband Deutschland warnt deshalb davor, die Änderung lediglich als Vereinfachung des Nachweises darzustellen. Für einen Teil der Betroffenen bedeutet sie einen leichteren Zugang, für einen anderen Teil einen vollständigen Verlust des Freibetrags.
Reform ist noch nicht beschlossen
Die geplanten Änderungen stehen im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Der Entwurf trägt den Bearbeitungsstand vom 23. Juni 2026 und befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Bundestag und Bundesrat können die Vorschriften daher noch verändern. Nach dem bisherigen Zeitplan soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Fassung des § 17 Wohngeldgesetz. Betroffene sollten geplante Verschärfungen deshalb nicht so behandeln, als seien sie bereits geltendes Recht.
Was der 1.800-Euro-Freibetrag bewirkt
Der Freibetrag wird nicht zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Stattdessen zieht die Wohngeldstelle jährlich 1.800 Euro vom zu berücksichtigenden Einkommen des Haushalts ab.
Umgerechnet verringert sich das rechnerisch angesetzte Monatseinkommen um 150 Euro. Dadurch kann das Wohngeld höher ausfallen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.
Wie stark sich der Abzug auf die tatsächliche Zahlung auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, der Miete, der Mietstufe und dem übrigen Einkommen ab. Der Freibetrag führt deshalb nicht automatisch zu 150 Euro mehr Wohngeld im Monat.
Diese Voraussetzungen gelten bisher
Nach der geltenden Rechtslage erhalten schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 den Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr. Ein zusätzlicher Pflegegrad ist in dieser Gruppe nicht erforderlich.
Auch bei einem Grad der Behinderung unter 100 kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Dafür müssen eine anerkannte Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und gleichzeitig häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegen.
Der Nachweis ist dadurch vergleichsweise aufwendig. Die Wohngeldstelle benötigt neben dem Bescheid über den Grad der Behinderung regelmäßig Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit und zur tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeform.
Wie streng diese Voraussetzungen angewendet werden, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Das Gericht lehnte den Freibetrag bei einer Frau mit Pflegegrad 1 und einem Grad der Behinderung von 50 ab, weil keine ausreichende Pflegeform nachgewiesen war. Gegen-Hartz berichtete ausführlich über den abgelehnten Wohngeld-Freibetrag bei Pflegegrad 1.
Was sich ab 2027 ändern soll
Der Referentenentwurf formuliert die Voraussetzungen deutlich kürzer. Der Freibetrag von 1.800 Euro soll künftig für jedes berücksichtigte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mit mindestens Pflegegrad 3 gelten.
Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 wäre demnach kein anerkannter Grad der Behinderung mehr erforderlich. Ebenso müsste nicht mehr gesondert nachgewiesen werden, dass häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege stattfindet.
In der Praxis dürfte bei Pflegegrad 3 oder höher regelmäßig der Bescheid der Pflegekasse als Nachweis ausreichen. Bei einem Grad der Behinderung von 100 kann weiterhin der Feststellungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.
Der Entwurf bestimmt allerdings nicht abschließend, welche Form jedes Dokument haben muss. Wohngeldstellen können deshalb weiterhin aktuelle und lesbare Bescheide verlangen und bei Unklarheiten Unterlagen nachfordern.
Vergleich der bisherigen und der geplanten Regelung
| Situation des Haushaltsmitglieds | Regelung bis Ende 2026 | Geplante Regelung ab 2027 | Voraussichtliche Folge |
|---|---|---|---|
| Grad der Behinderung 100 ohne Pflegegrad | 1.800 Euro Freibetrag | 1.800 Euro Freibetrag | Keine Änderung beim Freibetrag |
| Pflegegrad 3 bis 5 ohne Schwerbehinderung | In der Regel kein Freibetrag allein wegen des Pflegegrades | 1.800 Euro Freibetrag | Finanzielle Verbesserung möglich |
| GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 3 bis 5 | Freibetrag bei zusätzlichem Nachweis der vorgeschriebenen Pflegeform | 1.800 Euro Freibetrag allein aufgrund des Pflegegrades | Nachweis wird einfacher |
| GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 mit häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege | 1.800 Euro Freibetrag kann berücksichtigt werden | Kein Freibetrag mehr | Finanzielle Verschlechterung möglich |
| Pflegegrad 1 oder 2 und GdB 100 | 1.800 Euro Freibetrag | 1.800 Euro Freibetrag | Anspruch bleibt wegen GdB 100 erhalten |
| Pflegegrad 1 oder 2 ohne GdB 100 und ohne bisher anerkannte Pflegekonstellation | Kein Freibetrag | Kein Freibetrag | Keine Änderung |
Pflegegrad 3 soll künftig ausreichen
Zu den Gewinnern der geplanten Regelung gehören Menschen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei denen bislang keine Schwerbehinderung festgestellt wurde. Sie könnten erstmals allein aufgrund ihres Pflegegrades den Freibetrag erhalten.
Das kann etwa Menschen betreffen, deren Selbstständigkeit deutlich eingeschränkt ist, die aber nie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt haben. Bislang lässt sich ein Wohngeldvorteil in solchen Fällen nicht allein aus dem Pflegegrad ableiten.
Auch Personen mit Pflegegrad 3 und einem Grad der Behinderung zwischen 50 und 90 müssten weniger Unterlagen vorlegen. Der zusätzliche Beleg einer bestimmten Pflegeform würde nach dem Entwurf entfallen.
Pflegegrad 1 oder 2 kann zum Problem werden
Die Vereinfachung hat eine Kehrseite. Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 sollen den Freibetrag nur noch erhalten, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.
Ein Grad der Behinderung von 50, 60, 70, 80 oder 90 würde nicht mehr genügen. Das gilt nach dem Wortlaut des Entwurfs selbst dann, wenn die Person zu Hause gepflegt wird oder zeitweise eine Tagespflege beziehungsweise Kurzzeitpflege nutzt.
Besonders betroffen wären ältere Menschen, die zwar auf tägliche Hilfe angewiesen sind, aber die Schwelle zu Pflegegrad 3 nicht erreichen. Bei der nächsten Wohngeldberechnung würde ihr anzurechnendes Jahreseinkommen um 1.800 Euro steigen, wenn der bisherige Freibetrag entfällt.
Das entspricht rechnerisch 150 Euro mehr Einkommen im Monat. Abhängig von den übrigen Verhältnissen kann dadurch das Wohngeld sinken oder der Anspruch vollständig wegfallen.
SoVD warnt vor einer Benachteiligung älterer Menschen
Der Sozialverband Deutschland begrüßt zwar, dass bei Pflegegrad 3 keine zusätzliche Schwerbehinderung mehr nachgewiesen werden soll. Den Ausschluss vieler Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 bewertet der Verband jedoch mit großer Sorge.
Nach Angaben des SoVD bestehen rund die Hälfte aller Wohngeldhaushalte aus Rentnerinnen und Rentnern. Gerade diese Gruppe könne Einkommensverluste häufig nicht mehr durch zusätzliche Erwerbsarbeit ausgleichen.
Der Verband weist zudem darauf hin, dass eine mögliche Verschärfung der Pflegebegutachtung den Zugang zu Pflegegrad 3 erschweren könnte. Dann würden weniger Menschen die neue Schwelle erreichen, als es die Bezeichnung „Vereinfachung“ zunächst vermuten lässt.
Der Freibetrag bleibt bei 1.800 Euro
Eine Erhöhung des Betrags ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Der Freibetrag soll weiterhin 1.800 Euro pro Jahr und begünstigtem Haushaltsmitglied betragen.
Leben mehrere berechtigte Personen in einem Haushalt, kann der Abzug für jede dieser Personen angesetzt werden. Bei zwei Haushaltsmitgliedern mit den erforderlichen Voraussetzungen wären damit insgesamt 3.600 Euro im Jahr abzuziehen.
Weitere Informationen zur bisherigen Berechnung finden Betroffene im Beitrag Wohngeld bei Schwerbehinderung: 1.800 Euro Freibetrag.
Weitere Kürzungen können den neuen Freibetrag aufzehren
Selbst Menschen, die wegen Pflegegrad 3 erstmals vom Freibetrag profitieren, müssen nicht zwangsläufig mehr Wohngeld erhalten. Der Referentenentwurf enthält weitere Änderungen, die das Leistungsniveau absenken sollen.
Geplant sind eine Änderung der Wohngeldformel, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und die Aussetzung der nächsten Fortschreibung zum 1. Januar 2027. Hinzu kommen der Wegfall des Abzugs höherer individueller Werbungskosten und ein Mindestanspruch von 15 Euro monatlich.
Deshalb muss jeder Haushalt vollständig neu berechnet werden. Ein zusätzlicher Freibetrag kann durch andere Verschlechterungen teilweise oder vollständig aufgezehrt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder 2 könnten dagegen doppelt belastet werden. Sie verlieren möglicherweise den Freibetrag und sind zugleich von den allgemeinen Einschnitten beim Wohngeld betroffen.
Was mit bereits bewilligtem Wohngeld passieren soll
Der Entwurf enthält eine Übergangsregelung für Bescheide, die noch vor dem 1. Januar 2027 erlassen werden. Reicht der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2027 hinein, soll es grundsätzlich bis zu dessen Ende bei dem bereits bewilligten Betrag bleiben.
Ausnahmen gelten, wenn die Wohngeldstelle wegen veränderter Verhältnisse neu entscheiden muss. Dann soll für Zeiten ab dem 1. Januar 2027 bereits das neue Recht angewendet werden.
Auch bei Anträgen, über die Ende 2026 noch nicht entschieden wurde, sieht der Entwurf besondere Schutzvorschriften vor. Ist das nach neuem Recht berechnete Wohngeld niedriger als der Betrag für Dezember 2026, soll der höhere Dezemberbetrag grundsätzlich für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben.
Diese Übergangsregeln sind ebenfalls noch nicht beschlossen. Betroffene sollten sich daher nicht allein auf den bisherigen Entwurf verlassen, sondern den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beachten.
Welche Unterlagen Betroffene bereithalten sollten
Für die gegenwärtige Rechtslage bleiben der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid, der Pflegegradbescheid und gegebenenfalls Unterlagen über die Pflegeform wichtig. Diese Nachweise sollten zusammen mit dem Wohngeldantrag eingereicht werden.
Bei Pflegegrad 3 oder höher dürfte nach der geplanten Regelung vor allem der Bescheid der Pflegekasse benötigt werden. Personen mit einem Grad der Behinderung von 100 sollten weiterhin den entsprechenden Feststellungsbescheid oder Ausweis beifügen.
Wer Pflegegrad 1 oder 2 und einen Grad der Behinderung zwischen 50 und 90 hat, sollte bestehende Ansprüche noch nach geltendem Recht prüfen lassen. Dabei kann auch untersucht werden, ob der anerkannte Grad der Behinderung den tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen noch entspricht.
Eine Erhöhung auf einen GdB von 100 ist allerdings kein Automatismus. Pflegegrad und Grad der Behinderung werden nach unterschiedlichen Vorschriften und Kriterien festgestellt.
Praxisbeispiel: Rentnerin mit Pflegegrad 2 verliert den Abzug
Eine alleinlebende Rentnerin hat Pflegegrad 2, einen Grad der Behinderung von 70 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Nach der bisherigen Regelung kann die Wohngeldstelle den jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro berücksichtigen, wenn sämtliche Nachweise vorliegen.
Nach dem Entwurf würde diese Kombination ab 2027 nicht mehr ausreichen. Bei einer neuen Bewilligung wären rechnerisch 150 Euro mehr Einkommen im Monat anzusetzen, wodurch das Wohngeld sinken oder ganz entfallen könnte.
Hätte die Rentnerin dagegen mindestens Pflegegrad 3, bliebe der Freibetrag erhalten. Der Nachweis über den Grad der Behinderung und die konkrete Pflegeform wäre dann für diesen Abzug nicht mehr erforderlich.
Fazit: Einfachere Nachweise, aber nicht für alle mehr Wohngeld
Die geplante Änderung schafft eine klare Schwelle: Ein Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 soll für den Freibetrag genügen. Für Menschen mit einem höheren Pflegegrad kann das Verfahren dadurch einfacher und finanziell günstiger werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem Grad der Behinderung zwischen 50 und 90 müssen dagegen mit dem Verlust des Abzugs rechnen. Die Reform wäre für sie keine bloße Vereinfachung, sondern eine Leistungskürzung.
Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Ob die umstrittene Grenze bei Pflegegrad 3 tatsächlich zum 1. Januar 2027 eingeführt wird, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Häufige Fragen und Antworten
1. Wie hoch ist der Freibetrag bei Pflege oder Schwerbehinderung?
Der Freibetrag beträgt 1.800 Euro im Jahr für jedes begünstigte Haushaltsmitglied. Er wird vom anzurechnenden Einkommen abgezogen und nicht als zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt.
2. Reicht Pflegegrad 2 ab 2027 noch für den Freibetrag?
Nach dem bisherigen Referentenentwurf reicht Pflegegrad 2 allein nicht aus. Auch ein Grad der Behinderung zwischen 50 und 90 soll zusammen mit Pflegegrad 2 nicht mehr genügen, selbst wenn häusliche Pflege stattfindet.
3. Wer würde durch die neue Regelung besser gestellt?
Menschen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 könnten den Freibetrag künftig auch ohne festgestellte Schwerbehinderung erhalten. Zudem müsste keine bestimmte Form der häuslichen, teilstationären oder kurzfristigen Pflege mehr belegt werden.
4. Bleibt der Freibetrag bei einem GdB von 100 erhalten?
Ja. Ein Grad der Behinderung von 100 soll weiterhin für den Freibetrag von 1.800 Euro ausreichen, unabhängig davon, ob zusätzlich ein Pflegegrad besteht.
5. Wird ein laufender Wohngeldbescheid ab Januar 2027 automatisch gekürzt?
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung soll ein vor dem 1. Januar 2027 erlassener Bescheid grundsätzlich bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums weitergelten. Bei einer notwendigen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse kann das neue Recht jedoch bereits ab Januar 2027 angewendet werden.
6. Ist die Änderung bereits endgültig beschlossen?
Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesbauministeriums vor. Bundestag und Bundesrat können die geplanten Voraussetzungen noch verändern oder die betreffende Regelung streichen.




