Getrennte Eltern mit mindestens zwei Kindern könnten durch die geplante Wohngeldreform schlechtergestellt werden. Betroffen sind vor allem Mütter und Väter, deren Betreuungsanteil bei mindestens zwei Kindern jeweils unter einem Drittel liegt.
Für diese Familien soll eine bisherige Sonderregel entfallen. Lebt der weniger betreuende Elternteil allein, kann sein Wohngeld künftig statt für zwei Personen nur noch für eine Person berechnet werden.
Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes am 6. Juli 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.
Als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann sich die geplante Vorschrift noch ändern.
Wichtig ist: Kinder können bereits nach dem geltenden § 5 Absatz 4 WoGG in beiden Haushalten berücksichtigt werden. Der Entwurf führt diese Möglichkeit nicht neu ein.
Was für getrennte Eltern derzeit gilt
Wird ein Kind von beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen betreut, zählt es bei beiden als Haushaltsmitglied. Dasselbe gilt, wenn die Betreuung je Kind in einem Verhältnis zwischen einem Drittel und zwei Dritteln aufgeteilt ist.
Eine Verteilung von 40 zu 60 Prozent erfüllt diese Voraussetzung ebenso wie eine genau hälftige Betreuung. Liegt der Anteil eines Elternteils unter einem Drittel, greift diese doppelte Zuordnung grundsätzlich nicht.
Für Familien mit mindestens zwei Kindern gibt es allerdings eine Ausnahme. Werden mindestens zwei Kinder außerhalb dieser Spanne betreut, zählt beim Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil das jüngste Kind als Haushaltsmitglied.
Damit erkennt das Wohngeldrecht an, dass auch dieser Elternteil Wohnraum für Besuche und Übernachtungen der Kinder bereithält. Diese Ausnahme soll gestrichen werden.
Was sich ab 2027 ändern soll
Die Grenze von einem Drittel bis zwei Dritteln bleibt nach dem Regierungsentwurf bestehen. Kinder innerhalb dieser Betreuungsspanne sollen weiterhin in beiden Wohngeldhaushalten berücksichtigt werden.
Zugleich will der Entwurf die Anrechnung des Kindeseinkommens pauschalieren. Die Unterschiede zwischen geltendem Recht und der geplanten Neuregelung zeigt die folgende Übersicht.
| Heutige Regelung | Geplante Regelung ab 1. Januar 2027 |
|---|---|
| Betreuung zwischen einem Drittel und zwei Dritteln: Das Kind zählt in beiden Haushalten. | Das Kind zählt weiterhin in beiden Haushalten. |
| Mindestens zwei Kinder mit Betreuung außerhalb dieser Spanne: Beim weniger betreuenden Elternteil zählt das jüngste Kind als Haushaltsmitglied. | Die Sonderregel für das jüngste Kind entfällt. Ohne eine andere Zuordnung zählt dort regelmäßig keines der Kinder als Haushaltsmitglied. |
| Einkommen des Kindes: Eine ausdrückliche Regel zur hälftigen Verteilung fehlt bislang. | Bestimmte Einkünfte des Kindes werden je zur Hälfte berücksichtigt. Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss werden nicht hälftig aufgeteilt. |
Eltern mit nur einem Kind und einem Betreuungsanteil unter einem Drittel verlieren durch die Streichung keinen bisherigen Vorteil. Die geltende Sonderregel setzt bereits heute mindestens zwei Kinder voraus.
Warum die Haushaltsgröße den Wohngeldbetrag verändert
Die Zahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst die Wohngeldberechnung und die höchstens berücksichtigungsfähige Miete. Wird aus einem Zwei-Personen-Haushalt ein Ein-Personen-Haushalt, sinkt regelmäßig der anwendbare Miethöchstbetrag.
Das trifft getrennte Eltern besonders, wenn sie für ihre Kinder ein zusätzliches Zimmer bereithalten. Ihre tatsächliche Miete bleibt gleich, wohngeldrechtlich kann aber ein geringerer Betrag anerkannt werden.
Auch die nach Personen gestaffelten Beträge für die Heizkostenentlastung und die Werte der Wohngeldformel verändern sich. Wie stark die Leistung sinkt, hängt außerdem von der Mietenstufe, dem Einkommen und den weiteren geplanten Wohngeldkürzungen ab 2027 ab.
Fällt ein Kind aus dem Wohngeldhaushalt heraus, wird dort allerdings auch sein eigenes Einkommen grundsätzlich nicht mehr erfasst. Das kann einen Teil der Nachteile ausgleichen.
Bei jüngeren Kindern ohne eigenes anrechenbares Einkommen fehlt dieser Ausgleich. Dann wirken sich vor allem der niedrigere Miethöchstbetrag und die geringeren haushaltsbezogenen Werte in der Wohngeldformel aus.
Die hälftige Einkommensanrechnung wird erstmals festgeschrieben
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befasste sich in einem Beschluss vom 11. August 2015 mit der doppelten Anrechnung des Kindeseinkommens (Az. 4 PA 137/15). In dem Prozesskostenhilfeverfahren äußerte das Gericht erhebliche Zweifel daran, das Einkommen bei beiden Eltern vollständig zu berücksichtigen.
Nach der nur vorläufigen Prüfung ließ das Gericht eine hälftige Zuordnung als geboten erscheinen. Abschließend entschieden wurde die Streitfrage in diesem Verfahren jedoch nicht. Der Regierungsentwurf würde diese Aufteilung nun ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen.
Bei einer Betreuung von 40 zu 60 Prozent soll das erfasste Einkommen trotzdem zu gleichen Teilen auf beide Haushalte verteilt werden. Die pauschale Teilung soll den Prüfaufwand der Wohngeldstellen verringern.
Die Ein-Drittel-Grenze muss nachvollziehbar sein
Die Vorschrift verlangt eine nicht nur vorübergehende Betreuung. Einzelne zusätzliche Wochenenden oder ein längerer Ferienaufenthalt reichen daher nicht automatisch aus, um die Schwelle dauerhaft zu erreichen.
Bei Zweifeln kann die Wohngeldstelle Nachweise verlangen. Geeignet sind etwa eine schriftliche Elternvereinbarung, ein Betreuungskalender, feste Übergabetage oder andere Unterlagen, aus denen sich das gelebte Betreuungsmodell ergibt.
Es kommt auf die tatsächliche und auf Dauer angelegte Betreuung an, nicht allein auf die Bezeichnung als Wechselmodell. Eltern sollten deshalb keine hälftige Aufteilung angeben, wenn die Kinder im Alltag deutlich seltener in einem Haushalt leben.
Laufende Bescheide sollen zunächst weitergelten
Nach den Angaben der Bundesregierung zur Wohngeldreform bleiben bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit bestehen. Die Reform allein soll diese Bescheide nicht verändern. Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushaltsverhältnisse, kann jedoch schon vorher eine neue Berechnung erforderlich werden.
Die geänderte Zuordnung würde sich daher häufig erst beim nächsten Weiterleistungsantrag auswirken. Der Bewilligungszeitraum beträgt meist zwölf Monate und kann in Ausnahmefällen 24 Monate umfassen.
Eltern mit einem 2027 auslaufenden Bescheid sollten rechtzeitig prüfen, welches Kind bislang in ihrem Haushalt berücksichtigt wird. Eine erste Orientierung bietet eine aktuelle Übersicht zur Höhe des Wohngeldanspruchs. Über die konkrete Leistung entscheidet die Wohngeldstelle durch Bescheid.
Beispiel aus der Praxis
Daniel lebt allein und betreut seine beiden Kinder jedes zweite Wochenende sowie während eines Teils der Schulferien. Sein Anteil liegt bei beiden Kindern dauerhaft bei etwa 25 Prozent, während sie überwiegend bei ihrer Mutter leben.
Nach der heutigen Mehrkindregel wird das jüngere Kind bei Daniel als Haushaltsmitglied berücksichtigt. Sein Wohngeld wird deshalb für einen Zwei-Personen-Haushalt berechnet.
Nach dem Regierungsentwurf läge Daniels Betreuung weiterhin unter einem Drittel. Da die Sonderregel für das jüngste Kind entfiele, würde er wohngeldrechtlich regelmäßig nur noch als Ein-Personen-Haushalt behandelt.
Dadurch könnten der anwendbare Miethöchstbetrag und sein Wohngeld sinken, obwohl Daniel weiterhin Platz für beide Kinder vorhält. Vor dem nächsten Antrag sollte er seine Betreuungstage dokumentieren und den Anspruch mit beiden Haushaltsgrößen prüfen lassen.




