Seit Monaten auf die EM-Rente gewartet: Gericht verweist auf Bürgergeld

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Seit August 2025 wartete ein Mann auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Schließlich verlangte er vor Gericht eine vorläufige Rentenzahlung oder zumindest einen Bescheid innerhalb von vier Wochen. Beides lehnte das Landessozialgericht Baden-Württemberg ab.

Für die beantragte Zahlung fehlte nach Auffassung des Gerichts die besondere Dringlichkeit: Der Mann erhielt Bürgergeld und war gesetzlich krankenversichert. Besondere Umstände, die trotzdem eine sofortige Rentenzahlung notwendig machten, waren nicht ausreichend belegt. Über den eigentlichen Rentenanspruch entschied der Senat nicht abschließend.

Erst Untätigkeitsklage, dann zusätzlich ein Eilantrag

Der Antragsteller hatte Anfang August 2025 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Während des laufenden Verfahrens bezog er Leistungen vom Jobcenter. Am 19. Mai 2026 erhob er beim Sozialgericht Freiburg eine Untätigkeitsklage und beantragte zwei Tage später zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Er wollte erreichen, dass ihm die Rentenversicherung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zahlt. Hilfsweise sollte sie verpflichtet werden, innerhalb von vier Wochen über seinen Antrag zu entscheiden. Er verwies auf gesundheitliche Beschwerden, finanzielle Belastungen und eine aus seiner Sicht höhere Rentenleistung.

Nach der Ablehnung durch das Sozialgericht blieb auch seine Beschwerde erfolglos. Mit seinem unanfechtbaren Beschluss vom 3. Juli 2026, Aktenzeichen L 10 R 2189/26 ER-B, bestätigte das LSG die Ablehnung der Eilhilfe.

Versicherungszeiten aus Spanien mussten geklärt werden

Die lange Verfahrensdauer bedeutete nicht, dass der Antrag nachweislich unbearbeitet geblieben war. Der Antragsteller hatte auch Versicherungszeiten in Spanien zurückgelegt. Deren Bestätigung durch den spanischen Sozialversicherungsträger lag nach den Feststellungen des Gerichts erst Ende April 2026 vor.

Anschließend waren weitere medizinische Ermittlungen erforderlich. Die Ablehnung der Eilhilfe enthält damit keine abschließende Feststellung, dass die gesamte Bearbeitungsdauer gerechtfertigt war. Sie zeigt aber, dass noch Fragen zu den versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen offen waren.

Warum Bürgergeld gegen eine sofortige Rentenzahlung sprach

Nach Einschätzung des Senats waren durch die laufenden SGB-II-Leistungen und die gesetzliche Krankenversicherung sowohl die Existenz als auch die Krankenversorgung des Mannes gesichert. Seine pauschalen Hinweise auf besondere medizinische Bedarfe reichten nicht aus, um eine andere Bewertung zu rechtfertigen.

Hinzu kam eine Besonderheit bei der erwarteten Rentenhöhe. Nach Angaben der Rentenversicherung hätte die deutsche Rente lediglich 92,45 Euro monatlich betragen. Ein möglicherweise höherer Anspruch aus Spanien war für die verlangte vorläufige Zahlung durch die deutsche Rentenversicherung nicht entscheidend.

Der Senat stellte allerdings klar: Auch eine Rente oberhalb der laufenden Grundsicherungsleistungen begründet allein noch keine besondere Eilbedürftigkeit. Dafür müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Abwarten unzumutbar machen.

Ein Eilantrag muss Anspruch und Dringlichkeit erklären

Für eine vorläufige Zahlung auf gerichtliche Anordnung sind grundsätzlich zwei Voraussetzungen zu unterscheiden. Der sogenannte Anordnungsanspruch betrifft die Frage, ob die begehrte Leistung voraussichtlich zusteht. Der Anordnungsgrund beschreibt, weshalb eine Entscheidung so dringend ist, dass das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann.

Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Sozialgericht eine vorläufige Regelung treffen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erkrankungen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit darzustellen, genügt deshalb allein nicht. Zusätzlich muss nachvollziehbar werden, welche erheblichen Nachteile ohne sofortigen gerichtlichen Schutz drohen.

Die Erfolgsaussichten und die Schwere der drohenden Nachteile werden im Zusammenhang bewertet. Besonders schwere Nachteile können die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs beeinflussen. Ein offensichtlich nicht bestehender Rentenanspruch lässt sich jedoch nicht allein durch eine dringende Notlage ausgleichen.

Umgekehrt macht auch ein voraussichtlich bestehender Rentenanspruch die Prüfung der Dringlichkeit nicht überflüssig. Das Gericht muss weiterhin beurteilen, weshalb eine vorläufige Zahlung notwendig ist.

Bürgergeld schließt Eilhilfe nicht ausnahmslos aus

Der Beschluss enthält keinen allgemeinen Ausschluss des Eilrechtsschutzes für Menschen im Bürgergeldbezug. Entscheidend ist, ob trotz der laufenden Leistungen besondere Umstände vorliegen, die ein Abwarten unzumutbar machen. Diese müssen konkret dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

Als praktische Orientierung können aktuelle Leistungsbescheide, Kontoauszüge, Zahlungsaufforderungen oder ärztliche Stellungnahmen helfen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welcher Nachteil droht, wann er eintritt und weshalb eine spätere Entscheidung nicht ausreichen würde. Allgemeine Hinweise auf Geldsorgen oder gesundheitliche Belastungen ersetzen diese Darstellung nicht.

Auch der Zusammenhang mit der verlangten Rentenzahlung muss verständlich sein. Ein ungedeckter Bedarf führt nicht automatisch dazu, dass die Rentenversicherung eine EM-Rente vorläufig zahlen muss. Gegebenenfalls muss geprüft werden, welcher Leistungsträger für die konkret benötigte Hilfe zuständig ist.

Gegen einen ausbleibenden Bescheid ist die Untätigkeitsklage vorgesehen

Wenn die Rentenversicherung noch keinen Bescheid erlassen hat, ist grundsätzlich die Untätigkeitsklage das vorgesehene Verfahren. Sie soll eine Entscheidung über den Antrag herbeiführen. Die Rentenversicherung wird dadurch nicht automatisch verpflichtet, die beantragte Rente zu bewilligen.

Nach § 88 SGG ist eine solche Klage wegen eines noch nicht beschiedenen Antrags grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Antragstellung zulässig. Bleibt eine Entscheidung über einen Widerspruch aus, gilt eine Frist von drei Monaten. Voraussetzung ist jeweils, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat.

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Der Fristablauf allein beweist daher noch keine unberechtigte Verzögerung. Liegt ein zureichender Grund vor, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und der Behörde eine Frist setzen. Welche Ermittlungen noch notwendig sind und weshalb sie bislang nicht abgeschlossen wurden, kann dabei von Bedeutung sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Mann bereits Untätigkeitsklage erhoben. Seinen zusätzlichen Eilantrag auf eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen hielt das LSG für unzulässig und verwies auf dieses Verfahren. Die lange Wartezeit genügte deshalb nicht, um im Eilverfahren einen Bescheid innerhalb von vier Wochen zu erzwingen.

Bei einer Rentenablehnung gelten andere Verfahrensschritte

Hat die Rentenversicherung den Antrag bereits abgelehnt, geht es um die inhaltliche Überprüfung des Bescheids. Dafür ist grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Die Vorgaben ergeben sich aus § 84 SGG. Hinweise zur Vorbereitung enthält auch der Beitrag über abgelehnte Anträge auf Erwerbsminderungsrente und mögliche nächste Schritte.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage beim Sozialgericht in Betracht. Diese muss im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ein zusätzlicher Eilantrag ersetzt weder den Widerspruch noch die Klage und wahrt deren Fristen nicht.

Welches Verfahren zu welcher Situation passt

Welcher Verfahrensweg passt, hängt davon ab, ob ein Bescheid fehlt, eine Ablehnung vorliegt oder sofortiger Schutz erforderlich ist.

Situation Grundsätzlich passender Verfahrensweg
Über den Rentenantrag wird nicht entschieden Untätigkeitsklage grundsätzlich nach sechs Monaten; ein zureichender Verzögerungsgrund ist zu berücksichtigen
Über den Widerspruch wird nicht entschieden Untätigkeitsklage grundsätzlich nach drei Monaten; ebenfalls abhängig vom Verzögerungsgrund
Der Rentenantrag wurde abgelehnt Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
Auch der Widerspruch wurde abgelehnt Klage beim Sozialgericht
Es drohen schwere Nachteile, die keinen Aufschub erlauben Prüfung eines zusätzlichen Eilantrags; Anspruch und besondere Dringlichkeit müssen glaubhaft gemacht werden

Die medizinische Aktenlage war ebenfalls offen

Das LSG verwies auf ein Attest vom 8. Mai 2026, nach dem leichte körperliche Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen weiterhin in Vollzeit möglich waren. Der Senat wertete diese ärztliche Einschätzung als Hinweis gegen eine Erwerbsminderung. Eine abschließende medizinische Beurteilung nahm er im Eilverfahren jedoch nicht vor.

Für die eigentliche Rentenprüfung gelten die Voraussetzungen des § 43 SGB VI. Bei voller Erwerbsminderung kommt es grundsätzlich darauf an, ob jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Die Ablehnung der Eilhilfe ist deshalb nicht mit einer endgültigen Rentenablehnung gleichzusetzen. Der Beschluss betrifft den beantragten vorläufigen Rechtsschutz.

Beispiel aus der Praxis: Wartezeit und Dringlichkeit getrennt begründen

Ein fiktives Beispiel: Eine 56-jährige Frau wartet seit acht Monaten auf ihren EM-Rentenbescheid. Sie erhält laufend Bürgergeld, ihre Unterkunftskosten werden übernommen und sie ist krankenversichert. Weil sie eine höhere Rente erwartet, möchte sie eine sofortige vorläufige Zahlung erreichen.

Allein die erwartete Verbesserung ihrer finanziellen Situation begründet noch keine besondere Dringlichkeit. Gegen die ausbleibende Entscheidung kommt grundsätzlich eine Untätigkeitsklage in Betracht, sofern kein zureichender Verzögerungsgrund vorliegt. Für einen zusätzlichen Eilantrag müsste sie konkret erklären, welche schweren Nachteile trotz der laufenden Leistungen drohen und weshalb gerade eine vorläufige Rentenzahlung diese verhindern könnte.

Ihre medizinischen Befunde dienen dabei der Prüfung des Rentenanspruchs. Unterlagen zu ihrer aktuellen Lebenssituation müssen zusätzlich nachvollziehbar machen, weshalb sie die reguläre Entscheidung nicht abwarten kann.

Fragen und Antworten zur EM-Rente im Eilverfahren

Kann Bürgergeld einen Eilantrag auf EM-Rente scheitern lassen?

Ja. Sind Lebensunterhalt und Krankenversorgung gesichert, kann die besondere Dringlichkeit fehlen. Zusätzliche, konkret belegte Umstände können jedoch eine andere Bewertung rechtfertigen.

Reicht eine monatelange Wartezeit für eine vorläufige Rente?

Nein. Die Bearbeitungsdauer allein begründet noch keinen Anspruch auf eine vorläufige Rentenzahlung. Gegen eine ausbleibende Entscheidung ist grundsätzlich die Untätigkeitsklage vorgesehen.

Ab wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Bei einem Rentenantrag grundsätzlich nach sechs Monaten, bei einem noch nicht beschiedenen Widerspruch nach drei Monaten. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung hat.

Führt eine erfolgreiche Untätigkeitsklage zur Rentenbewilligung?

Nein. Sie soll eine Entscheidung über den Antrag herbeiführen. Diese kann auch eine Ablehnung sein, gegen die anschließend Widerspruch eingelegt werden kann.

Welche Nachweise können einen Eilantrag unterstützen?

Medizinische Befunde können den geltend gemachten Rentenanspruch stützen. Für die Dringlichkeit sind zusätzlich Unterlagen hilfreich, die konkrete gegenwärtige Nachteile belegen. Entscheidend ist, weshalb das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann.

Bedeutet die abgelehnte Eilhilfe, dass kein Anspruch auf EM-Rente besteht?

Nein. Ein Eilantrag kann bereits an fehlender Dringlichkeit scheitern. Über den eigentlichen Rentenanspruch wird weiterhin im dafür vorgesehenen Verfahren entschieden.