Eigenes Einkommen kann dazu führen, dass die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird. Sinkt dieses Einkommen später deutlich, müssen Hinterbliebene jedoch nicht immer bis zur nächsten jährlichen Überprüfung warten.
Nach § 18d Absatz 2 SGB IV ist eine Einkommensminderung bereits ab ihrem Eintritt zu berücksichtigen, wenn das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger ist als der zuletzt angerechnete Betrag. Dadurch kann die Witwenrente schon während des laufenden Jahres steigen.
Normalerweise wird das Einkommen zum 1. Juli überprüft
Bei Hinterbliebenenrenten wird eigenes Einkommen grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Überprüfung zum 1. Juli neu bewertet. Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen von weniger als zehn Prozent wirken sich deshalb regelmäßig erst zum nächsten 1. Juli aus.
Diese zeitliche Verzögerung kann für Betroffene problematisch sein. Wer seine Arbeitszeit reduziert, den Arbeitsplatz verliert oder nur noch eine niedrigere eigene Rente beziehungsweise Entgeltersatzleistung erhält, verfügt unmittelbar über weniger Geld.
Die Zehn-Prozent-Regel verhindert, dass eine erhebliche Einkommensminderung monatelang unberücksichtigt bleibt. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Ausnahme ausführlich in ihren rechtlichen Anweisungen zu § 18d SGB IV.
Was die Zehn-Prozent-Grenze wirklich bedeutet
Die Regel besagt nicht, dass das Einkommen lediglich um zehn Prozent niedriger sein muss als im Vormonat. Verglichen werden das zuletzt bei der Witwenrente berücksichtigte monatliche Einkommen und das neue laufende Einkommen.
Dabei verwendet die Rentenversicherung nicht in jedem Fall den Betrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht. Das Einkommen wird nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelt und je nach Einkommensart um bestimmte Pauschalen gekürzt.
Die Prüfung lässt sich vereinfacht mit folgender Rechnung darstellen: Das neue Einkommen darf höchstens 90 Prozent des bisher angerechneten Einkommens betragen. Wurden bislang beispielsweise 1.500 Euro berücksichtigt, ist die Grenze bei 1.350 Euro erreicht.
Auch eine Minderung um genau zehn Prozent erfüllt die Voraussetzung. Liegt das neue Einkommen dagegen nur 9,9 Prozent unter dem bisherigen Betrag, greift die sofortige Neuberechnung grundsätzlich nicht.
Bei mehreren Einkommen zählt die Gesamtsumme
Viele Hinterbliebene beziehen nicht nur eine Einkommensart. Neben einem Arbeitsentgelt können beispielsweise eine eigene Rente, eine Betriebsrente oder Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit vorhanden sein.
In diesen Fällen betrachtet die Rentenversicherung grundsätzlich das gesamte zu berücksichtigende Einkommen. Es genügt nicht, dass allein der Arbeitslohn um mindestens zehn Prozent sinkt, wenn ein anderes Einkommen gleichzeitig steigt und die Gesamtsumme dadurch um weniger als zehn Prozent zurückgeht.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Das angerechnete Arbeitsentgelt sinkt von 1.200 auf 1.000 Euro, während eine eigene Rente von 600 auf 650 Euro steigt. Das Gesamteinkommen fällt damit lediglich von 1.800 auf 1.650 Euro und somit um rund 8,3 Prozent.
Auch ein einzelner Monat mit weniger Arbeitsentgelt kann ausreichen
Für Arbeitsentgelt gilt seit 2023 eine für Beschäftigte günstige Betrachtung. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob die Lohnminderung voraussichtlich dauerhaft bestehen bleibt.
Nach den Anweisungen der Rentenversicherung kann es ausreichen, wenn das Arbeitsentgelt in einem einzelnen Kalendermonat mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen liegt. Das kann etwa bei unbezahltem Urlaub, einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung oder dem Wegfall von Zuschlägen vorkommen.
Bei schwankenden Bezügen kann für die Folgemonate jeweils eine erneute Prüfung erforderlich sein. Betroffene sollten deshalb jeden Monat mit einem erheblich niedrigeren Arbeitsentgelt belegen und ausdrücklich um eine entsprechende Berechnung bitten.
Einmalzahlungen aus dem Vorjahr können die Vergleichsrechnung beeinflussen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird dabei grundsätzlich mit einem Zwölftel berücksichtigt, weshalb ein Vergleich der letzten beiden Lohnabrechnungen allein nicht immer ausreicht.
Welche Einkommensminderungen berücksichtigt werden können
Die Vorschrift kann bei einer Verringerung von Arbeitsentgelt, selbstständigem Arbeitseinkommen und bestimmten Entgeltersatzleistungen eingreifen. Dazu können unter anderem Krankengeld, Arbeitslosengeld und eine eigene gesetzliche Rente gehören.
Auch sinkende laufende Vermögenseinkünfte können berücksichtigt werden, wenn diese Einkünfte im jeweiligen Fall überhaupt auf die Witwenrente angerechnet werden. Welche Einkommensarten erfasst werden, hängt teilweise davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt.
Wer unsicher ist, sollte im letzten Rentenbescheid nachsehen, welches Einkommen die Rentenversicherung angesetzt hat. Dieser Betrag ist die Ausgangsgröße für den Vergleich mit dem neuen Einkommen.
Für Selbstständige gelten besondere Anforderungen
Bei Selbstständigen erfährt die Rentenversicherung häufig nicht automatisch, wann der Umsatz oder Gewinn eingebrochen ist. Ein später vorgelegter Steuerbescheid zeigt zwar das Jahreseinkommen, lässt aber nicht ohne Weiteres erkennen, ab welchem Tag die wirtschaftliche Verschlechterung eingetreten ist.
Selbstständige müssen die niedrigeren Einkünfte deshalb ausdrücklich geltend machen und einen konkreten Beginn nennen. Außerdem sollte nachvollziehbar dargestellt werden, welches durchschnittliche Arbeitseinkommen vom Eintritt der Änderung bis zum Jahresende erwartet wird.
Als Belege kommen beispielsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen, Auftragsstornierungen, Gewinnermittlungen oder eine Bescheinigung des Steuerberaters in Betracht. Auch eine schlüssige eigene Darstellung kann nach den Anweisungen der Rentenversicherung zunächst ausreichen.
Bei Vermögenseinkommen beginnt die Änderung später
Für laufende Vermögenseinkünfte besteht eine Besonderheit. Sinkende Mieteinnahmen oder andere regelmäßig zufließende Vermögenserträge werden im Allgemeinen erst vom Kalendermonat nach der Geltendmachung berücksichtigt.
Betroffene sollten daher nicht auf den nächsten Steuerbescheid warten. Ein neuer Mietvertrag, eine Vereinbarung über eine Mietminderung oder andere Unterlagen können den Zeitpunkt und die Höhe des Rückgangs belegen.
Die wichtigsten Folgen im Überblick
| Konstellation | Folge für die Witwenrente |
|---|---|
| Das laufende Einkommen sinkt um mindestens zehn Prozent | Die Minderung wird grundsätzlich ab ihrem Eintritt berücksichtigt |
| Das Einkommen sinkt um weniger als zehn Prozent | Die Änderung wirkt sich regelmäßig erst zum nächsten 1. Juli aus |
| Es werden mehrere Einkommen bezogen | Entscheidend ist grundsätzlich die Veränderung des gesamten angerechneten Einkommens |
| Das Arbeitsentgelt ist nur in einem Monat mindestens zehn Prozent niedriger | Für Rentenbezugszeiten ab 2023 kann auch dieser einzelne Monat berücksichtigt werden |
| Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sinkt | Beginn und erwartete Einkommenshöhe müssen ausdrücklich angegeben und belegt werden |
| Laufendes Vermögenseinkommen sinkt | Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig ab dem Monat nach der Geltendmachung |
Warum ein niedrigeres Einkommen die Witwenrente erhöhen kann
Eigenes Einkommen wird nicht vollständig von der Witwenrente abgezogen. Nach § 97 SGB VI werden grundsätzlich 40 Prozent des Betrags angerechnet, der den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht er sich um 238,11 Euro.
Weitere Informationen zu den seit Juli 2026 geltenden Grenzen enthält der Beitrag „Witwenrente: Höhere Einkommensgrenzen ab Juli 2026“. Bei der Prüfung wird allerdings nicht einfach der Bruttolohn mit dem Freibetrag verglichen.
Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein rechnerisches Nettoeinkommen. Dafür gelten je nach Einkommensart unterschiedliche pauschale Abzüge.
Zehn Prozent weniger Einkommen bedeuten nicht zehn Prozent mehr Rente
Die Zehn-Prozent-Grenze entscheidet nur darüber, wann das niedrigere Einkommen berücksichtigt wird. Sie bestimmt nicht unmittelbar, um welchen Betrag die Witwenrente steigt.
Liegt das neue Einkommen weiterhin deutlich über dem Freibetrag, wird die Witwenrente auch nach der Neuberechnung gekürzt. Die Kürzung fällt lediglich geringer aus.
Sinkt das Einkommen unter den Freibetrag, kann die Einkommensanrechnung vollständig entfallen. War das Einkommen schon vorher niedriger als der Freibetrag, führt die Einkommensminderung dagegen nicht zu einer höheren Witwenrente.
Die Rentenversicherung sollte sofort informiert werden
Rechtlich ist kein förmlicher Antrag erforderlich, wenn der Rentenversicherungsträger bereits Kenntnis von der Einkommensminderung hat. In der Praxis wird eine Lohnsenkung, eine Arbeitszeitreduzierung oder ein Rückgang selbstständiger Einkünfte jedoch häufig nicht automatisch bekannt.
Betroffene sollten die Änderung deshalb unverzüglich schriftlich mitteilen und ausdrücklich eine Neuberechnung nach § 18d Absatz 2 SGB IV verlangen. Das Schreiben kann über das Kundenportal, per Post oder bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Mein laufendes Einkommen hat sich seit dem … um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher bei meiner Witwenrente berücksichtigten Einkommen vermindert. Ich bitte um Neuberechnung der Einkommensanrechnung ab Eintritt der Einkommensminderung nach § 18d Absatz 2 SGB IV.“
Beigefügt werden sollten der letzte Rentenbescheid und aktuelle Nachweise über das niedrigere Einkommen. Bei Beschäftigten können dies Lohnabrechnungen, eine Arbeitgeberbescheinigung oder eine Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit sein.
Eine rückwirkende Neuberechnung kann möglich sein
Nach den Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung kann die Einkommensminderung auch nachträglich mit Wirkung ab ihrem Eintritt geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Beginn und die Höhe der Veränderung noch nachvollziehbar belegt werden können.
Darauf sollten sich Betroffene dennoch nicht verlassen. Je später die Mitteilung erfolgt, desto schwieriger kann der Nachweis werden, außerdem können verfahrensrechtliche Fristen einer weit zurückreichenden Nachzahlung entgegenstehen.
Eine abweichende Regel gilt für sinkendes laufendes Vermögenseinkommen. Dieses wird regelmäßig erst ab dem Monat nach der Geltendmachung berücksichtigt, weshalb eine schnelle Mitteilung besonders wichtig ist.
Praxisbeispiel: Arbeitszeit wird deutlich reduziert
Frau K. bezieht eine Witwenrente von 800 Euro brutto und arbeitet als Angestellte. Bislang wurden bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro nach einem angenommenen Pauschalabzug von 40 Prozent rechnerisch 1.500 Euro Einkommen berücksichtigt.
Wegen einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit verdient sie ab September nur noch 2.000 Euro brutto. Das rechnerische Einkommen sinkt dadurch auf 1.200 Euro und somit um 20 Prozent.
Vom bisherigen Einkommen von 1.500 Euro lagen 377,47 Euro über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Davon wurden 40 Prozent und damit 150,99 Euro auf die Witwenrente angerechnet, sodass vor weiteren Abzügen 649,01 Euro verblieben.
Nach der Arbeitszeitreduzierung liegen nur noch 77,47 Euro über dem Freibetrag. Die Anrechnung sinkt auf 30,99 Euro, sodass Frau K. vor weiteren Abzügen 769,01 Euro Witwenrente erhält.
Ihre Witwenrente steigt in diesem vereinfachten Beispiel um 120 Euro monatlich. Weil die Einkommensminderung mehr als zehn Prozent beträgt, muss Frau K. mit der günstigeren Berechnung grundsätzlich nicht bis zum nächsten 1. Juli warten.
Häufige Fragen zur Zehn-Prozent-Regel
1. Muss der Bruttolohn um mindestens zehn Prozent sinken?
Nicht unbedingt. Verglichen wird das nach den Vorschriften der Rentenversicherung ermittelte Einkommen mit dem Betrag, der bislang bei der Witwenrente berücksichtigt wurde.
2. Reicht eine Einkommensminderung um genau zehn Prozent?
Ja. Das Gesetz verlangt eine Minderung um wenigstens zehn Prozent, sodass auch eine Verringerung um exakt zehn Prozent ausreicht.
3. Kann ein einzelner Monat mit einem niedrigeren Arbeitsentgelt berücksichtigt werden?
Ja, bei Arbeitsentgelt kann für Rentenbezugszeiten ab 2023 bereits ein einzelner Kalendermonat ausreichen. Das Arbeitsentgelt dieses Monats muss mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen liegen.
4. Steigt die Witwenrente automatisch um zehn Prozent?
Nein. Die Zehn-Prozent-Grenze entscheidet nur über den Zeitpunkt der Neuberechnung, während die tatsächliche Erhöhung von Einkommen, Freibetrag und bisheriger Kürzung abhängt.
5. Was gilt, wenn mehrere Einkommen vorhanden sind?
Dann wird grundsätzlich geprüft, ob die Summe aller berücksichtigten Einkommen um mindestens zehn Prozent gesunken ist. Der Rückgang nur einer Einkommensart genügt nicht, wenn die Gesamtsumme weniger stark fällt.
6. Kann die höhere Witwenrente rückwirkend verlangt werden?
Eine nachträgliche Berücksichtigung ab Beginn der Einkommensminderung kann möglich sein, wenn Zeitpunkt und Höhe nachgewiesen werden. Bei laufendem Vermögenseinkommen greift jedoch grundsätzlich die besondere Regelung ab dem Monat nach der Geltendmachung.




