Eine Pflege-Wohngemeinschaft kann Ihnen mehr Einfluss auf die Gestaltung in Ihrem Alltag geben. Günstiger als ein Pflegeheim ist sie deshalb nicht. Zwar zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag. Miete, Haushaltskosten, Betreuung und ungedeckte Pflegekosten müssen Sie aber trotzdem finanzieren.
Prüfen Sie vor einer Unterschrift, welche Versorgung Sie tatsächlich bekommen und welcher Betrag jeden Monat bei Ihnen hängen bleibt.
Was eine Pflege-WG leisten kann
In einer Pflege-WG haben Sie üblicherweise ein eigenes Zimmer und teilen sich mit anderen Menschen Küche und Gemeinschaftsräume. Sie können gemeinsam essen, miteinander reden und sich zugleich zurückziehen. Eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft unterstützt das Zusammenleben, organisiert den Alltag oder hilft bei der Haushaltsführung.
Die individuelle Pflege übernimmt etwa ein ambulanter Pflegedienst.
Diese Aufgabenteilung ist wichtig: Eine Präsenzkraft ersetzt dabei nicht die pflegerische Versorgung. Fragen Sie konkret, wer Ihnen beim Waschen, Anziehen oder Toilettengang hilft.
Ebenso muss geklärt sein, wer nachts erreichbar oder tatsächlich anwesend ist und wie die WG Personalausfälle auffängt.
Wer entscheidet über Ihren Alltag?
Bei einer selbstorganisierten Pflege-WG regeln die Bewohner und gegebenenfalls ihre Angehörigen die gemeinsamen Angelegenheiten. Sie entscheiden etwa über neue Mitbewohner und die Gestaltung des Tages.
Diese Freiheit verlangt aber auch Mitarbeit. Jemand muss Verträge prüfen, Abrechnungen kontrollieren und bei Problemen handeln.
In einer anbieterorganisierten WG übernimmt ein Betreiber mehr Verantwortung und trifft wesentliche Entscheidungen. Welche Mitwirkungsrechte bestehen und welche Aufsicht zuständig ist, hängt auch vom Landesrecht und der konkreten Ausgestaltung ab.
Verlassen Sie sich nicht auf Bezeichnungen wie „selbstbestimmt“ oder „familiär“. Lassen Sie sich zeigen, worüber die Bewohner tatsächlich entscheiden dürfen.
224 Euro monatlich gibt es nur unter Voraussetzungen
Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI setzt eine gemeinsame Wohnung mit insgesamt drei bis zwölf Bewohnern voraus. Mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein. Außerdem müssen die Mitglieder gemeinsam eine Person mit Aufgaben für die Wohngruppe beauftragen, die von der individuellen Pflege getrennt sind.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 müssen Sie zusätzlich mindestens eine der gesetzlich genannten ambulanten Leistungen beziehen, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 verlangt das Gesetz diesen zusätzlichen Leistungsbezug nicht.
Welche Leistungen grundsätzlich zusammenpassen, erläutert auch die Übersicht zu Pflegegeld, Pflegegraden und weiteren Pflegeleistungen.
Die Versorgung darf nicht weitgehend dem Leistungsumfang einer vollstationären Einrichtung entsprechen. Der Zuschlag finanziert die gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft; er ist kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.
Beantragen Sie ihn bei Ihrer Pflegekasse. Diese darf unter anderem Mietvertrag, Grundriss und die vereinbarten Aufgaben der Präsenzkraft anfordern.
Welche Unterstützung zusätzlich infrage kommt
| Leistung | Betrag und wesentliche Bedingung |
|---|---|
| Wohngruppenzuschlag | 224 Euro monatlich für anspruchsberechtigte Mitglieder einer ambulant betreuten Wohngruppe. |
| Entlastungsbetrag | Bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene, erstattungsfähige Leistungen bei häuslicher Pflege. |
| Anschubfinanzierung | Bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigtem Gründungsmitglied, insgesamt höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe. |
| Wohnumfeldverbesserung | Bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung insgesamt höchstens 16.720 Euro. |
Den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro können Sie nicht einfach für die Miete verwenden. Er dient der Erstattung bestimmter Aufwendungen, etwa für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Alltag. Lassen Sie sich vor der Beauftragung bestätigen, ob die konkrete Leistung darüber abrechenbar ist.
Die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG fördert die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Sie ist kein allgemeines Einzugsgeld. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Wer lediglich in eine schon bestehende WG einzieht, erhält den Gründungszuschuss nicht allein wegen dieses Einzugs.
Für einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung muss die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Eine schönere Ausstattung allein reicht nicht. Auch nach einem Umzug können notwendige Wohnraumanpassungen infrage kommen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Unter passenden Voraussetzungen kann zudem der Umzug selbst als wohnumfeldverbessernde Maßnahme förderfähig sein. Klären Sie die Finanzierung vor der Beauftragung.
Die 450-Euro-Leistung gilt nicht für jede Pflege-WG
Von der gewöhnlichen ambulant betreuten Pflege-WG müssen Sie gemeinschaftliche Wohnformen mit besonderen Versorgungsverträgen nach § 92c SGB XI unterscheiden. Für diese sieht das Gesetz einen monatlichen Zuschuss von 450 Euro vor. Dafür gelten ein eigenes Versorgungskonzept und andere Leistungsregeln.
Die 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1 erhalten Sie deshalb nicht schon dadurch, dass ein Anbieter seine Unterkunft „Pflege-WG“ nennt. Lassen Sie sich von Anbieter und Pflegekasse erklären, welcher rechtlichen Wohnform das Angebot entspricht und welche Leistungen Ihnen dort konkret zustehen.
Fiktives Beispiel: Hedwig, 69, aus Coburg
Hedwig ist 69 Jahre alt, lebt in Coburg und hat Pflegegrad 3. Sie benötigt täglich Unterstützung, möchte aber weiter selbst bestimmen, wann sie frühstückt und wen sie besucht. Eine Pflege-WG mit sechs Bewohnern gefällt ihr. Besonders die gemeinsame Küche und ihr eigenes, abschließbares Zimmer sprechen sie an.
Bei der Besichtigung hört Hedwig zunächst hauptsächlich den Mietpreis. Erst die vollständige Kostenaufstellung zeigt ihr, dass zusätzlich Haushaltsgeld, Betreuung und nicht gedeckte Pflegeleistungen anfallen. Sie bittet deshalb um eine Berechnung, die sämtliche Kosten und die dafür tatsächlich einsetzbaren Kassenleistungen getrennt ausweist.
Den Wohngruppenzuschlag lässt sie nicht als pauschalen Abzug von ihrer Miete verbuchen.
Außerdem fragt Hedwig, wer ihr nachts hilft und was passiert, wenn ihr Pflegebedarf steigt. Sie lässt die Verträge in einer Pflegeberatung durchgehen. Erst nachdem Versorgung, Mitbestimmung und Finanzierung geklärt sind, entscheidet sie über den Einzug.
Der Zuschlag unterstützt ihre Entscheidung finanziell, ersetzt aber nicht die entsprechende Prüfung.
Prüfen Sie mehrere Verträge zugleich
Typischerweise brauchen Sie einen Mietvertrag, Vereinbarungen über die gemeinschaftliche Betreuung und einen individuellen Pflegevertrag. Dazu kann eine Gemeinschaftsvereinbarung kommen. Prüfen Sie, welche Leistungen verbindlich zugesagt sind, welche zusätzlich kosten und welche Kündigungsfristen gelten.
Besonders wichtig ist die Frage, ob Sie den Pflegedienst wechseln können, ohne zugleich Ihr Zimmer zu verlieren. Je nach Verknüpfung von Wohnen und Betreuung kann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz greifen. Lassen Sie unklare Vertragsbindungen vor dem Einzug unabhängig prüfen.
Wenn die Rente für die Pflege-WG nicht reicht
Reichen Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht aus, kann Hilfe zur Pflege die Finanzierungslücke schließen. Dafür prüft der Sozialhilfeträger den notwendigen Bedarf sowie Einkommen und Vermögen. Eine vorhandene Rente schließt Unterstützung nicht aus.
Klären Sie vor dem Einzug, ob der zuständige Träger die Kosten der ausgewählten WG im erforderlichen Umfang anerkennt. Die Aussage eines Anbieters, das Amt werde schon zahlen, ersetzt keine individuelle Prüfung.
Für die Wohnkosten kann außerdem Wohngeld für Rentner infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und Haushaltskonstellation ab.
Wer bereits eine Sozialleistung erhält, bei der die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
FAQ: Pflege-WG statt Pflegeheim
Ist eine Pflege-WG grundsätzlich günstiger?
Vergleichen Sie die vollständige monatliche Eigenbelastung bei einer Versorgung, die Ihren Bedarf tatsächlich abdeckt. Ein niedriger Mietpreis sagt wenig über die Gesamtkosten aus.
Kann ich den Wohngruppenzuschlag schon mit Pflegegrad 1 erhalten?
Ja, wenn die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngruppe erfüllt sind. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen müssen Sie bei Pflegegrad 1 dafür nicht beziehen.
Garantiert eine Pflege-WG Betreuung rund um die Uhr?
Nein. Entscheidend sind das Versorgungskonzept und die vereinbarten Leistungen. Fragen Sie ausdrücklich nach nächtlicher Anwesenheit, Notfällen und Vertretung bei Personalausfällen.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen, Stand 14. September 2026.
Gesetze im Internet: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Gesetze im Internet: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag.
Gesetze im Internet: § 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen.
Gesetze im Internet: § 45g SGB XI – Anschubfinanzierung.
Gesetze im Internet: § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege.
gesund.bund.de: Pflege-WGs: Leben in ambulant betreuten Wohngruppen.
Verbraucherzentrale: Pflege-Wohngemeinschaft: Ist sie die bessere Alternative zum Heim?, Stand 23. Juni 2026.




