Wer im Minijob zu Beginn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschrieben hat, konnte diese Entscheidung bislang nicht mehr zurückdrehen. Genau das wird ab 1. Juli 2026 geändert: Minijobberinnen und Minijobber dürfen eine bereits erklärte Befreiung einmalig wieder aufheben und damit wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren – inklusive Eigenanteil und damit „vollwertiger“ Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidend ist: Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft, sie wird beim Arbeitgeber beantragt, bei mehreren Minijobs funktioniert sie nur einheitlich, und ein späteres „Zurück zur Befreiung“ ist danach ausgeschlossen.
Gerade für Rentnerinnen und Rentner oder Menschen kurz vor dem Rentenbeginn ist das mehr als eine Formalie. Viele nutzen Minijobs gezielt, um die Haushaltskasse aufzubessern, und haben den Eigenanteil damals gestrichen, ohne die langfristigen Folgen für rentenrechtliche Ansprüche sauber zu überblicken.
Ab Juli 2026 gibt es nun erstmals einen legalen Rückweg – allerdings mit klaren Regeln und typischen Fallstricken, die in der Praxis schnell zu Missverständnissen führen können.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet „Rundum-Schutz“ im Minijob konkret?
Im Minijob gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der volle Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent; im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent und die beschäftigte Person den Eigenanteil von 3,6 Prozent, im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 Prozent und der Eigenanteil liegt deshalb bei 13,6 Prozent. Wer sich befreien lässt, spart zwar den Eigenanteil, verzichtet laut Minijob-Zentrale aber auf „vollwertige Leistungsansprüche“ in der Rentenversicherung.
Genau an dieser Stelle setzt die Neuregelung an: Die Befreiung kann ab 1. Juli 2026 einmalig aufgehoben werden, sodass wieder Pflichtbeiträge gezahlt werden – und damit die rentenrechtliche „Vollspur“ im Minijob wieder offensteht.
Was ändert sich ab 1. Juli 2026 – und was bleibt hart
Der Kern der Änderung ist schnell erklärt, aber wichtig im Detail: Wer die Befreiung aufhebt, ist anschließend wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberanteil. Diese Aufhebung gilt ab dem Monat nach der Antragstellung, sie ist nicht rückwirkend möglich und sie lässt sich anschließend nicht widerrufen – die Entscheidung wird also erneut zur Einbahnstraße, nur in die andere Richtung.
Für Betroffene ist genau das der Punkt, an dem die Beratung beginnt: Es geht nicht darum, „ein paar Euro“ zu bewegen, sondern darum, ob man diese Beitragszahlung im Minijob bewusst wieder aufnehmen will, weil sie die rentenrechtliche Position stärkt.
Was kostet das – und warum ist der Betrag oft kleiner als gedacht?
Im gewerblichen Minijob sind es 3,6 Prozent Eigenanteil. Bei 500 Euro Monatsverdienst wären das 18 Euro pro Monat, bei 603 Euro (die Minijob-Grenze seit 1. Januar 2026) rund 21,70 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil deutlich höher, weil der Arbeitgeberanteil niedriger ist; dort sind es 13,6 Prozent.
Ob sich das „lohnt“, ist keine pauschale Ja-Nein-Frage. Für viele angehende Rentner ist nicht die unmittelbare Rentensteigerung der alleinige Hebel, sondern die Frage, ob sie wieder in den Status kommen, der für bestimmte rentenrechtliche Bausteine und Absicherungsmechanismen relevant ist.
So stellen Sie den Antrag richtig – und ab wann er wirkt
Der Antrag läuft nicht über die Rentenversicherung, sondern über den Arbeitgeber: Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Der Arbeitgeber muss den Eingang dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten.
Außerdem meldet der Arbeitgeber die Aufhebung an die Minijob-Zentrale; als aufgehoben gilt die Befreiung, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Ab dann werden die Beiträge als Pflichtbeiträge abgerechnet – wirksam ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Für die Praxis heißt das: Wer den Wechsel „ab Juli“ will, muss so planen, dass der Antrag rechtzeitig im Juni gestellt wird, damit die Wirkung ab Juli einsetzt. Rückwirkend lässt sich nichts reparieren.
Sonderfall, der die Zielgruppe direkt trifft: Minijob neben Altersvollrente
Viele Rentner arbeiten im Minijob, obwohl sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen. In genau dieser Konstellation gilt eine Besonderheit: Nach Darstellung der Minijob-Zentrale sind solche Personen „vom Gesetz her rentenversicherungsfrei“, eine Aufhebung der Befreiung würde dann ins Leere laufen.
Gleichzeitig gibt es aber die Möglichkeit, auf diese Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und freiwillig den eigenen Beitragsanteil zu zahlen – das ist eine andere Weiche als die „Aufhebung der Befreiung“, aber praktisch die relevante Option für viele Rentner, die ihre Rente noch beeinflussen möchten.
Wer also schon Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass die neue Juli-Regel sein Fall ist. Hier entscheidet die konkrete Ausgangslage: Befreiung im klassischen Sinne, oder bereits gesetzliche Versicherungsfreiheit mit gesonderter Verzichtserklärung.
Mehrere Minijobs: Warum der Rückweg nur „gesamt“ funktioniert
Ein weiterer Klassiker, der in der Praxis schnell schiefgeht: Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze hat, kann die Aufhebung der Befreiung nicht „bei Job A ja, bei Job B nein“ gestalten. Laut Rentenversicherung/Minijob-Zentrale ist die Aufhebung nur einheitlich möglich, das heißt: Sie gilt für alle Minijobs, und alle Arbeitgeber müssen den Beitragsgruppenwechsel melden.
Gerade bei Rentnern, die saisonal oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern arbeiten, ist das der Punkt, an dem es ohne saubere Abstimmung schnell zu falschen Abrechnungen, Nachfragen der Minijob-Zentrale oder schlicht Chaos in den Unterlagen kommt.
Was Sie vor dem Antrag klären sollten
Vor allem Rentner und angehende Rentner sollten drei Dinge sauber prüfen, bevor sie den Antrag stellen:
Erstens, ob sie bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen und damit ohnehin rentenversicherungsfrei sind – dann läuft die „Aufhebung der Befreiung“ ins Leere, und es geht eher um den Verzicht auf Versicherungsfreiheit.
Zweitens, ob parallel mehrere Minijobs bestehen, denn dann muss der Wechsel einheitlich umgesetzt werden.
Drittens, ob der Eigenanteil dauerhaft tragbar ist, weil die Aufhebung nicht widerrufen werden kann und damit eine neue endgültige Entscheidung darstellt.
FAQ
Gilt die Aufhebung rückwirkend, wenn ich später merke, dass die Befreiung ein Fehler war?
Nein. Die Aufhebung wirkt erst ab dem Monat nach der Antragstellung und nur für die Zukunft.
Kann ich nach der Aufhebung irgendwann wieder zur Befreiung zurück?
Nein. Nach der Aufhebung ist eine erneute Befreiung ausgeschlossen.
Ich habe zwei Minijobs – kann ich nur bei einem wieder einzahlen?
Nein. Die Aufhebung ist bei mehreren Minijobs nur einheitlich möglich; alle Arbeitgeber müssen den Wechsel melden.
Ich bin Rentner und habe die Regelaltersgrenze erreicht – betrifft mich das überhaupt?
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht, ist im Minijob grundsätzlich rentenversicherungsfrei; die Aufhebung der Befreiung kann dann ins Leere laufen. In Betracht kommt aber der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Quellenhinweis
- Minijob-Zentrale, Beitrag „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“ (veröffentlicht Januar 2026).
- Deutsche Rentenversicherung, Presseinformation zu Änderungen 2026 (Hinweis zur einmaligen Aufhebung ab 1. Juli 2026).
- AOK Arbeitgeberportal, Überblick zu Minijob-Änderungen 2026 (Aufhebung der Befreiung ab 1. Juli 2026).




