Wer eine deutsche Witwenrente und zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus dem Ausland erhält, muss nicht automatisch eine Kürzung hinnehmen. Stammt die ausländische Zahlung aus den Rentenansprüchen des verstorbenen Partners, bleibt sie bei der deutschen Einkommensanrechnung grundsätzlich unberücksichtigt.
Anders kann es bei einer eigenen ausländischen Altersrente aussehen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid: Entscheidend ist, wofür das Geld gezahlt wird.
Darf man zwei Witwenrenten gleichzeitig bekommen?
Hat der verstorbene Partner in Deutschland und einem anderen Land Versicherungszeiten zurückgelegt, können in beiden Ländern Hinterbliebenenansprüche entstehen. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können beide Länder eine Rente zahlen.
Die deutsche Rentenversicherung darf die zweite Zahlung nicht allein deshalb als eigenes Einkommen anrechnen, weil sie aus dem Ausland kommt. Eine vergleichbare ausländische Witwenrente wird bei dieser Prüfung grundsätzlich genauso behandelt wie eine deutsche Hinterbliebenenleistung.
Das ist für Haushalte wichtig, die nach dem Tod eines Partners mit weniger Geld auskommen müssen. Miete, Heizung und viele andere Ausgaben sinken schließlich nicht im selben Verhältnis wie das Haushaltseinkommen.
Warum zählt eine ausländische Witwenrente nicht als eigene Rente?
Eine eigene Altersrente und eine Witwenrente erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Altersrente ersetzt früheres Arbeitseinkommen; die Witwenrente soll den Unterhalt teilweise ausgleichen, den der verstorbene Partner zuvor geleistet hat.
Diesen Unterschied berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung auch bei ausländischen Zahlungen. Beruht die Leistung ausschließlich auf den Versicherungszeiten oder dem Einkommen des Verstorbenen, wird sie nicht als eigenes Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.
Mit „Erwerbsersatzeinkommen“ sind Leistungen gemeint, die eigenes Arbeitseinkommen ersetzen. Dazu gehören insbesondere eigene Alters- und Erwerbsminderungsrenten, aber grundsätzlich keine gewöhnliche Witwen- oder Witwerrente.
Welche Auslandsrenten können die deutsche Witwenrente kürzen?
Wer selbst im Ausland gearbeitet hat und daraus eine Altersrente bezieht, erhält eine Leistung aus eigenen Ansprüchen. Diese kann bei der deutschen Witwenrente als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Unterscheidung lässt sich so zusammenfassen:
| Zahlung aus dem Ausland | Behandlung bei der deutschen Witwenrente |
|---|---|
| Vergleichbare Witwen- oder Witwerrente aus den Ansprüchen des verstorbenen Partners | Grundsätzlich keine Anrechnung als eigenes Erwerbsersatzeinkommen |
| Eigene gesetzliche Altersrente | Grundsätzlich als eigenes Einkommen zu prüfen |
| Rente mit eigenen Ansprüchen und Hinterbliebenenanteilen | Bestandteile getrennt prüfen |
Der Kontoauszug allein beantwortet diese Frage meist nicht. Dafür wird der ausländische Rentenbescheid mit den Angaben zur Art und Berechnung der Leistung benötigt.
Was gilt, wenn eine Zahlung beide Rentenarten enthält?
Manche ausländischen Rentensysteme verbinden eigene Rentenansprüche und Ansprüche aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Obwohl nur eine Summe überwiesen wird, darf sie nicht ohne Prüfung vollständig als eigene Altersrente angesetzt werden.
Nach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung kommt nur der Anteil als Erwerbsersatzeinkommen infrage, der auf eigenen Beiträgen oder Einkommen beruht. Der Hinterbliebenenanteil bleibt bei dieser Einkommensanrechnung unberücksichtigt.
Die Rentenversicherung erfragt die Aufteilung beim ausländischen Träger. Betroffene sollten deshalb den vollständigen Bescheid und vorhandene Erläuterungen einreichen, müssen die Aufteilung aber nicht selbst errechnen.
Wird eine eigene Auslandsrente vollständig abgezogen?
Auch eine anrechenbare Altersrente führt nicht zu einer Kürzung Euro für Euro. Zunächst wird das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen ermittelt.
Davon bleibt ein persönlicher Freibetrag unberücksichtigt. Nur vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die deutsche Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Im sogenannten Sterbevierteljahr findet diese Einkommensanrechnung regelmäßig noch nicht statt. Gemeint sind die ersten drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Partner gestorben ist.
Nicht jede Hinterbliebenenleistung folgt denselben Regeln
Die Nichtanrechnung einer gewöhnlichen ausländischen Witwenrente lässt sich nicht auf jede Zahlung nach einem Todesfall übertragen. Bei Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gelten beispielsweise besondere Vorschriften.
§ 93 SGB VI kann auch vergleichbare ausländische Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erfassen. Hier ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Außerdem betrifft die deutsche Einkommensanrechnung nur die deutsche Rente. Ob der ausländische Träger andere Einkünfte berücksichtigt, richtet sich nach den dort geltenden Regeln.
Dabei kann es vorkommen, dass ein und dasselbe Einkommen sowohl auf die deutsche als auch auf die ausländische Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Für bestimmte Fälle innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sieht § 97 Absatz 2 SGB VI eine anteilige Begrenzung der deutschen Einkommensanrechnung vor.
Witwenrente gekürzt: Diese Angaben im Bescheid prüfen
Sinkt die deutsche Witwenrente nach Beginn einer Auslandszahlung, sollten Betroffene die Berechnungsanlagen ansehen. Dort muss nachvollziehbar sein, welche Einnahmen die Rentenversicherung berücksichtigt hat.
Die erste Frage lautet: Wurde die ausländische Zahlung als eigene Altersrente oder als Hinterbliebenenleistung eingeordnet? Enthält sie beides, sollte außerdem erkennbar sein, welcher Anteil angesetzt wurde.
Bei Unklarheiten hilft eine konkrete schriftliche Nachfrage mit einer Kopie des ausländischen Bescheids. Dabei sollte ausdrücklich um Erklärung gebeten werden, auf welcher Grundlage die Zahlung angerechnet wurde.
Gerade in der Trauerphase können fremdsprachige Unterlagen und Schreiben mehrerer Behörden überfordern. Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson kann helfen, die Unterlagen zu ordnen und offene Fragen zu klären.
Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen
Wer eine Kürzung anfechten möchte, sollte sich nicht auf eine Bitte um Erläuterung beschränken. Gegen einen belastenden Rentenbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist grundsätzlich drei Monate. Welche Frist gilt und wie der Widerspruch einzulegen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
In der Begründung sollte deutlich werden, dass die Auslandszahlung ganz oder teilweise aus den Ansprüchen des verstorbenen Partners stammt. Denn zwei Rentenzahlungen allein rechtfertigen noch keine Kürzung – ihre rechtliche Einordnung muss stimmen.
Quellen: §§ 18a SGB IV, 93 und 97 SGB VI; § 84 SGG; Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 18a SGB IV – Auslandseinkommen, insbesondere zur Abgrenzung eigener Renten und Hinterbliebenenleistungen; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Renten für Hinterbliebene; rentenbescheid24.de, „Witwenrente aus dem Ausland: Diese Rente zählt nicht als eigenes Einkommen“, 02.10.2026.




