Wer Sozialhilfe erhält, muss besondere Lebensumstände nicht immer aus dem gewöhnlichen Regelsatz finanzieren.
Bei einer Gehbehinderung, während einer Schwangerschaft oder wegen medizinisch notwendiger Ernährung können zusätzliche Ansprüche bestehen. Fehlen diese Zuschläge im Bescheid, steht Betroffenen unter Umständen Monat für Monat zu wenig Geld zur Verfügung.
Es geht dabei um bestehende gesetzliche Leistungen und nicht um einen neu eingeführten Bonus. § 30 SGB XII verpflichtet das Sozialamt, bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn der gewöhnliche Regelsatz richtig berechnet wurde.
Der Regelsatz ist nur ein Teil des Leistungsanspruchs
Die Sozialhilfe unterscheidet zwischen dem pauschalen Regelbedarf, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
Mehrbedarfe ergänzen die Berechnung, wenn bestimmte persönliche Umstände zusätzliche Ausgaben erwarten lassen oder ein besonderer Bedarf nachgewiesen wird. Sie sind bei erfüllten Voraussetzungen keine freiwillige Unterstützung des Sozialamts.
Die Regelungen betreffen sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Allerdings müssen Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. Ein Mehrbedarf erhöht den anerkannten Bedarf; wie viel das Amt tatsächlich überweist, ergibt sich aus der gesamten Berechnung.
Für alleinstehende Erwachsene gilt 2026 weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro, für erwachsene Partner in einer Wohnung grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 2 von jeweils 506 Euro. Die unveränderten Beträge bestätigt die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026. Weil mehrere Zuschläge prozentual berechnet werden, wirkt sich die richtige Regelbedarfsstufe unmittelbar auf ihre Höhe aus.
Gehbehinderung: Wann 17 Prozent zusätzlich zustehen
Nach § 30 Absatz 1 SGB XII wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe anerkannt, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen.
Die betroffene Person muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder bereits vorher voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Zusätzlich muss das Merkzeichen G durch den entsprechenden Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ersetzt ein Pflegegrad oder die bloße Angabe, schlecht gehen zu können, den verlangten Nachweis. Auch ein vorzeitiger Altersrentenbezug erfüllt für sich genommen noch nicht die Voraussetzung der gesetzlichen Altersgrenze.
Bei 563 Euro Regelbedarf ergeben 17 Prozent einen monatlichen Zuschlag von 95,71 Euro, bei 506 Euro sind es 86,02 Euro. Das Gesetz lässt eine Abweichung zu, wenn im Einzelfall ein anderer Bedarf besteht. Ergänzende Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf mit Merkzeichen G auf gegen-hartz.de.
Medizinisch notwendige Ernährung: Die Mehrkosten müssen begründet sein
Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf kommt nach § 30 Absatz 5 SGB XII infrage, wenn die notwendige Ernährung aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht. Dadurch müssen unvermeidbare Aufwendungen entstehen, die mehr als nur geringfügig über den durchschnittlichen Ernährungskosten liegen. Eine Erkrankung führt deshalb nicht automatisch zu einem pauschalen Zuschlag.
Auch medizinisch erforderliche Produkte zur erhöhten Versorgung mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen können erfasst sein, soweit kein vorrangiger Anspruch besteht.
Ob die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist, muss deshalb gegebenenfalls zuerst geklärt werden. Der bloße Wunsch nach Nahrungsergänzungsmitteln genügt nicht.
Eine ärztliche Bescheinigung sollte möglichst konkret erklären, welche Ernährung medizinisch erforderlich ist und wie lange der Bedarf voraussichtlich besteht. Für die Höhe sind die dadurch verursachten zusätzlichen Aufwendungen von Bedeutung. Bei einem Bedarf, der von üblichen Empfehlungen abweicht, helfen ergänzende Unterlagen zu den notwendigen Produkten und ihren Kosten.
Das Gesetz verlangt eine Bewertung auf Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Orientierung bieten die Empfehlungen des Deutschen Vereins zum ernährungsbedingten Mehrbedarf; sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des einzelnen Falls. Eine allgemeine Tabelle darf insbesondere einen begründeten abweichenden Bedarf nicht von vornherein ausschließen.
Schwangerschaft: Der Zuschlag beginnt nach der zwölften Woche
Schwangere Leistungsberechtigte haben nach der zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Der Anspruch läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet.
Bei Regelbedarfsstufe 1 entspricht das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro.
Die Schwangerschaft und ihr zeitlicher Verlauf lassen sich beispielsweise durch eine ärztliche Bescheinigung oder die erforderlichen Angaben aus dem Mutterpass nachweisen. Beginnt der Anspruch erst im laufenden Monat, wird der Zuschlag entsprechend anteilig berücksichtigt. Eine verspätete Mitteilung kann die Durchsetzung erschweren, weshalb Betroffene die Unterlagen frühzeitig einreichen sollten.
Zusätzlich kommen Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt infrage. Diese beruhen auf § 31 SGB XII und sind von dem monatlichen Schwangerschaftsmehrbedarf zu unterscheiden. Entsprechende Bedarfe sollten möglichst vor der Anschaffung beim Sozialamt geltend gemacht werden.
Alleinerziehende können ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten
Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, kann einen Zuschlag nach § 30 Absatz 3 SGB XII beanspruchen. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser grundsätzlich 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das 202,68 Euro monatlich.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sieht das Gesetz grundsätzlich 12 Prozent je Kind vor, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht 67,56 Euro je Kind und einer Obergrenze von 337,80 Euro. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse, nicht allein der Familienstand.
Mehrbedarfe im Überblick
| Bedarfslage | Voraussetzung | Höhe beziehungsweise Berechnung |
|---|---|---|
| Merkzeichen G | Gesetzliche Altersgrenze erreicht oder volle Erwerbsminderung; Merkzeichen G nachgewiesen | Grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe; bei Stufe 1: 95,71 Euro monatlich |
| Schwangerschaft | Nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats | Grundsätzlich 17 Prozent; bei Stufe 1: 95,71 Euro für einen vollen Anspruchsmonat |
| Medizinisch notwendige Ernährung | Medizinisch erforderliche Abweichung mit unvermeidbaren, mehr als geringfügigen Mehrkosten | Nach dem anzuerkennenden zusätzlichen Ernährungsaufwand |
| Alleinerziehung | Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder | Je nach Kinderzahl und Alter grundsätzlich 36 Prozent oder 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent der Stufe 1 |
| Warmwasserbereitung in der Wohnung | Etwa Durchlauferhitzer oder Boiler; keine entsprechende Berücksichtigung bei Unterkunft und Heizung | Für Erwachsene in Stufe 1 und 2: 2,3 Prozent; in Stufe 1: 12,95 Euro monatlich |
| Einmaliger besonderer Bedarf | Unabweisbar, nicht anders zu decken; Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Bedarfsart nicht möglich | Nach dem anerkannten Bedarf im Einzelfall |
Die Eurobeträge beziehen sich auf 2026 und bei monatlichen Zuschlägen auf einen vollen Anspruchsmonat. Gesetzliche Abweichungen im Einzelfall sowie besondere Ausschluss- und Begrenzungsregeln bleiben zu beachten. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 30 SGB XII.
Warmwasser über Durchlauferhitzer oder Boiler prüfen
Wird Warmwasser mit einer Vorrichtung in der Wohnung erzeugt und werden die entsprechenden Kosten nicht bereits bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt, sieht § 30 Absatz 7 SGB XII einen Mehrbedarf vor. Für Erwachsene in den Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt er 2,3 Prozent. Das sind 2026 monatlich 12,95 Euro beziehungsweise 11,64 Euro je leistungsberechtigter Person.
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Für Kinder und Jugendliche gelten altersabhängig andere Prozentsätze. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind nach dem Gesetz nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Der allgemeine Haushaltsstrom wird dadurch nicht insgesamt zu einer zusätzlich erstattungsfähigen Ausgabe.
Eine verwandte Regelung im anderen Leistungssystem erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf beim Jobcenter. Für Sozialhilfeempfänger ist jedoch § 30 SGB XII die einschlägige Vorschrift. Angaben zum vorhandenen Gerät und zur Abrechnung helfen dem Sozialamt, den Anspruch richtig zuzuordnen.
Besondere Bedarfslagen: Wann ein Zuschuss statt eines Darlehens möglich ist
§ 30 Absatz 10 SGB XII erfasst einmalige, unabweisbare besondere Bedarfe unter engen Voraussetzungen. Der Bedarf darf nicht auf andere Weise gedeckt werden können; außerdem muss ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein.
Eine hohe Rechnung oder fehlende Ersparnisse allein begründen deshalb noch keinen Zuschuss nach dieser Vorschrift.
Bei länger anhaltenden erhöhten Ausgaben kann stattdessen eine individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Absatz 4 SGB XII zu prüfen sein. Dafür muss ein grundsätzlich vom Regelbedarf erfasster Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat unausweichlich und mehr als geringfügig über dem Durchschnitt liegen.
Die zusätzlichen Aufwendungen dürfen außerdem begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Diese Unterscheidung ist für die Begründung wichtig: Ein einmaliger Ausnahmebedarf und dauerhaft erhöhte Ausgaben folgen unterschiedlichen Vorschriften. Betroffene sollten daher beschreiben, wofür das Geld benötigt wird, wie hoch die Mehrkosten sind und wie lange sie anfallen. Auch vorhandene Nachweise über andere mögliche Kostenträger gehören in die Prüfung.
Weitere Ansprüche bei Schule und Behinderung
§ 30 Absatz 9 SGB XII erfasst vorgeschriebene Ausgaben für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern und gleichstehenden Arbeitsheften. Voraussetzung ist, dass die Kosten aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben entstehen.
Eine Bestätigung der Schule und die entsprechenden Belege können den Bedarf dokumentieren.
Daneben gibt es besondere Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung etwa in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und bei bestimmten anderen Angeboten.
Bei bestimmten tatsächlich gewährten Hilfen zur Schulbildung oder schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf von 35 Prozent vorgesehen sein. Die Einzelheiten stehen in § 42b SGB XII, auf den § 30 teilweise verweist.
Mehrere Zuschläge sind möglich, aber nicht grenzenlos
Unterschiedliche Mehrbedarfe können nebeneinander bestehen, wenn jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Summe der Mehrbedarfe nach § 30 Absatz 1 bis 5 darf jedoch die Höhe der persönlichen Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Diese Begrenzung erfasst nicht pauschal sämtliche zusätzlichen Leistungen, insbesondere nicht den Warmwassermehrbedarf nach Absatz 7.
Außerdem bestehen besondere Ausschlüsse: Bei dem behinderungsbedingten Ausbildungsmehrbedarf nach § 42b Absatz 3 ist der Mehrbedarf mit Merkzeichen G für voll erwerbsgeminderte Personen unterhalb der Altersgrenze ausgeschlossen. Aus zwei erfüllten Beschreibungen folgt daher nicht immer ein doppelter Zuschlag. Das Sozialamt muss die einschlägigen Regeln in der Berechnung berücksichtigen.
So lässt sich der Sozialhilfebescheid überprüfen
Im Berechnungsbogen sollten Betroffene prüfen, welche Regelbedarfsstufe angesetzt wurde und ob ihre persönlichen Mehrbedarfe erfasst sind.
Bei einem prozentualen Zuschlag müssen sowohl die Berechnungsgrundlage als auch der Prozentsatz stimmen. Ebenso wichtig ist, ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Amt den Bedarf anerkennt.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt grundsätzlich der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII; die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt dagegen einen Antrag nach § 44 SGB XII voraus.
Für die üblichen Mehrbedarfe nach § 30 verlangt das Gesetz bei der Grundsicherung grundsätzlich keinen zusätzlichen gesonderten Antrag. Trotzdem sollten neue oder bisher nicht berücksichtigte Umstände unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt werden.
Fehlt ein Zuschlag, empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung des Bedarfs mit den verfügbaren Nachweisen und der Bitte um eine nachvollziehbare Entscheidung. Eine nur mündliche Auskunft, dafür gebe es kein Geld, sollte die Prüfung nicht beenden. Bei einer Ablehnung muss erkennbar sein, welche Voraussetzung das Sozialamt als nicht erfüllt ansieht.
Bei Ablehnung: Widerspruchsfrist beachten
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 SGG. Maßgebend für das konkrete Vorgehen sind auch die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch sollte den betroffenen Bescheid und den fehlenden oder zu niedrig angesetzten Mehrbedarf eindeutig benennen.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Für die Sozialhilfe verkürzt § 116a SGB XII den rückwirkenden Leistungszeitraum gegenüber der allgemeinen Regelung grundsätzlich auf ein Jahr. Ob tatsächlich eine Nachzahlung möglich ist, hängt zusätzlich von den damaligen Anspruchsvoraussetzungen ab.
Kurzes Praxisbeispiel: 108,66 Euro fehlen im Monat
Die Rentnerin Ingrid ist 70 Jahre alt, lebt allein und erhält ergänzende Grundsicherung. Ihr Merkzeichen G ist nachgewiesen; außerdem bereitet sie ihr Warmwasser mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, dessen Kosten nicht bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Im Berechnungsbogen fehlen beide Mehrbedarfe.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind grundsätzlich 95,71 Euro wegen des Merkzeichens G und 12,95 Euro für die Warmwasserbereitung anzusetzen. Zusammen erhöht sich ihr monatlicher Bedarf damit um 108,66 Euro. Bleiben Einkommen und alle anderen Berechnungspositionen unverändert, steigt auch ihre ergänzende Grundsicherung um diesen Betrag.
Drei Fragen und Antworten zu Mehrbedarfen in der Sozialhilfe
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für zusätzliches Geld?
Für den Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII reicht ein Schwerbehindertenausweis ohne weitere Voraussetzungen nicht aus. Erforderlich sind der Nachweis des Merkzeichens G sowie das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder eine volle Erwerbsminderung. Andere behinderungsbedingte Leistungen haben eigene Voraussetzungen.
Muss das Sozialamt jede ärztlich empfohlene Ernährung bezahlen?
Nein, die Ernährung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein und unvermeidbare, mehr als geringfügige Mehrkosten gegenüber dem durchschnittlichen Ernährungsbedarf verursachen. Eine allgemeine Empfehlung, sich ausgewogen zu ernähren, begründet deshalb noch keinen Zuschlag. Entscheidend sind die medizinische Begründung und der zusätzliche Aufwand im konkreten Fall.
Was kann ich tun, wenn ein Mehrbedarf im Bescheid fehlt?
Teilen Sie dem Sozialamt den Bedarf mit und reichen Sie passende Nachweise ein. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie den Bescheid fristgerecht anfechten. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag helfen, wobei eine rückwirkende Auszahlung gesondert geprüft werden muss.




