Beim Kinderzuschlag soll ab dem 1. Januar 2027 der Aufschlag von monatlich 25 Euro je Kind entfallen. Gegenüber einer Fortzahlung des Aufschlags fehlen einer Familie mit zwei Kindern damit 50 Euro im Monat, bei drei Kindern sind es 75 Euro. Ob der gesamte Zahlbetrag gegenüber 2026 um genau diese Summe sinkt, hängt von den übrigen Berechnungswerten für 2027 ab.
Unmittelbar betroffen wären zunächst Familien, die Kinderzuschlag erhalten. Für das Grundsicherungsgeld, die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht wären weitere gesetzliche Änderungen erforderlich. Das sieht die vom Bundeskabinett am 6. Juli 2026 beschlossene Entwurfsfassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 vor.
Der Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz am 6. Juli 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Bis zur Verkündung einer endgültigen Fassung gilt das bisherige Recht weiter.
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Oktober angekündigt. Der Bundestag kann die geplante Streichung noch ändern oder aus dem Gesetz nehmen.
Die 25 Euro stecken bereits im Kinderzuschlag
Der Sofortzuschlag wird beim Kinderzuschlag nicht als eigene Leistung überwiesen. Nach § 6a Absatz 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz erhöht er den monatlichen Höchstbetrag um 25 Euro. Genau dieser Satz soll gestrichen werden.
Derzeit sind beim Kinderzuschlag höchstens 297 Euro monatlich pro Kind möglich. Die Familienkasse bestätigt, dass der Sofortzuschlag darin bereits enthalten ist. Auf dem Konto erscheint daher keine gesonderte Überweisung über 25 Euro.
Wie hoch der gesamte Höchstbetrag 2027 sein wird, steht noch nicht fest. Seine übrige Berechnung hängt unter anderem vom Existenzminimum des Kindes und vom Kindergeld ab. Der Entwurf nimmt lediglich den zusätzlichen Aufschlag von 25 Euro aus der Berechnung.
So viel fehlt nach aktueller Planung
| Anzahl der betroffenen Kinder | Wegfall des 25-Euro-Aufschlags |
|---|---|
| Ein Kind | 25 Euro monatlich, 300 Euro jährlich |
| Zwei Kinder | 50 Euro monatlich, 600 Euro jährlich |
| Drei Kinder | 75 Euro monatlich, 900 Euro jährlich |
| Vier Kinder | 100 Euro monatlich, 1.200 Euro jährlich |
Die Tabelle zeigt den Wegfall des Aufschlags bei einem Bezug über zwölf Monate. Andere mögliche Änderungen im Jahr 2027 sind nicht eingerechnet. Ob der gesamte Kinderzuschlag gegenüber 2026 um dieselbe Summe sinkt, hängt außerdem vom Einkommen und Vermögen der Familie, den Wohnkosten sowie vom Einkommen des Kindes ab.
Wer betroffen ist – und was die 1,88 Millionen bedeuten
Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes streicht zunächst nur den Aufschlag im Bundeskindergeldgesetz. Betroffen wären damit Familien, die Kinderzuschlag beziehen. Für Kinder im Grundsicherungsgeld bleibt der Anspruch aus § 72 SGB II vorerst bestehen.
Auch § 145 SGB XII und § 16 Asylbewerberleistungsgesetz werden durch diesen Entwurf nicht aufgehoben. Die Bundesregierung kündigt lediglich an, diese Vorschriften noch 2026 zu überprüfen und anzupassen. In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt weitere Kürzungen folgen, geht aus dem Haushaltsbegleitgesetz noch nicht hervor.
Die Zahl von 1,88 Millionen stammt aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Linken-Abgeordneten Dietmar Bartsch. Nach der darüber veröffentlichten Berichterstattung von BR24 erhielten im März 2026 rund 1,88 Millionen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Leistung. Gemeint sind nicht ebenso viele Familien, da in einem Haushalt mehrere berechtigte Kinder leben können.
Die Arbeiterwohlfahrt geht bei einer späteren Streichung in allen Leistungssystemen von rund 2,9 Millionen betroffenen jungen Menschen aus. Sie weist zugleich darauf hin, dass zuerst der Kinderzuschlag und später möglicherweise weitere Sozialleistungen betroffen wären. Die unterschiedlichen Zahlen beziehen sich somit nicht auf denselben Gesetzesschritt.
Warum der Zuschlag oft unbemerkt blieb
Der Kinderzuschlag wird nicht automatisch mit dem Kindergeld gezahlt. Familien mit geringem Einkommen müssen ihn gesondert bei der Familienkasse beantragen. Ohne bewilligten Kinderzuschlag wird auch der darin enthaltene Sofortzuschlag nicht ausgezahlt.
Für Monate vor der Antragstellung gibt es grundsätzlich keine Nachzahlung. Wer einen möglichen Anspruch erst spät prüfen lässt, verliert daher Geld. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.
Ob ein Anspruch besteht, hängt nicht nur vom Einkommen ab. Auch Wohnkosten, Familiengröße, Alter der Kinder und eigenes Einkommen der Kinder fließen in die Berechnung ein. Unser Beitrag zum Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro zeigt, warum sich eine erneute Prüfung auch nach einer früheren Ablehnung lohnen kann.
Laufende Bescheide bieten voraussichtlich keinen Schutz
Ein Bewilligungsbescheid, der über den Jahreswechsel hinausreicht, dürfte die 25 Euro nicht bis zum Ende des sechsmonatigen Zeitraums sichern. Der Entwurf enthält keinen Bestandsschutz. Das geltende Bundeskindergeldgesetz erlaubt eine Anpassung während des Bewilligungszeitraums, wenn sich der Höchstbetrag ändert.
Wird das Gesetz verabschiedet, müssen Familien deshalb mit einem Änderungsbescheid ab Januar 2027 rechnen. Wird der Zuschlag allein wegen der geplanten Abschaffung bereits vor dem gesetzlichen Stichtag abgezogen, ist der Bescheid fehlerhaft. Für einen Widerspruch gilt bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig eine Frist von einem Monat.
Die Kürzung verschiebt Kosten in die Grundsicherung
Der Bund rechnet laut Gesetzentwurf durch die Streichung beim Kinderzuschlag mit Einsparungen von 450 Millionen Euro im Jahr. Zugleich werden 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld erwartet. Beim Wohngeld sollen Bund und Länder zusammen rund 40 Millionen Euro jährlich einsparen.
Der Grund dafür ist ein Verschiebungseffekt. Der Kinderzuschlag soll zusammen mit dem Einkommen und einem möglichen Wohngeldbezug verhindern, dass eine Familie Grundsicherung benötigt. Fällt ein Teil des Kinderzuschlags weg, reicht das verfügbare Geld bei Haushalten mit sehr knappem Budget möglicherweise nicht mehr aus.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ein Teil der Familien könnte deshalb aus Kinderzuschlag und Wohngeld in das Grundsicherungsgeld wechseln. Die Streichung entscheidet damit unter Umständen auch darüber, welche Behörde zuständig ist und welche Anträge gestellt werden müssen.
Was Familien bis Ende 2026 prüfen sollten
Ein früher Antrag schützt die 25 Euro nicht über den Jahreswechsel. Der Entwurf enthält keine Regel, nach der ein Antrag vor einem bestimmten Stichtag den bisherigen Betrag sichert. Familien können aber verhindern, dass ihnen bis Ende 2026 zustehendes Geld entgeht.
Wer bislang keinen Kinderzuschlag erhält, sollte den Anspruch im laufenden Monat prüfen und gegebenenfalls sofort einen Antrag stellen. Eltern mit laufendem Bezug sollten außerdem das Ende ihres Bewilligungszeitraums beachten und den Folgeantrag rechtzeitig vorbereiten.
Reichen Kinderzuschlag und Wohngeld ab Januar 2027 nicht mehr für den Lebensunterhalt, sollte zusätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld geprüft werden. Beim Wechsel zwischen Grundsicherung, Kinderzuschlag und Wohngeld kommt es auf lückenlose Anträge und vollständige Angaben an.
Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld können außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen. Dazu gehören Schulbedarf, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen sowie Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten. Diese Hilfen ersetzen die 25 Euro nicht, können aber andere Ausgaben senken; unser Ratgeber erklärt den Anspruch auf das Bildungspaket.
Warum die Kürzung umstritten ist
Die Bundesregierung begründet den Schritt mit der Haushaltskonsolidierung. Der Zuschlag war 2022 als Überbrückung bis zu einer Kindergrundsicherung eingeführt worden. Weil diese Reform nicht umgesetzt wurde, soll nach der Entwurfsbegründung nun auch die Übergangsleistung entfallen.
Sozialverbände halten diese Folgerung für falsch. Der Paritätische warnt vor einer Kürzung zulasten armutsbetroffener Kinder und fordert den Bundestag auf, die Streichung im parlamentarischen Verfahren zu stoppen. Aus Sicht des Verbandes darf das Scheitern der Kindergrundsicherung nicht zu einem weiteren Geldverlust für Haushalte mit geringem Einkommen führen.
Praxisbeispiel: Zwei Kinder und eine mögliche Zahlungslücke
Eine Alleinerziehende erhält für ihre zwei Kinder Kinderzuschlag und Wohngeld. Wird der Entwurf unverändert Gesetz, entfallen in ihrer Berechnung ab Januar 2027 insgesamt 50 Euro Sofortzuschlag.
Ob ihr gesamter Kinderzuschlag gegenüber 2026 ebenfalls um 50 Euro sinkt, hängt von den übrigen Berechnungswerten ab. Auch ein bis Februar laufender Bewilligungsbescheid dürfte den bisherigen Aufschlag nicht schützen.
Die Mutter kann den Aufschlag nicht durch einen vorgezogenen Folgeantrag bewahren. Sie sollte aber vor dem Jahreswechsel prüfen lassen, ob Kinderzuschlag und Wohngeld weiterhin für den Lebensunterhalt reichen.
Entsteht eine Lücke, sollte sie einen ergänzenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld rechtzeitig prüfen lassen und bestehende Hilfen aus dem Bildungspaket weiter nutzen.
Fragen und Antworten zum geplanten Ende des Kindersofortzuschlags
Sind die 25 Euro pro Kind bereits gestrichen?
Nein. Bislang liegt ein Kabinettsentwurf vor. Die Kürzung kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung in Kraft treten.
Wer wäre von der ersten Streichung betroffen?
Die vorliegende Entwurfsfassung betrifft unmittelbar Familien mit Kinderzuschlag. Dort soll der im Höchstbetrag enthaltene Aufschlag von 25 Euro entfallen. Änderungen für andere Leistungssysteme benötigen weitere gesetzliche Regelungen.
Verlieren Kinder im Grundsicherungsgeld ebenfalls 25 Euro?
Noch nicht durch das Haushaltsbegleitgesetz. § 72 SGB II bleibt in der derzeitigen Entwurfsfassung bestehen. Die Bundesregierung hat allerdings eine spätere Überprüfung und Anpassung angekündigt.
Wird auch das Kindergeld gekürzt?
Nein. Kindergeld und Kinderzuschlag sind verschiedene Leistungen. Geplant ist die Streichung des Aufschlags innerhalb des Kinderzuschlags.
Muss der Sofortzuschlag gesondert beantragt werden?
Nein, die 25 Euro sind im berechneten Kinderzuschlag enthalten. Der Kinderzuschlag selbst muss jedoch bei der Familienkasse beantragt werden. Für Monate vor dem Antragsmonat gibt es grundsätzlich keine Zahlung.
Schützt ein laufender Bescheid den bisherigen Betrag?
Voraussichtlich nicht. Der Entwurf enthält keinen Bestandsschutz, und eine Änderung des gesetzlichen Höchstbetrags kann auch in einem laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Betroffene sollten den Änderungsbescheid dennoch auf Stichtag und Berechnung prüfen.
Sind wirklich 1,88 Millionen Familien betroffen?
Nein. Die Zahl beschreibt rund 1,88 Millionen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die den Zuschlag im März 2026 erhielten. Wie viele Haushalte allein durch die erste Änderung beim Kinderzuschlag Geld verlieren, lässt sich daraus nicht ableiten.




