Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag von 25 Euro im Kinderzuschlag zum 1. Januar 2027 streichen. Bei einer Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern kann die Leistung dadurch um bis zu 50 Euro im Monat sinken. Über ein volles Jahr wären das 600 Euro. Beschlossen ist die Kürzung allerdings noch nicht.
Warum Familie Neumann bis zu 50 Euro im Monat verlieren könnte
Lena und Marco Neumann arbeiten in einer Bäckerei und in einem Lager. Ihr Einkommen reicht für den eigenen Lebensunterhalt, deckt aber nicht den gesamten Bedarf ihrer acht- und zwölfjährigen Kinder. Deshalb erhalten sie Kinderzuschlag.
Für die Beispielrechnung wird angenommen, dass für beide Kinder der derzeitige Sofortzuschlag von jeweils 25 Euro vollständig in den ausgezahlten Kinderzuschlag einfließt. Außerdem bleiben beide Kinder während des gesamten Jahres 2027 anspruchsberechtigt.
Unter diesen Voraussetzungen würde die geplante Streichung den Kinderzuschlag der Familie um 50 Euro im Monat verringern. Nach zwölf Monaten läge die Differenz bei 600 Euro.
| Beispielrechnung | Mögliche Kürzung |
|---|---|
| 25 Euro je Kind bei zwei Kindern | bis zu 50 Euro im Monat |
| 50 Euro monatlich über zwölf Monate | bis zu 600 Euro im Jahr |
Die vollen 600 Euro treffen jedoch nicht automatisch jede Familie mit zwei Kindern. Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet und kann durch Einkommen oder Vermögen der Eltern sowie eigenes Einkommen oder Vermögen der Kinder sinken.
Die Kürzung fällt primär dann geringer aus, wenn der bisherige Kinderzuschlag für ein Kind unter 25 Euro liegt, der Anspruch nicht während aller zwölf Monate besteht oder sich weitere Berechnungswerte verändern.
Zusätzlich kann sich der reguläre Höchstbetrag des Kinderzuschlags für 2027 noch verändern. Der tatsächliche Zahlbetrag muss deshalb nicht genau 25 Euro je Kind unter dem Betrag von 2026 liegen. Die 25 Euro beschreiben den Anteil, der nach dem Regierungsentwurf aus der Berechnung gestrichen werden soll.
Der Sofortzuschlag steckt bereits im Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro im Monat je Kind. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind die 25 Euro Sofortzuschlag in diesem Höchstbetrag bereits enthalten.
Familien erhalten den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag daher nicht als eigene Überweisung. Die Familienkasse zahlt einen Gesamtbetrag aus. Viele Eltern sehen auf ihrem Konto deshalb nicht unmittelbar, welcher Anteil auf den Sofortzuschlag entfällt.
Der Zuschlag wurde im Juli 2022 zunächst mit 20 Euro eingeführt. Er sollte Kinder und Jugendliche aus Haushalten mit wenig Geld unterstützen, bis die damals angekündigte Kindergrundsicherung eingeführt wird. Seit Januar 2025 beträgt er 25 Euro.
Die Kindergrundsicherung wurde nicht umgesetzt. Der Sofortzuschlag blieb dennoch bestehen. Seine Rechtsgrundlage findet sich derzeit in § 6a Absatz 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz.
Regierungsentwurf sieht Streichung zum 1. Januar 2027 vor
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht vor, § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG zu streichen. Nach dem Entwurf soll die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Der Bund erwartet durch die Abschaffung beim Kinderzuschlag Einsparungen von rund 450 Millionen Euro im Jahr. Das Bündnis Kindergrundsicherung, dem unter anderem Save the Children und der Kinderschutzbund angehören, spricht von mehr als einer Million betroffenen Kindern.
Die Verbände kritisieren, dass die Übergangshilfe entfallen soll, obwohl die ursprünglich geplante Kindergrundsicherung nicht gekommen ist. Für Familien mit einem geringen Einkommen seien 25 Euro je Kind kein unbedeutender Zusatz, sondern fest eingeplantes Geld für Lebensmittel, Kleidung, Schule und Freizeit.
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Weniger Kinderzuschlag bedeutet nicht immer 600 Euro weniger Haushaltsgeld
Ein um 50 Euro geringerer Kinderzuschlag bedeutet nicht in jedem Haushalt automatisch 50 Euro weniger verfügbares Gesamteinkommen. Einige Familien könnten durch die Kürzung einen ergänzenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bekommen.
Der Regierungsentwurf rechnet deshalb mit zusätzlichen Ausgaben von rund 150 Millionen Euro im Jahr beim Grundsicherungsgeld. Gleichzeitig werden beim Wohngeld jährliche Einsparungen von rund 40 Millionen Euro erwartet. Das deutet darauf hin, dass ein Teil der betroffenen Haushalte vom Kinderzuschlag und Wohngeld in die Grundsicherung wechseln könnte.
Ein solcher Ausgleich erfolgt allerdings nicht automatisch. Wer nach der Kürzung seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken kann, muss einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen. Erst dort wird geprüft, ob und in welcher Höhe Grundsicherungsgeld zusteht.
Für Familie Neumann hängt der tatsächliche Verlust deshalb davon ab, wie hoch ihr Kinderzuschlag 2027 ausfällt und ob andere Leistungen die Kürzung teilweise ausgleichen. Sicher lässt sich nur sagen: Durch die Streichung fehlen in der Berechnung bis zu 25 Euro je Kind und Monat.
Die Kürzung ist noch nicht geltendes Recht
Am 5. August 2026 liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. Der Bundestag kann die geplante Streichung im parlamentarischen Verfahren noch verändern oder vollständig aus dem Gesetz entfernen.
Der Haushaltsausschuss hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angekündigt. Der Entwurf bedarf nach den Angaben der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wirkt dennoch am Gesetzgebungsverfahren mit.
Für das Jahr 2026 ändert sich zunächst nichts. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag nach der aktuellen Rechtslage einschließlich des Sofortzuschlags weiter. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz kann den Betrag verbindlich ändern.
Was Eltern bei einem laufenden Bescheid beachten sollten
Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Änderungen bei Einkommen und Wohnkosten führen während dieses laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht zu einer neuen Berechnung. Sie werden regelmäßig erst beim nächsten Antrag anhand des dann geltenden Bemessungszeitraums berücksichtigt.
Anders ist es bei Änderungen in der Zusammensetzung der Familie. Zieht beispielsweise ein Kind aus oder kommt ein weiteres Kind in den Haushalt, muss dies der Familienkasse unverzüglich gemeldet werden. Die Familienkasse nennt die meldepflichtigen Veränderungen auf ihrer Internetseite.
Da die geplante Streichung den Höchstbetrag des Kinderzuschlags verändert, kann sich eine neue Rechtslage auch auf einen Bewilligungszeitraum auswirken, der über den Jahreswechsel hinausläuft. Wie die Familienkasse solche Fälle genau umsetzt, lässt sich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und anhand der Verwaltungshinweise sicher beurteilen.
Eltern sollten einen neuen oder geänderten Bescheid deshalb genau mit dem bisherigen Bescheid vergleichen. Ist die Berechnung unklar oder fehlerhaft, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Bildung und Teilhabe bleiben von der Streichung getrennt
Die geplante Streichung des Sofortzuschlags hebt die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht automatisch auf. Familien mit Kinderzuschlag können weiterhin Unterstützung für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung oder soziale Teilhabe erhalten.
Diese Leistungen ersetzen den Sofortzuschlag jedoch nicht vollständig. Das Bildungs- und Teilhabepaket übernimmt nur bestimmte Ausgaben. Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel oder kurzfristige Anschaffungen müssen Familien weiterhin aus ihrem übrigen Haushaltsgeld bezahlen.




