Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, muss sich oft mit der Frage auseinandersetzen, ob für den Wechsel in die Altersrente ein neuer Antrag notwendig ist.
Die Antwort hängt davon ab, ob die Regelaltersgrenze erreicht wurde oder ob eine vorgezogene Altersrente (zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen) in Betracht kommt. Auch der sogenannte verkürzte Rentenantrag (Formular R110) spielt dabei eine wichtige Rolle. Im Folgenden finden Sie einen ausführlichen Überblick, der alle wichtigen Aspekte beleuchtet, ergänzt durch ein Praxisbeispiel.
Inhaltsverzeichnis
Übergang in die Regelaltersrente: Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Wer eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, wird nach § 115 Absatz 3 SGB VI automatisch in die Regelaltersrente überführt. Ein neuer Antrag ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Die Rentenversicherung informiert in der Regel einige Monate vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze darüber, dass die EM-Rente in die Regelaltersrente übergeht. Solange man darauf nicht reagiert und die Rente nicht ausdrücklich anders beantragt, läuft die Zahlung nahtlos weiter.
Anders ist die Situation, wenn die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werden soll. Wer zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung oder aufgrund langer Versicherungszeiten schon vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, muss zwingend einen neuen Antrag stellen. Das ergibt sich aus § 99 SGB VI.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant?
Die gesetzliche Basis für den Übergang von der EM-Rente in die Altersrente bildet vor allem § 115 SGB VI. Hier ist festgelegt, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze die Rentenleistung umgewandelt wird, sofern keine andere Willenserklärung erfolgt.
§ 99 SGB VI regelt wiederum, dass eine Altersrente nur dann rechtzeitig gezahlt werden kann, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird. Bei vorgezogenen Altersrenten ist dies besonders wichtig, weil sonst wertvolle Zeit oder sogar Geld verloren gehen kann.
Wer darüber hinaus unsicher ist, wie hoch die eigene Altersrente nach der EM-Rente ausfallen wird, sollte sich auf § 109 SGB VI berufen. Nach dieser Vorschrift kann man von der Deutschen Rentenversicherung eine schriftliche Rentenauskunft verlangen, um eine unverbindliche Hochrechnung zu erhalten.
Wie erfahre ich meine künftige Altersrente?
Eine häufige Sorge lautet: „Wird meine Altersrente höher oder niedriger sein als meine EM-Rente?“ Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab. Besonders wer während des Bezugs der EM-Rente noch zusätzlich Beiträge gezahlt hat, zum Beispiel durch einen Minijob oder Pflegezeiten, kann unter Umständen auf eine höhere Altersrente hoffen.
Am einfachsten verschafft man sich Klarheit, indem man eine Rentenauskunft beantragt.
Dafür wird der Rentenversicherung mitgeteilt, ab wann man in Rente gehen möchte und welche Besonderheiten vorliegen (zum Beispiel ein Schwerbehindertenausweis). Die Rentenversicherung erstellt daraufhin eine unverbindliche Übersicht, wie hoch die Altersrente voraussichtlich sein wird und ob sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist der verkürzte Rentenantrag R110?
Das Formular R110 (mitunter auch R0100 bezeichnet) dient dazu, den Wechsel in eine Altersrente zu beantragen. Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung schon viele Daten aus dem EM-Rentenverfahren hat, können sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, beispielsweise ein Umzug, eine Heirat oder die Bankverbindung.
Im R110-Antrag werden in kompakter Form alle notwendigen Angaben abgefragt. Dazu gehört, ob eine Regelaltersrente, eine Rente für schwerbehinderte Menschen oder eine Rente für (besonders) langjährig Versicherte beantragt wird. Außerdem werden Informationen zum Familienstand, zur Krankenversicherung und zum eventuellen Bezug einer Unfallrente erfragt.
Wer zum Beispiel eine Schwerbehindertenrente anstrebt, muss dem Antrag den aktuellen Schwerbehindertenausweis beifügen. Auch Angaben zu einem möglichen Versorgungsausgleich nach Scheidung sind hier wichtig, weil sich daraus Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben können.
Praxisbeispiel: Frau Meier und der Wechsel in die Altersrente
Frau Meier ist 61 Jahre alt und bezieht seit 15 Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Vor einigen Monaten erhielt sie erstmals Post von der Deutschen Rentenversicherung mit dem Hinweis, dass in absehbarer Zeit das reguläre Rentenalter naht. Frau Meier hat allerdings einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 und möchte deshalb gern vorzeitig in die Altersrente wechseln.
Da sie noch drei Jahre von der Regelaltersgrenze entfernt ist, kann nicht einfach ein automatischer Übergang erfolgen. Sie stellt deshalb mithilfe des R110-Formulars einen neuen Antrag auf „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“.
m Zuge dessen fragt sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung an, wie hoch diese Rente voraussichtlich sein wird. Die Berechnung ergibt, dass die Altersrente sogar etwas höher ausfallen könnte als ihre aktuelle EM-Rente, weil sie in den vergangenen Jahren über einen Minijob freiwillige Beiträge entrichtet hat.
Zudem stellt sich heraus, dass Frau Meier durch die langjährige freiwillige gesetzliche Versicherung nun in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen werden kann. Für sie bedeutet das eine deutliche Erleichterung, denn freiwillige Beiträge hätte sie weiterhin selbst tragen müssen, während in der KVdR niedrigere Beiträge anfallen und diese direkt mit der Rente verrechnet werden.
Warum ist eine rechtliche Beratung ratsam?
bwohl die Formulare und die gesetzlichen Regelungen gut dokumentiert sind, kann das Verfahren im Einzelfall komplex sein. Speziell Themen wie Versorgungsausgleich, Unfallrenten und der Krankenversicherungsstatus bergen oft Stolperfallen.
Wer sicherstellen möchte, dass er rechtlich auf der sicheren Seite bleibt und keine Nachteile erleidet, sollte den Rat eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters oder eines auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen.
nsbesondere vor der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob sich damit der Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verbessert. Eine falsche Entscheidung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns könnte später schwer zu korrigieren sein.
Zwei Schritte zu mehr Sicherheit
Erstens sollten EM-Rentner, die in absehbarer Zeit die Altersrente beanspruchen möchten, eine Rentenauskunft anfordern. Damit lässt sich der mögliche Rentenbetrag rechtzeitig abschätzen. Zweitens ist es sinnvoll, die eigenen Krankenversicherungsbedingungen zu überprüfen, da ein Wechsel von einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung in die KVdR erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringen kann.
Wer diese Punkte berücksichtigt und sich im Zweifelsfall beraten lässt, kann den Wechsel in die Altersrente deutlich entspannter angehen.