Rente: Neue Frühstartrente im Kabinett beschlossen und soll jetzt starten

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Die geplante Frühstartrente hat eine wichtige Hürde genommen. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Kinder vom Staat monatlich zehn Euro für ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot erhalten sollen.

Das Vorhaben ist allerdings noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren erst abschließen, bevor aus dem politischen Vorhaben ein verbindlicher Anspruch wird.

Besonders interessant ist das Modell für Eltern und Großeltern. Denn der staatliche Betrag soll privat aufgestockt werden können, sodass Angehörige frühzeitig Geld für die spätere Altersvorsorge eines Kindes oder Enkelkindes zurücklegen können.

Frühstartrente soll am 1. Januar 2027 starten

Nach dem Regierungsentwurf soll die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 praktisch starten. Zunächst werden die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 einbezogen.

Für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 soll die Förderung für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt werden. Damit soll verhindert werden, dass der erste Jahrgang allein wegen der späteren technischen Umsetzung ein Förderjahr verliert.

Anschließend sollen nach und nach weitere Jahrgänge hinzukommen. Die Einführung bedeutet deshalb nicht, dass ab 2027 sofort jedes heute sechs bis 17 Jahre alte Kind zwölf Jahre lang Staatsgeld bekommt.

Nach dem derzeitigen Entwurf beginnt die Förderung grundsätzlich mit dem vollendeten sechsten Lebensjahr und endet spätestens vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei einem vollständigen Förderzeitraum kommen dadurch 144 Monatszahlungen zusammen.

Zehn Euro im Monat ergeben 1.440 Euro Staatsgeld

Der Staat soll für jeden förderfähigen Monat zehn Euro in das Altersvorsorgedepot einzahlen. Wer den vollständigen Zeitraum von zwölf Jahren durchläuft, erhält damit insgesamt 1.440 Euro aus dem Bundeshaushalt.

Das klingt zunächst nach einem vergleichsweise kleinen Betrag. Die Bundesregierung setzt jedoch darauf, dass das Geld über mehrere Jahrzehnte am Kapitalmarkt angelegt bleibt und mögliche Erträge wiederum investiert werden.

In einer Modellrechnung geht die Bundesregierung von einer durchschnittlichen nominalen Wertentwicklung von sieben Prozent pro Jahr aus. Unter dieser Annahme könnten aus den 1.440 Euro Staatsgeld bis zur Volljährigkeit etwa 2.200 Euro und bis zum Rentenalter rund 53.000 Euro werden.

Solche Zahlen sind keine Garantie. Aktienkurse können steigen und fallen, Gebühren mindern die Wertentwicklung und auch die Inflation bestimmt, welche Kaufkraft ein hoher Eurobetrag Jahrzehnte später tatsächlich besitzt.

Ausführlicher hat Gegen-Hartz die möglichen Langzeiteffekte bereits im Beitrag „Fast 3.000 Euro Zusatzrente: Das ist Klingbeils Plan“ berechnet.

Die wichtigsten Regeln der geplanten Frühstartrente

Regelung Geplanter Inhalt
Staatliche Förderung 10 Euro je förderfähigem Monat
Förderalter Vom vollendeten 6. bis vor den 18. Geburtstag
Praktischer Start 1. Januar 2027 für die Jahrgänge 2020 und 2021
Besonderheit Jahrgang 2020 Förderung für 2026 soll rückwirkend erfolgen
Private Zuzahlungen Insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr
Kosten Effektivkosten des Standardprodukts in der Ansparphase höchstens 1 Prozent
Auszahlung Grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Besteuerung Erträge während der Ansparzeit steuerfrei, spätere Leistungen nachgelagert besteuert

Großeltern sollen für ihre Enkel zusätzlich einzahlen können

Für Familien dürfte die Möglichkeit privater Zuzahlungen besonders interessant werden. Nach dem Regierungsentwurf sollen zusätzlich zum Staatsgeld bis zu 6.840 Euro pro Jahr in den individuellen Vertrag eingezahlt werden können.

Damit kann das Depot auch von Großeltern als langfristiges Vorsorgeinstrument für Enkel genutzt werden. Statt Geld lediglich auf einem Sparbuch oder einem gewöhnlichen Konto zurückzulegen, könnten Großeltern einen regelmäßigen Betrag zur Altersvorsorge des Kindes beisteuern.

Für ein solches Vorgehen ist keine hohe monatliche Summe notwendig. Schon 20, 30 oder 50 Euro im Monat summieren sich über zwölf Jahre zu mehreren Tausend Euro an zusätzlichen Einzahlungen.

Bei größeren Beträgen sollten Familien allerdings auch mögliche steuerliche Folgen einer Schenkung beachten und im Zweifel fachlichen Rat einholen. Entscheidend ist außerdem, dass die Höchstgrenze für die privaten Zuzahlungen für den Vertrag insgesamt gilt.

Ein wichtiges Detail: Das Geld ist nicht für Studium oder Wohnung gedacht

Die Bezeichnung Kinderdepot kann leicht den Eindruck vermitteln, das angesparte Geld stehe dem Nachwuchs mit 18 Jahren frei zur Verfügung. Genau das sieht der Gesetzentwurf jedoch nicht vor.

Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Das Guthaben ist damit ausdrücklich für die Altersvorsorge bestimmt.

Ein junger Erwachsener könnte das Geld deshalb nicht einfach für das Studium, ein Auto, die erste Wohnung oder eine Existenzgründung verwenden. Wer als Großmutter oder Großvater Geld für solche Zwecke zurücklegen möchte, benötigt zusätzlich eine andere Sparlösung.

Diese lange Bindung ist zugleich Vorteil und Nachteil des Konzepts. Sie verhindert einen frühen Verbrauch des angesparten Vermögens, nimmt dem später erwachsenen Kind aber über Jahrzehnte die freie Verfügung darüber.

Nach dem 18. Geburtstag kann weitergespart werden

Mit dem 18. Geburtstag endet zwar die staatliche Frühstartrentenförderung, das Depot selbst muss aber nicht beendet werden. Das angesparte Kapital kann anschließend innerhalb der geförderten privaten Altersvorsorge weitergeführt werden.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll das Startkapital auch auf einen anderen zulässigen Altersvorsorgevertrag übertragen werden können. Dadurch soll die Frühstartrente direkt an das neue System der privaten Altersvorsorge anschließen.

Dieses neue Altersvorsorgedepot ist bereits Teil einer größeren Reform. Die Einzelheiten zur Förderung ab 2027 erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Jetzt beschlossen – 540 Euro Rentenzulage ab 2027“.

Eltern müssen kein eigenes Geld einzahlen

Der staatliche Zuschuss soll nicht davon abhängen, ob Eltern oder Großeltern selbst Geld beisteuern. Auch Familien mit geringem Einkommen sollen deshalb grundsätzlich die zehn Euro pro Monat für das Kind erhalten können.

Einkommen und Vermögen der Eltern sollen für den staatlichen Betrag unerheblich sein. Damit unterscheidet sich die Frühstartrente von vielen anderen staatlichen Leistungen, bei denen das Einkommen der Familie geprüft wird.

Private Zuzahlungen bleiben freiwillig. Wer sich zusätzliche Einzahlungen nicht leisten kann, verliert nach dem bisherigen Entwurf deshalb nicht die staatliche Förderung.

Trotzdem entsteht ein deutlicher Unterschied zwischen Familien. Ein Kind, dessen Angehörige jeden Monat zusätzlich 50 oder 100 Euro einzahlen können, wird später voraussichtlich ein erheblich größeres Depot besitzen als ein Kind, für das ausschließlich die staatlichen zehn Euro angelegt werden.

Was passiert, wenn die Eltern überhaupt kein Depot eröffnen?

Die Bundesregierung will vermeiden, dass Kinder ihre Förderung verlieren, nur weil ihre Eltern keinen Vertrag auswählen. Deshalb sieht der Entwurf auch für diesen Fall eine Lösung vor.

Wird kein individueller Vertrag abgeschlossen, sollen die staatlichen Gelder für den jeweiligen Jahrgang gemeinsam angelegt werden. Die Verwaltung dieser kollektiven Kapitalanlage ist für die Deutsche Bundesbank vorgesehen.

Das Geld soll breit gestreut und überwiegend in Aktien beziehungsweise Aktienfonds investiert werden. Der daraus entstandene Anspruch kann nach dem derzeitigen Plan später in einen individuellen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Für diese Übertragung soll sogar über die Volljährigkeit hinaus Zeit bleiben. Nach dem Kabinettsentwurf soll ein Abruf aus der gemeinsamen Anlage bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich sein.

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Für individuelle Depots soll ein Kostenlimit gelten

Bei langfristigen Sparverträgen können selbst scheinbar kleine Gebühren erhebliche Auswirkungen haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf besondere Anforderungen an das für die Frühstartrente vorgesehene Standardprodukt vor.

Während der Ansparphase sollen die Effektivkosten auf höchstens ein Prozent begrenzt werden. Anbieter der reformierten Altersvorsorge sollen ein entsprechendes Standardprodukt anbieten müssen.

Familien sollten sich trotz einer gesetzlichen Obergrenze die tatsächlichen Gebühren genau ansehen. Bei einem Anlagezeitraum von mehreren Jahrzehnten beeinflussen laufende Kosten den späteren Depotwert erheblich.

Auch die gewählte Geldanlage bleibt wichtig. Höhere Aktienanteile bieten langfristig größere Renditechancen, gehen jedoch mit stärkeren Schwankungen einher.

Steuerfrei während der Ansparzeit bedeutet nicht steuerfrei im Alter

Auch steuerlich ist eine Unterscheidung wichtig. Nach dem Regierungsentwurf sollen die im Depot entstehenden Erträge während der Ansparzeit nicht laufend besteuert werden.

Die spätere Auszahlung ist dadurch allerdings nicht generell steuerfrei. Vorgesehen ist eine nachgelagerte Besteuerung der Leistungen im Alter.

Wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung für ein heute sechsjähriges Kind in mehreren Jahrzehnten sein wird, lässt sich selbstverständlich nicht seriös vorhersagen. Bis dahin können sich sowohl Steuersätze als auch Freibeträge und weitere gesetzliche Vorgaben mehrfach verändern.

Ähnliches gilt für die spätere Anrechnung privater Altersvorsorge auf Sozialleistungen. Nach heutigem Recht existieren bei der Grundsicherung im Alter besondere Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge; Gegen-Hartz erklärt die aktuellen Regeln im Beitrag „Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

Warum die offiziellen Beispielrechnungen mit Vorsicht zu lesen sind

Die Bundesregierung zeigt anhand hoher zukünftiger Depotwerte, welchen Effekt jahrzehntelanges Investieren haben kann. Diese Rechnungen sollen vor allem die Wirkung langer Anlagezeiten und wiederangelegter Erträge veranschaulichen.

So könnten die reinen Staatszahlungen von 1.440 Euro bei einer angenommenen durchschnittlichen Wertsteigerung von sieben Prozent bis zum Rentenalter rechnerisch auf etwa 53.000 Euro wachsen. Zahlen Angehörige zusätzlich 50 Euro monatlich ein, nennt die Bundesregierung sogar einen möglichen Wert von mehr als 300.000 Euro.

Das sind nominale Modellwerte. Eine durchschnittliche Entwicklung von sieben Prozent über Jahrzehnte ist nicht zugesichert, und zwischenzeitliche Börsenverluste sind jederzeit möglich.

Hinzu kommt die Geldentwertung. Ein Betrag von 300.000 Euro in mehreren Jahrzehnten besitzt nicht dieselbe Kaufkraft wie 300.000 Euro heute.

Großeltern sollten zwischen Altersvorsorge und frei verfügbarem Sparen unterscheiden

Wer für ein Enkelkind sparen möchte, sollte sich deshalb zunächst überlegen, wofür das Geld gedacht ist. Die Frühstartrente eignet sich nach dem derzeitigen Konzept ausschließlich für einen sehr langen Anlagehorizont bis zum Ruhestand.

Soll das Enkelkind dagegen bereits mit 18 oder 25 Jahren Unterstützung erhalten, kann eine getrennte Geldanlage sinnvoller sein. Denkbar wäre deshalb auch eine Kombination aus langfristigen Einzahlungen in die Frühstartrente und einem zusätzlichen frei verfügbaren Sparbetrag.

Großeltern sollten außerdem nicht allein auf hohe Beispielwerte schauen. Wichtiger sind die eigenen finanziellen Möglichkeiten und die Frage, ob die zusätzlichen Beiträge über viele Jahre zuverlässig geleistet werden können.

Niemand sollte die eigene finanzielle Absicherung im Alter gefährden, um möglichst viel für Kinder oder Enkel einzuzahlen. Eine freiwillige Zuzahlung kann jederzeit deutlich niedriger ausfallen als die gesetzlich erlaubte Höchstsumme.

Noch besteht kein gesetzlicher Anspruch

Trotz des Kabinettsbeschlusses sollten Eltern und Großeltern derzeit noch keinen Vertrag allein wegen der Frühstartrente abschließen. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht beendet.

Der Regierungsentwurf wurde nach dem Beschluss des Bundeskabinetts an den Bundesrat weitergeleitet. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Vorhaben befassen, bevor das Gesetz verkündet werden kann.

Die Bundesregierung strebt einen Abschluss des Verfahrens noch 2026 an, damit die praktische Umsetzung zum 1. Januar 2027 beginnen kann. Änderungen an einzelnen Vorschriften sind während der parlamentarischen Beratungen weiterhin möglich.

Erst wenn die endgültige Fassung feststeht, lassen sich Anbieter, Kosten und konkrete Vertragsbedingungen zuverlässig vergleichen. Bis dahin sollten Familien hohe Renditeversprechen und vermeintlich bereits verfügbare „Frühstartrenten-Produkte“ besonders kritisch prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die sechsjährige Emma gehört zum Geburtsjahrgang 2020 und würde nach dem derzeitigen Plan zur ersten geförderten Gruppe gehören. Ihre Eltern eröffnen nach Inkrafttreten des Gesetzes das vorgesehene Standarddepot.

Der Staat zahlt während des vollständigen Förderzeitraums insgesamt bis zu 1.440 Euro ein. Emmas Großeltern entscheiden sich zusätzlich für 30 Euro im Monat, sodass über zwölf Jahre weitere 4.320 Euro aus der Familie hinzukommen.

Ohne Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten wären damit bereits 5.760 Euro eingezahlt. Entwickelt sich die Kapitalanlage positiv, kann der Depotwert anschließend deutlich höher liegen, garantiert ist eine bestimmte Summe jedoch nicht.

Emma kann das Geld mit 18 Jahren nicht für Führerschein oder Studium abheben. Es bleibt für ihre spätere Altersvorsorge gebunden und kann nach der Volljährigkeit innerhalb der vorgesehenen Altersvorsorge weitergeführt werden.

Fragen und Antworten zur Frühstartrente

1. Ist die Frühstartrente bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist jedoch noch nicht beendet. Erst nach den erforderlichen Beschlüssen und der Verkündung entsteht eine verbindliche gesetzliche Grundlage.

2. Welche Kinder sollen zuerst Geld erhalten?

Der praktische Start ist zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 vorgesehen. Für den Jahrgang 2020 soll die Förderung für 2026 rückwirkend gewährt werden. Danach sollen weitere Jahrgänge schrittweise folgen.

3. Müssen Eltern eigenes Geld einzahlen, damit das Kind die zehn Euro bekommt?

Nein. Ein privater Eigenbeitrag soll keine Voraussetzung für die staatliche Frühstartrente sein. Zusätzliche Einzahlungen sind freiwillig.

4. Können auch Großeltern Geld in das Depot des Enkelkindes einzahlen?

Nach dem vorgesehenen Modell sollen private Zuzahlungen zum Vertrag möglich sein, sodass auch Großeltern und andere Angehörige die Altersvorsorge des Kindes unterstützen können. Insgesamt sollen private Zuzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich sein.

5. Kann das Kind das Geld mit 18 Jahren auszahlen lassen?

Nein. Eine Auszahlung soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Das unterscheidet die Frühstartrente deutlich von einem gewöhnlichen Kinder- oder Juniordepot.

6. Was geschieht, wenn die Eltern keinen eigenen Vertrag eröffnen?

Das Kind soll die staatliche Förderung trotzdem nicht verlieren. In diesem Fall ist eine gemeinsame Kapitalanlage für den jeweiligen Jahrgang vorgesehen, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden soll und später in einen individuellen Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann.