VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform

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Der Sozialverband VdK hatte bereits früh vor einer Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung gewarnt. Besonders Frauen werden durch die Neuregelung finanziell belastet werden, weil sie noch immer häufiger längere Zeiten nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sind, um Kinder zu betreuen oder Angehörige zu versorgen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 beschlossen.. Für zahlreiche Ehepaare bedeutet das ab 2028 eine erhebliche Veränderung. Die Familienversicherung für Ehe- und eingetragene Lebenspartner verschwindet zwar nicht vollständig, doch für viele bisher beitragsfrei mitversicherte Erwachsene wird künftig ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag fällig.

Aus der VdK-Warnung ist inzwischen geltendes Gesetz geworden

VdK-Präsidentin Verena Bentele warnt davor, Menschen finanziell für Lebensentscheidungen zu belasten, die häufig durch unzureichende Kinderbetreuung oder fehlende Möglichkeiten bei der Angehörigenpflege geprägt wurden. Sie verwies insbesondere auf Erwerbsbiografien vieler Frauen, die über Jahre unbezahlte Sorgearbeit übernommen haben.

Das Bundeskabinett beschloss Ende April 2026 den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026.

Am 29. Juli 2026 wurde das Gesetz schließlich veröffentlicht. Damit ist inzwischen klar, dass die bisherige beitragsfreie Absicherung von Ehe- und Lebenspartnern ab 2028 für einen Teil der Familien teurer wird.

Über die Folgen der ursprünglichen Pläne hatte gegen-hartz.de bereits ausführlich im Beitrag zur Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung berichtet.

Was sich bei der Familienversicherung ab 2028 ändert

Bislang können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Krankenversicherungsbeitrag über das gesetzlich versicherte Mitglied abgesichert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass ihr eigenes regelmäßiges Einkommen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.

Diese Absicherung bleibt grundsätzlich bestehen. Neu ist jedoch, dass das versicherte Mitglied für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner in vielen Fällen einen zusätzlichen Beitrag von 2,5 Prozentpunkten auf seine beitragspflichtigen Einnahmen zahlen muss.

Der Zuschlag betrifft damit nicht unmittelbar den mitversicherten Partner. Zahlen muss das Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, von dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird.

Für viele Beschäftigte bedeutet das eine zusätzliche Belastung von mehreren Hundert bis weit über 1.000 Euro jährlich. Wie stark ein Haushalt betroffen ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen und davon ab, ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

So hoch kann der neue Zuschlag ausfallen

Die Berechnung lässt sich vereinfacht darstellen. Bei einem beitragspflichtigen Monatseinkommen von 3.000 Euro entsprechen 2,5 Prozentpunkten einem zusätzlichen Betrag von 75 Euro pro Monat.

Beitragspflichtiges Monatseinkommen Zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozentpunkten
2.000 Euro 50 Euro monatlich
3.000 Euro 75 Euro monatlich
4.000 Euro 100 Euro monatlich
5.000 Euro 125 Euro monatlich

Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen entstehen damit rechnerisch 1.200 Euro zusätzliche Kosten im Jahr. Bei höheren Einkommen ist zu beachten, dass Beiträge nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden.

Auch gegen-hartz.de hat anhand verschiedener Haushalte gezeigt, welche Gruppen bei der Familienversicherung ab 2028 besonders hohe zusätzliche Kosten tragen können.

Arbeitgeber beteiligen sich an diesem Zuschlag nicht

Besonders wichtig ist ein Unterschied zum gewöhnlichen Krankenversicherungsbeitrag von Beschäftigten. Der neue Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten wird vom versicherten Mitglied allein getragen.

Der Arbeitgeber kann den Betrag zwar zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen über die Lohnabrechnung abführen. Einen eigenen finanziellen Anteil an diesem besonderen Zuschlag muss er jedoch nicht übernehmen.

Dadurch treffen beispielsweise 100 Euro monatlicher Zuschlag bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro den Arbeitnehmer vollständig. Die übliche hälftige Aufteilung vieler Krankenversicherungsbeiträge greift hier nicht.

Nicht jeder familienversicherte Ehepartner führt zum Zuschlag

Der Gesetzgeber hat mehrere Ausnahmen vorgesehen. Dadurch bleibt die Absicherung für zahlreiche Familien weiterhin ohne den neuen Beitragszuschlag möglich.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Familien mit jüngeren Kindern. Während im ursprünglichen Regierungsentwurf eine niedrigere Altersgrenze vorgesehen war, wurde diese im parlamentarischen Verfahren angehoben.

Kein Zuschlag wird insbesondere verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr berücksichtigt werden können. Auch bei bestimmten Situationen rund um Kinder mit Behinderung, Pflege, voller Erwerbsminderung oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen Ausnahmen.

Weitere Schutzregelungen gibt es unter anderem für bestimmte Menschen mit Behinderung sowie in bestimmten Grundsicherungskonstellationen. Entscheidend ist deshalb immer die konkrete persönliche Situation des familienversicherten Partners.

Ein GdB von mindestens 60 kann den Zuschlag verhindern

Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Menschen mit Behinderung. Ist bei dem familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt, kann der neue Beitragszuschlag entfallen.

Das ist bemerkenswert, weil die Schwerbehinderteneigenschaft bereits bei einem Grad der Behinderung von 50 beginnt. Für diese besondere Ausnahme bei der Krankenversicherung reicht ein GdB von 50 allein jedoch nicht aus.

Gegen-hartz.de hat die neue Vorschrift und ihre Folgen ausführlich im Beitrag „Ein Grad der Behinderung ab 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe“ erläutert.

Betroffene sollten vorhandene Feststellungsbescheide deshalb sorgfältig aufbewahren und der Krankenkasse rechtzeitig nachweisen können. Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall.

Warum der VdK vor Nachteilen für Frauen warnt

Die Kritik des Sozialverbands richtet sich weniger gegen das Ziel stabiler Krankenkassenfinanzen als gegen die Verteilung der zusätzlichen Belastungen. Der VdK argumentiert, dass die Erwerbsbiografien vieler Frauen nicht unabhängig von den gesellschaftlichen Bedingungen der vergangenen Jahrzehnte betrachtet werden können.

Wer Kinder betreute, Angehörige pflegte oder wegen fehlender Betreuungsangebote seine Arbeitszeit stark reduzierte, konnte in dieser Zeit weniger eigenes Einkommen erzielen. Häufig entstanden zugleich geringere Rentenansprüche und schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

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Kommt nun zusätzlich eine finanzielle Belastung bei der Krankenversicherung hinzu, können Haushalte mit solchen Erwerbsbiografien erneut belastet werden. Genau davor hatte Bentele im Gespräch mit dem SWR gewarnt.

Die Kritik betrifft dabei nicht ausschließlich Frauen. Auch Männer, die über längere Zeit Kinder betreut, Angehörige gepflegt oder aus anderen familiären Gründen nicht gearbeitet haben, können von der Änderung betroffen sein.

Die heutige Ausnahme beseitigt das Problem der vergangenen Sorgearbeit nicht vollständig

Das Gesetz berücksichtigt aktuelle Pflege- und Betreuungssituationen an mehreren Stellen. Wer derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflegeausnahme erfüllt oder ein Kind unter der vorgesehenen Altersgrenze betreut, kann deshalb geschützt sein.

Schwieriger kann es für Menschen werden, deren intensive Familienphase bereits Jahre zurückliegt. Eine Frau kann beispielsweise zehn oder 15 Jahre lang überwiegend Kinder betreut und deshalb beruflich zurückgesteckt haben, obwohl ihre Kinder 2028 längst älter als zwölf Jahre sind.

Die damalige Sorgearbeit hat ihre Erwerbsbiografie möglicherweise dauerhaft beeinflusst. Eine aktuelle Ausnahme allein wegen der früheren Kinderbetreuung besteht dadurch jedoch nicht automatisch.

Hier setzt die Kritik des VdK an. Der Verband warnt davor, vergangene gesellschaftliche Rahmenbedingungen auszublenden und die finanziellen Folgen später allein den betroffenen Haushalten aufzuerlegen.

Bundesregierung will Milliardenlücke der Krankenkassen verkleinern

Hinter der Reform steht die schwierige Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausgaben der Krankenkassen sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als die beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Bundesregierung will mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowohl Ausgaben begrenzen als auch zusätzliche Einnahmen erzielen. Der Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ist nur eine von mehreren Maßnahmen.

Daneben wurden weitere Änderungen beschlossen, die Versicherte unmittelbar betreffen. Dazu gehören unter anderem höhere gesetzliche Zuzahlungen und Änderungen bei verschiedenen Leistungen.

Gegen-hartz.de hat über diese Folgen bereits im Zusammenhang mit dem vom Bundestag beschlossenen GKV-Spargesetz und den höheren Zuzahlungen berichtet.

Der Streit dreht sich auch um die Finanzierung sozialer Aufgaben

Der VdK verlangt, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung breiter aufzustellen. Nach Auffassung des Verbands sollten gesamtgesellschaftliche Aufgaben stärker aus Steuermitteln und nicht überwiegend über Beiträge der gesetzlich Versicherten finanziert werden.

Damit berührt die Auseinandersetzung eine grundsätzliche Frage. Soll ein Haushalt mit nur einem Erwerbseinkommen stärker an den Kosten beteiligt werden, wenn ein Ehepartner weiterhin über die Familienversicherung abgesichert ist?

Die Bundesregierung hat diese Frage mit der Reform für viele Haushalte bejaht und gleichzeitig zahlreiche Ausnahmen geschaffen. Sozialverbände sehen dennoch die Gefahr, dass vor allem Familien mit begrenztem Einkommen die zusätzlichen Kosten deutlich spüren werden.

Besonders ältere Ehepaare sollten die Übergangsregeln beachten

Auch Rentnerinnen und Rentner können betroffen sein, wenn ein Ehepartner über das Mitglied familienversichert ist. Für bestimmte Renten und Versorgungsbezüge gelten dabei besondere zeitliche Vorgaben.

Nach den neuen Regeln beginnt die Belastung aus diesen Einnahmen teilweise erst zum 1. Juli 2028. Für andere beitragspflichtige Einnahmen kann der neue Zuschlag bereits ab Jahresbeginn 2028 Bedeutung bekommen.

Nicht jeder Rentnerhaushalt muss jedoch zahlen. Hat der familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner selbst die Regelaltersgrenze erreicht oder greift eine andere Ausnahme, kann der Zuschlag entfallen.

Gerade bei Übergangsfällen lohnt sich deshalb eine frühzeitige schriftliche Klärung mit der eigenen Krankenkasse.

Betroffene sollten ihre Voraussetzungen vor 2028 überprüfen

Versicherte müssen nicht bis zur ersten höheren Beitragsabrechnung warten. Bereits vorher lässt sich prüfen, ob der eigene Ehe- oder Lebenspartner voraussichtlich unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt.

Dabei können das Alter vorhandener Kinder, eine anerkannte Behinderung, eine volle Erwerbsminderung, ein Pflegegrad oder die regelmäßige Pflege eines Angehörigen von Bedeutung sein. Entsprechende Nachweise sollten rechtzeitig zusammengestellt werden.

Besonders bei Pflege und Behinderung können die gesetzlichen Voraussetzungen genauer sein, als es zunächst erscheint. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass jemand einen Angehörigen unterstützt oder gesundheitlich eingeschränkt ist, reicht nicht in jedem Fall aus.

Wer unsicher ist, sollte sich von seiner Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, ob ab 2028 ein Beitragszuschlag erhoben wird. Bei komplizierten sozialrechtlichen Konstellationen kann zusätzlich eine unabhängige Sozialberatung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis

Thomas verdient monatlich 3.600 Euro brutto und ist gesetzlich krankenversichert. Seine Ehefrau Sabine hat über viele Jahre die gemeinsamen Kinder betreut und verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen, weshalb sie über Thomas familienversichert ist.

Im Jahr 2028 sind die Kinder 14 und 17 Jahre alt, eine Pflege- oder Behinderungsausnahme besteht nicht. Unter diesen vereinfachten Voraussetzungen würde ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf 3.600 Euro entstehen, also 90 Euro im Monat.

Das sind 1.080 Euro zusätzliche Krankenversicherungskosten pro Jahr. Der Betrag belastet Thomas und Sabine als Haushalt vollständig, weil sich der Arbeitgeber an diesem besonderen Zuschlag nicht finanziell beteiligt.

Das Beispiel zeigt zugleich den Einwand des VdK. Obwohl Sabines geringere Erwerbstätigkeit über Jahre mit der Betreuung der Kinder zusammenhing, schützt die frühere Sorgearbeit den Haushalt später nicht automatisch vor dem Zuschlag.