GKV-Spargesetz: Bundestag beschließt bis zu 15 Euro Zuzahlung pro Medikament

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Am Freitag, dem 10. Juli, hat der Bundestag das GKV-Spargesetz beschlossen. Verkauft wird es als Schutz vor steigenden Kassenbeiträgen, zahlen sollen an anderer Stelle aber die Versicherten selbst: über höhere Zuzahlungen in der Apotheke, weniger Zuschuss beim Zahnersatz und einen neuen Beitrag für mitversicherte Ehepartner.

Zwei Zahlen, die seit April durch fast jeden Ratgeber laufen, sehen in der Fassung, die tatsächlich durchs Parlament ging, plötzlich anders aus. Wer sich auf den alten Entwurf verlässt, rechnet mit den falschen Regeln.

Betroffen sind rund 75 Millionen Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für die meisten geht es um überschaubare, aber spürbare Beträge, für manche Familien um mehrere Hundert Euro im Jahr.

Das eigentliche Problem: Die beschlossene Fassung fällt an mehreren Stellen milder aus als der Entwurf, auf dem fast alle Meldungen der letzten Wochen beruhen. Und noch etwas geht in der Aufregung unter: Beschlossen bedeutet nicht, dass es schon gilt.

Beschlossen heißt noch nicht in Kraft: Was das GKV-Spargesetz jetzt vorsieht

Das Gesetz trägt den sperrigen Namen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz BStabG. Der Bundestag hat am 10. Juli nicht über den ursprünglichen Regierungsentwurf abgestimmt, sondern über eine vom Gesundheitsausschuss stark veränderte Fassung.

In namentlicher Abstimmung votierten 319 Abgeordnete dafür, 286 dagegen, bei vier Enthaltungen. Erst einen Tag zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge gegen den Verfahrensweg abgelehnt und damit den Weg zur Abstimmung freigemacht.

Hintergrund des Sparpakets ist eine Finanzlücke, die laut Gesetzentwurf 2027 rund 15,3 Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf etwa 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Die Regierung will die Ausgaben bremsen, damit die Zusatzbeiträge nicht immer weiter steigen.

Wichtiger für den eigenen Geldbeutel ist aber ein Punkt, der in vielen Schlagzeilen untergeht: Mit dem Beschluss gilt noch nichts. Der Bundesrat befasste sich am selben Tag mit dem Gesetz. Zustimmen muss er nicht, er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen und das Verfahren verzögern.

Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt jede Regelung Zukunftsmusik. Und selbst danach greifen die Teile gestaffelt: einiges nach der Verkündung, weitere Teile zum 1. Januar 2027, wieder andere erst zum 1. Januar 2028. Welche Regel wann zählt, entscheidet also über bare Beträge, und genau das macht die folgenden Änderungen so wichtig.

Die Zuzahlungen steigen einmal um 50 Prozent, nicht mehr jedes Jahr

Die erste der beiden Zahlen, die sich verschoben haben, betrifft die Zuzahlung in der Apotheke. Sie soll um 50 Prozent steigen: je verschreibungspflichtigem Medikament von bisher mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Auch pro Krankenhaustag würden statt 10 künftig 15 Euro fällig.

Der entscheidende Unterschied liegt im Kleingedruckten. Der Regierungsentwurf sah vor, diese erhöhten Beträge anschließend Jahr für Jahr weiter anzuheben, gekoppelt an die Lohnentwicklung (die sogenannte Grundlohnrate).

Genau diese automatische jährliche Anhebung hat der Gesundheitsausschuss nach der Gesetzesdokumentation des AOK-Bundesverbandes gestrichen. Aus einer Treppe, die jedes Jahr eine Stufe höher führt, wird damit ein einmaliger Sprung. Das klingt technisch, ist für Dauerpatienten aber ein realer Unterschied über die Jahre.

Vor unbegrenzten Kosten schützt ohnehin ein Deckel, der unverändert bleibt: die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Mehr als 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens muss niemand für Zuzahlungen ausgeben, bei chronisch Kranken sind es nur 1 Prozent. Der Haken: Diese Befreiung gibt es nicht von allein.

Wer die Grenze im Laufe des Jahres erreicht, muss die Quittungen sammeln und die Befreiung bei seiner Krankenkasse beantragen. Gerade chronisch Kranke, die das ganze Jahr über zahlen, verschenken sonst Geld, das ihnen zusteht. Für Familien wiegt die zweite Verschiebung allerdings noch schwerer.

Beim Ehepartner liegt die Grenze jetzt bei zwölf, nicht bei sieben

Bisher sind Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert, die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V. Das schränkt das Gesetz ein. Beitragsfrei soll ein Partner künftig nur noch in bestimmten Fällen bleiben: wenn er ein Kind betreut, ein behindertes Kind versorgt, einen Angehörigen pflegt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat.

In allen anderen Fällen soll ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Partners fällig werden, nach Angaben des Sozialverbands VdK ab 2028.

Und hier steckt die zweite verschobene Zahl. Der Regierungsentwurf wollte den beitragsfreien Schutz nur gewähren, wenn das betreute Kind jünger als sieben Jahre ist. Die im Ausschuss beschlossene Fassung hebt diese Grenze laut AOK-Gesetzesdokumentation auf Kinder unter zwölf Jahren an. Fünf zusätzliche Jahrgänge, die den Unterschied zwischen null und einem dreistelligen Monatsbeitrag ausmachen können.

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Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Eine Alleinverdiener-Ehe, in der ein Partner 3.500 Euro brutto verdient und der andere ein neunjähriges Kind betreut: Nach dem Entwurf hätte diese Familie 2,5 Prozent Zuschlag gezahlt, also 87,50 Euro im Monat.

Nach der beschlossenen Fassung bliebe sie beitragsfrei, weil das Kind jünger als zwölf ist. Über ein Jahr gerechnet sind das gut 1.000 Euro Unterschied, allein wegen der neuen Altersgrenze. Für Kinder selbst ändert sich übrigens nichts: Sie bleiben in vollem Umfang beitragsfrei mitversichert.

Punkt Regierungsentwurf (seit April) Beschlossene Fassung (10. Juli)
Zuzahlung je Medikament von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro, danach jährlich weiter steigend von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro, danach keine automatische jährliche Anhebung
Beitragsfreier Ehepartner nur bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren bei Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren
Höhe des Krankengeldes 70 Prozent des Bruttolohns 70 Prozent des Bruttolohns (unverändert)

Was das GKV-Spargesetz unverändert lässt, aber trotzdem missverstanden wird

Nicht alles, was seit Wochen kursiert, hat der Ausschuss angefasst. Der Zuschuss zum Zahnersatz zum Beispiel sinkt tatsächlich, und zwar genau wie im Entwurf: Der Festzuschuss für die Regelversorgung soll von 60 auf 50 Prozent zurückfallen, also auf den Stand vor Oktober 2020.

Mit lückenlos geführtem Bonusheft wären es künftig 60 und 65 Prozent statt bisher 70 und 75. Für Geringverdiener und Härtefälle bleibt es bei der vollen Erstattung der Regelversorgung. Die Hoffnung, der Ausschuss habe auch hier nachgebessert, erfüllt sich nicht.

Besonders hartnäckig hält sich die Sorge, das Krankengeld werde gekürzt. Für die Höhe stimmt das nicht. Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bleiben sowohl die Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens als auch die mögliche Dauer von bis zu 78 Wochen unangetastet.

Neu ist etwas anderes: eine Teil-Krankschreibung mit einem Teil-Krankengeld in drei Stufen (25, 50 und 75 Prozent), deren Details der Gemeinsame Bundesausschuss noch festlegen soll. Eine tatsächliche Kürzung des Krankengeldes stand einmal im ersten Referentenentwurf, sie war aber schon vor dem Kabinettsbeschluss gestrichen und lag dem Bundestag deshalb gar nicht mehr zur Abstimmung vor.

Auch bei den Leistungen bleibt es bei dem, was schon im Entwurf stand. Cannabisblüten sollen nicht mehr auf Kassenkosten erstattet werden, homöopathische und anthroposophische Mittel auch nicht als freiwillige Satzungsleistung.

Zudem soll die Abrechnung eines anlasslosen Ganzkörper-Checks auf Hautkrebs entfallen. Die Trennlinie verläuft also nicht zwischen gekürzt und verschont, sondern zwischen dem, was der Ausschuss in letzter Minute noch entschärft hat, und dem, was er stehen ließ.

Was jetzt zu tun ist, und warum das Datum über alles entscheidet

Zunächst die Entwarnung: Handeln muss diese Woche niemand überstürzt, denn in Kraft ist noch nichts. Trotzdem lohnt sich der Blick auf zwei konkrete Schritte, die schon jetzt sinnvoll sind.

Wer viele Medikamente braucht, sollte die Belastungsgrenze im Blick behalten und die Befreiung rechtzeitig bei der Kasse beantragen. Mit den höheren Beträgen wird dieser Antrag für viele wichtiger, als er es heute schon ist.

Wer größeren Zahnersatz vor sich hat, sollte den Heil- und Kostenplan nicht auf die lange Bank schieben. Mit der Kasse lässt sich klären, welcher Zuschuss für die geplante Behandlung gilt und ab wann die Absenkung greift. Weil die Teile des Gesetzes zu unterschiedlichen Stichtagen in Kraft treten und die genauen Termine erst mit der Verkündung feststehen, kann sich diese Nachfrage auszahlen.

Die eigentliche Lehre aus dem 10. Juli ist unbequem: Ein Gesetz, dessen entscheidende Zahlen sich in der letzten Sitzungswoche noch verschieben, lässt sich schwer planen. Umso mehr zählt, welche Fassung man kennt. Eine Entscheidung auf Basis der Aprilzahlen geht an der Realität vorbei. Maßgeblich ist die beschlossene Fassung, und für den eigenen Fall die Frage, in welche Stufe des gestaffelten Zeitplans die jeweilige Regel fällt.

Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz

Gilt das GKV-Spargesetz schon in diesem Jahr?

Nein. Das Gesetz ist beschlossen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit nicht in Kraft. Die Teile greifen zeitlich versetzt. Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ist dabei erst für 2028 vorgesehen, also später als die meisten anderen Punkte, die schon 2027 wirken sollen. Für das laufende Jahr 2026 ändert sich zunächst nichts.

Mein betreutes Kind wird bald zwölf. Muss ich dann für meinen mitversicherten Partner zahlen?

Die beitragsfreie Mitversicherung des Partners knüpft nach der beschlossenen Fassung an ein Kind unter zwölf Jahren an. Sobald das Kind zwölf wird, entfällt dieser Grund. Beitragsfrei bleibt der Partner dann nur, wenn ein anderer Ausnahmegrund greift, etwa die Pflege eines Angehörigen, ein behindertes Kind oder das Erreichen der Regelaltersgrenze. Andernfalls würde der Zuschlag anfallen.

Hängt der 2,5-Prozent-Zuschlag vom Einkommen ab?

Ja. Bemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Partners, nicht ein fester Eurobetrag. Verdient dieser Partner wenig, fällt auch der Zuschlag niedriger aus. Entscheidend ist aber zuerst, ob überhaupt ein Ausnahmegrund vorliegt, der die Beitragsfreiheit erhält.

Quellen

Deutscher Bundestag: Textarchiv, Abstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 10. Juli 2026
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Drucksache 21/6130
AOK-Bundesverband: Gesetzesdokumentation GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Stand 1. Juli 2026
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Deutscher Bundestag: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge zum Gesetzgebungsverfahren ab, 9. Juli 2026