Für viele gesetzlich versicherte Ehepaare wird die Familienversicherung ab 2028 teurer. Ist ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner weiterhin beitragsfrei mitversichert, muss das zahlende Mitglied grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten tragen.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn bei dem familienversicherten Partner ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt wurde. Ein GdB von 50 reicht dagegen nicht aus, obwohl bereits ab diesem Wert eine Schwerbehinderung vorliegt.
Das neue Gesetz ist bereits verkündet
Die Änderung gehört zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 veröffentlicht. Der neue § 242b SGB V tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Bis Ende 2027 bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Ab 2028 bleibt der Partner zwar familienversichert, für das Mitglied kann jedoch der neue Zuschlag entstehen.
Keine eigene Versicherung, aber trotzdem ein zusätzlicher Beitrag
Der familienversicherte Partner wird durch die Neuregelung nicht automatisch selbst beitragspflichtiges Krankenkassenmitglied. Der Zuschlag wird vielmehr auf den Beitragssatz des gesetzlich versicherten Mitglieds aufgeschlagen.
Der gesetzliche Begriff lautet „Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner“. Betroffen sind nur Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen ein Partner nach § 10 SGB V familienversichert ist.
Unverheiratete Partner können grundsätzlich nicht über den jeweils anderen Partner familienversichert werden. Für sie entsteht deshalb auch dieser besondere Zuschlag nicht.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurde über die Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung berichtet. Mit der Verkündung steht nun fest, welche Ausnahmen ab 2028 tatsächlich gelten.
Das Mitglied trägt die 2,5 Prozentpunkte allein
Bei abhängig Beschäftigten werden die gewöhnlichen Krankenkassenbeiträge grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Für den neuen Zuschlag gilt diese Aufteilung nicht.
Nach § 242b Absatz 2 SGB V trägt das Mitglied den Zuschlag allein. Der Arbeitgeber kann ihn über die Entgeltabrechnung einbehalten und an die Krankenkasse abführen, muss sich finanziell aber nicht daran beteiligen.
Die Formulierung „2,5 Prozentpunkte“ ist dabei wichtig. Der bisherige Krankenversicherungsbeitrag erhöht sich nicht lediglich um 2,5 Prozent seines bisherigen Betrags, sondern um 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
So hoch kann der Zuschlag ausfallen
Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Modellrechnungen. Unterstellt wird, dass das gesamte genannte Einkommen der Krankenversicherungspflicht unterliegt und keine gesetzliche Ausnahme besteht.
| Beitragspflichtiges Monatseinkommen | Zuschlag pro Monat | Belastung pro Jahr |
|---|---|---|
| 2.500 Euro | 62,50 Euro | 750 Euro |
| 3.000 Euro | 75 Euro | 900 Euro |
| 4.000 Euro | 100 Euro | 1.200 Euro |
| 5.000 Euro | 125 Euro | 1.500 Euro |
Bei höheren Einkommen wird der Zuschlag nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wie hoch diese Grenze im Jahr 2028 ausfallen wird, steht erst mit den entsprechenden Sozialversicherungsrechengrößen endgültig fest.
Der Vorteil eines GdB von mindestens 60 besteht deshalb nicht in einer zusätzlichen Geldleistung. Der Haushalt vermeidet vielmehr den neuen Zuschlag, der je nach Einkommen mehr als 1.000 Euro im Jahr ausmachen kann.
Warum GdB 50 diesmal nicht genügt
Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert. Sie können einen Schwerbehindertenausweis erhalten und zahlreiche Nachteilsausgleiche beanspruchen.
Eine Übersicht bietet der Beitrag „Schwerbehinderung: 15 Ansprüche bei einem GdB von 50 oder mehr“. Für die neue Ausnahme bei der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich eine höhere Grenze gewählt.
Erforderlich ist ein festgestellter GdB von mindestens 60. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 hilft ebenso wenig wie ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50.
Zusätzliche Merkzeichen wie G, aG, H oder Bl verlangt § 242b SGB V für diese Ausnahme nicht. Entscheidend ist allein der festgestellte Wert von mindestens 60.
Der GdB muss beim familienversicherten Partner vorliegen
Der Gesetzestext bezieht sich auf den nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner. Hat nur das beitragszahlende Mitglied selbst einen GdB von 60, befreit dies den Haushalt daher nicht von dem Zuschlag.
Anders ist es, wenn der mitversicherte Partner den erforderlichen GdB besitzt. Dann darf die Krankenkasse den Zuschlag für das Mitglied nicht erheben.
Weitere Informationen zu den bisherigen Nachteilsausgleichen enthält der Beitrag „Grad der Behinderung von 60: Diese Vorteile gibt es“. Ab 2028 kommt die Befreiung vom neuen Krankenkassenzuschlag hinzu.
Auch diese Haushalte bleiben vom Zuschlag verschont
Der GdB von mindestens 60 ist nur eine von mehreren gesetzlichen Ausnahmen. Es genügt, wenn eine der geschützten Situationen vorliegt.
| Situation | Voraussetzung für die Ausnahme |
|---|---|
| Kind unter zwölf Jahren | Das Kind lebt im Haushalt des familienversicherten Ehe- oder Lebenspartners und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. |
| Kind mit Behinderung | Das im Haushalt lebende Kind ist wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. |
| Pflege eines Angehörigen | Der familienversicherte Partner pflegt nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. |
| Pflegezeit | Der familienversicherte Partner nimmt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch. |
| Regelaltersgrenze | Der familienversicherte Partner hat die persönliche Regelaltersgrenze erreicht. |
| Eigener Pflegegrad | Beim familienversicherten Partner wurde mindestens Pflegegrad 3 festgestellt. |
| Volle Erwerbsminderung | Es besteht ein festgestellter Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine weitere im Gesetz genannte Feststellung der vollen Erwerbsminderung. |
| Grundsicherungsgeld | Der nicht erwerbsfähige Partner lebt mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Grundsicherungsgeld. |
| GdB, GdS oder MdE | Festgestellt sind mindestens GdB 60, ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. |
Bei der Pflegeausnahme ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Entweder pflegt der familienversicherte Partner selbst einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 oder bei ihm wurde mindestens Pflegegrad 3 festgestellt.
Ein eigener Pflegegrad 2 des familienversicherten Partners reicht für die zweite Ausnahme nicht. Er kann aber geschützt sein, wenn zusätzlich eine andere Voraussetzung wie GdB 60 oder volle Erwerbsminderung erfüllt wird.
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Die Krankenkasse braucht einen amtlichen Nachweis
Kennt die Krankenkasse die geschützte Situation bereits, muss sie die Ausnahme auch ohne eine erneute Vorlage berücksichtigen. Das kann etwa bei einem Pflegegrad der eigenen Pflegekasse oder bei bestimmten Rentenbezügen der Fall sein.
Beim GdB liegen der Krankenkasse die erforderlichen Angaben häufig nicht vor. Versicherte sollten deshalb rechtzeitig eine Kopie des Feststellungsbescheids über den GdB einreichen und sich die Befreiung schriftlich bestätigen lassen.
Nach der Gesetzesbegründung genügt der entsprechende bestandskräftige amtliche Bescheid. Ausführliche Arztberichte oder medizinische Diagnosen sind für den Nachweis gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Ausnahme gilt ab Beginn des Monats, in dem ihre Voraussetzungen eintreten. Sie endet erst mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wieder wegfallen.
Bei einer rückwirkenden Feststellung kann eine Korrektur verlangt werden
Wird ein GdB von 60 erst später festgestellt, kann im Bescheid ein zurückliegender Beginn genannt sein. Betroffene sollten die Krankenkasse dann auffordern, die Beitragserhebung ab diesem Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Ob bereits einbehaltene Beträge erstattet oder mit späteren Beiträgen verrechnet werden, sollte die Krankenkasse durch einen nachvollziehbaren Bescheid entscheiden. Der Feststellungsbescheid und der dort genannte Beginn der Behinderung sollten dem Antrag beigefügt werden.
Einen höheren GdB nicht allein wegen des Beitrags beantragen
Menschen mit GdB 50 werden durch die neue Grenze möglicherweise über einen Änderungsantrag nachdenken. Ein höherer GdB kann aber nur festgestellt werden, wenn die tatsächlichen und dauerhaften Beeinträchtigungen diese Bewertung rechtfertigen.
Ein GdB von 50 und ein weiterer Einzel-GdB werden nicht einfach zusammengerechnet. Entscheidend ist die gesamte Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe.
Außerdem wird bei einem Änderungsantrag der aktuelle Gesundheitszustand umfassend geprüft. Dabei kann der bisherige GdB bestätigt oder erhöht, unter Umständen aber auch herabgesetzt werden.
Vor einem Antrag sollten deshalb aktuelle Befunde zusammengetragen und mögliche Risiken geprüft werden. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag „Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB“.
Besondere Übergangsregel für Renteneinkünfte
Auch Rentner können den Zuschlag zahlen müssen, wenn ein jüngerer Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist und keine Ausnahme erfüllt. Für die erste Jahreshälfte 2028 enthält das Gesetz allerdings eine Übergangsregel.
Bis einschließlich 30. Juni 2028 wird der Zuschlag nicht auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rente und auf bestimmte Versorgungsbezüge erhoben. Ab Juli 2028 kann diese vorübergehende Entlastung entfallen.
Die bloße Tatsache, dass das beitragszahlende Mitglied bereits Rentner ist, schützt den Haushalt nicht dauerhaft. Die Ausnahme wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze bezieht sich auf den familienversicherten Partner.
Warum Betroffene bereits 2027 handeln sollten
Die Krankenkassen werden vor dem Start der Neuregelung Angaben zur Familienversicherung prüfen und ihre Abrechnungsverfahren anpassen. Betroffene sollten nicht darauf vertrauen, dass ein GdB-Bescheid automatisch bei der Krankenkasse vorhanden ist.
Sinnvoll ist es, spätestens 2027 zu klären, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt wird. Der Nachweis sollte nachweisbar eingereicht und die Entscheidung der Krankenkasse schriftlich angefordert werden.
Wer keine Ausnahme erfüllt, kann anhand seiner beitragspflichtigen Einnahmen frühzeitig abschätzen, wie hoch die zusätzliche Belastung ausfallen dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die für 2028 geltende Beitragsbemessungsgrenze erst später festgelegt wird.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Thomas ist gesetzlich versichert und verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Seine Ehefrau Eva hat kein eigenes Einkommen, ist über ihn familienversichert und besitzt einen unbefristeten Feststellungsbescheid über einen GdB von 60.
Ohne Ausnahme müsste Thomas ab 2028 monatlich 100 Euro und damit 1.200 Euro im Jahr zusätzlich zahlen. Nachdem er den GdB-Bescheid seiner Frau bei der Krankenkasse eingereicht hat, wird die Ausnahme bestätigt und der Zuschlag nicht erhoben.
Hätte Eva lediglich einen GdB von 50 und würde keine weitere Ausnahme erfüllen, wäre der Zuschlag trotz ihres Schwerbehindertenstatus zu zahlen. Der Unterschied von zehn GdB-Punkten kann in diesem Fall daher einen vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen.
Fragen und Antworten zur neuen Krankenkassen-Abgabe
Ab wann wird der Zuschlag für familienversicherte Partner erhoben?
Der neue § 242b SGB V tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis Ende 2027 gilt der Zuschlag noch nicht.
Reicht ein GdB von 50 für die Ausnahme aus?
Nein. Obwohl ab GdB 50 eine Schwerbehinderung vorliegt, verlangt die neue Vorschrift einen festgestellten GdB von mindestens 60.
Bei welchem Ehepartner muss der GdB 60 vorliegen?
Der erforderliche GdB muss bei dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner festgestellt sein, der nach § 10 SGB V familienversichert ist. Ein GdB 60 des beitragszahlenden Mitglieds genügt für diese Ausnahme nicht.
Ist GdB 60 die einzige Möglichkeit, den Zuschlag zu vermeiden?
Nein. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren, einem nicht selbst unterhaltsfähigen Kind mit Behinderung, bestimmten Pflegesituationen, Pflegegrad 3 bis 5, voller Erwerbsminderung und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des familienversicherten Partners.
Quellen: Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 und Bundestagsdrucksache 21/7016.




