Rentner Joschka lässt ab jetzt nur noch reparieren: Neues Reparaturrecht von Haushaltsgegenständen statt Neukauf

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Eine kaputte Waschmaschine oder ein defekter Geschirrspüler sind für Rentner mit niedriger Rente ein Problem. Seit dem 23. Juli 2026 gibt es jedoch einen neuen gesetzlichen Reparaturanspruch gegenüber Herstellern.

Nach der im Gesetzgebungsverfahren genannten Begründung kommt es für den Reparaturanspruch grundsätzlich nicht darauf an, wann der Verbraucher das Gerät gekauft hat. Damit können auch ältere Geräte erfasst sein.

Reparaturrecht kann auch für ältere Geräte gelten

Der neue Anspruch wird leicht mit den Änderungen im Kaufrecht verwechselt. Für den Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller ist das Kaufdatum aber nicht automatisch entscheidend. Nach der im Ausgangstext zitierten Gesetzesbegründung sei es unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde.

Allerdings muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Das jeweilige Gerätemodell muss nach dem für die Produktgruppe maßgeblichen EU-Stichtag in Verkehr gebracht worden sein. Bei Waschmaschinen, Geschirrspülern, Kühlgeräten sowie Fernsehern wird dafür der 1. März 2021 genannt. Bei Handys, Tablets, Wäschetrocknern und E-Bike-Batterien gelten spätere Zeitpunkte.

Da die Regelung erst seit kurzer Zeit gilt, gibt es zu wichtigen Einzelfragen noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Nicht jedes Elektrogerät ist erfasst

Der Anspruch gilt nur für bestimmte Produktgruppen. Dazu zählen nach den Angaben im Ausgangstext unter anderem Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets, bestimmte Staubsauger sowie Batterien von E-Bikes und E-Scootern.

Nicht erfasst sind dagegen beispielsweise Kaffeemaschinen, Backöfen, Herde, Mikrowellen, Toaster, Laptops, Drucker, Smartwatches, Kopfhörer, Heizungen oder Hörgeräte.

Bei Staubsaugern gibt es zudem eine Besonderheit. Sie werden zwar grundsätzlich erfasst, die zugrunde liegenden europäischen Vorgaben enthalten laut Gesetzesbegründung jedoch keine entsprechenden Ersatzteilfristen. Deshalb kann der praktische Reparaturanspruch hier erheblich eingeschränkt sein.

Anspruch kann sieben bis zehn Jahre bestehen

Wie lange der Hersteller reparieren muss, hängt davon ab, wie lange er für das betreffende Gerät beziehungsweise Bauteil Ersatzteile vorhalten muss. Je nach Produkt und Bauteil können das sieben bis zehn Jahre sein.

Als Beispiele werden sieben Jahre für die Batterie eines Smartphones und zehn Jahre für den Motor einer Waschmaschine genannt.

Entscheidend ist dabei nicht einfach das persönliche Kaufdatum. Die maßgebliche Frist orientiert sich daran, wann das letzte Exemplar des jeweiligen Modells in Verkehr gebracht wurde. Dadurch kann ein Gerät noch viele Jahre nach dem eigenen Kauf unter den Reparaturanspruch fallen.

Beispiel: Joschka aus Frankfurt spart 364 Euro

Rentner Joschka (69) aus Frankfurt lebt mit seiner Frau Brigitte von einer gemeinsamen Nettorente von 1.850 Euro. Im März 2022 kauften beide eine Waschmaschine für 649 Euro.

Im Sommer 2026 beginnt die Maschine zu lecken. Laugenpumpe und Lager sind defekt. Die gesetzliche Gewährleistung ist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.

Da Waschmaschinen zu den erfassten Produktgruppen gehören und für bestimmte Bauteile lange Ersatzteilfristen gelten, kann Joschka vom Hersteller eine Reparatur verlangen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Angenommen, für Anfahrt und Fehlersuche fallen 75 Euro an, für Ersatzteile 90 Euro und für die Arbeitszeit 120 Euro. Insgesamt kostet die Reparatur damit 285 Euro. Ein vergleichbares neues Gerät würde 649 Euro kosten.

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Joschka spart durch die Reparatur 364 Euro. Bei einer gemeinsamen Nettorente von 1.850 Euro entspricht das fast einem Fünftel des monatlichen Einkommens. Gerade für Rentner, Bürgergeld-Beziehende und andere Haushalte mit wenig finanziellen Reserven kann der Reparaturanspruch deshalb erheblich sein.

Die Reparatur ist nicht automatisch kostenlos

Das Gesetz sieht eine unentgeltliche Reparatur oder eine Reparatur gegen ein angemessenes Entgelt vor. Was genau als angemessen gilt, ist nicht durch eine feste Preisobergrenze geregelt.

Verbraucher sollten sich deshalb vor Auftragserteilung genau über die Kosten informieren. Hersteller sollen Richtpreise für typische Reparaturen auf frei zugänglichen Internetseiten veröffentlichen.

Ein Vergleich dieser Angaben mit einem Kostenvoranschlag kann verhindern, dass eine Reparatur am Ende kaum günstiger als ein neues Gerät wird.

Gewährleistung und Reparaturrecht nicht verwechseln

Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Händler und der neue Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller sind zwei unterschiedliche Dinge.

Während der gesetzlichen Gewährleistung ist grundsätzlich der Händler Ansprechpartner. Der neue Reparaturanspruch kann dagegen gerade dann wichtig werden, wenn diese Rechte bereits abgelaufen sind.

Nach dem Ausgangstext genügt für den neuen Anspruch grundsätzlich ein Defekt. Auch normaler Verschleiß oder ein selbst verursachter Schaden können erfasst sein. Bestehen wegen desselben Mangels jedoch noch Gewährleistungsrechte gegen den Händler, haben diese Vorrang.

Für bestimmte Neugeräte gibt es zudem eine weitere Änderung. Wird während der Gewährleistungsfrist ausdrücklich eine Reparatur verlangt und der Mangel dadurch behoben, kann sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern. Diese Regelung gilt für Käufe ab dem 31. Juli 2026.

Was tun, wenn der Hersteller ablehnt?

Lehnt der Hersteller ab, müssen Betroffene selbst tätig werden. Eine erste Anlaufstelle kann die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes sein. Dort lässt sich prüfen, ob ein Anspruch besteht und wie dieser gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden kann.

Bleibt der Hersteller bei seiner Ablehnung, kann eine gerichtliche Klärung notwendig werden.

Für Verbraucher gilt deshalb: Ein defektes Gerät nicht vorschnell entsorgen und nicht sofort ein neues kaufen. Gerade bei Waschmaschinen, Geschirrspülern, Fernsehern oder Smartphones kann sich eine Prüfung des neuen Reparaturrechts finanziell lohnen.

FAQ zum neuen Reparaturrecht

Gilt der Reparaturanspruch auch für alte Geräte?

Ja, grundsätzlich kann auch ein früher gekauftes Gerät erfasst sein. Entscheidend ist unter anderem, wann das jeweilige Modell in Verkehr gebracht wurde und ob die für die Produktgruppe geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss der Hersteller kostenlos reparieren?

Nein. Die Reparatur kann kostenlos erfolgen, der Hersteller kann aber auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Eine feste gesetzliche Preisobergrenze wird im Ausgangstext nicht genannt.

An wen muss ich mich bei einem Defekt wenden?

Bestehen noch Gewährleistungsrechte, ist in der Regel zunächst der Händler Ansprechpartner. Ist die Gewährleistung abgelaufen und greift der neue Reparaturanspruch, richtet sich dieser gegen den Hersteller. Bei Streit kann die Verbraucherzentrale eine erste Anlaufstelle sein.

Quellen

Bundesgesetzblatt, Verkündung der gesetzlichen Neuregelung vom 22. Juli 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere die im Ausgangstext genannten §§ 475e und 479d BGB, Bundestagsdrucksache zur gesetzlichen Neuregelung, insbesondere die Gesetzesbegründung zum Reparaturanspruch, Europäische Vorgaben zum Recht auf Reparatur und zu Ersatzteilfristen für die erfassten Produktgruppen.