GKV-Familienversicherung ab 2028: Vier Gruppen, die besonders teuer bezahlen

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Ab dem 1. Januar 2028 zahlt, wer 3.500 Euro brutto verdient und den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, monatlich 87,50 Euro mehr an seine Krankenkasse. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das diesen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das Mitgliedseinkommen einführt.

Der Gesetzentwurf sieht vier Ausnahmetatbestände vor, für mindestens vier Gruppen gelten diese Ausnahmen aber nicht oder nur unter Bedingungen, die im Alltag leicht verfehlt werden. Wer zur falschen Gruppe gehört, zahlt ab 2028 ohne Übergangsschutz.

Was der GKV-Beitragszuschlag 2028 bedeutet: Was viele falsch verstehen

Der Beitragszuschlag trifft nicht den familienversicherten Ehepartner, sondern das GKV-Mitglied selbst, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Wer 3.500 Euro brutto verdient, zahlt ab Januar 2028 monatlich 87,50 Euro Zuschlag, im Jahr 1.050 Euro. Bei 4.500 Euro Bruttoeinkommen sind es 112,50 Euro monatlich, 1.350 Euro jährlich. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht.

Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert: Sie alle sind potenziell betroffen, es sei denn, einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände greift.

Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag soll das Gesetz nach aktuellem Stand noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen möglich.

Die hier beschriebene Rechtslage entspricht dem Kabinettsentwurf vom 29. April 2026. Wer sich heute auf eine Ausnahme verlässt, sollte prüfen, ob diese Ausnahme im verabschiedeten Gesetz exakt so steht und ob sie im Januar 2028 noch erfüllt ist.

Die vier Ausnahmetatbestände des Gesetzentwurfs klingen zunächst großzügig: Kein Zuschlag, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung betreut wird, wenn der Ehegatte einen Angehörigen pflegt, wenn der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt.

Das Problem liegt in den Bedingungen, die hinter diesen Tatbeständen stecken, und in den vier Gruppen, für die keine oder eine nur zeitlich begrenzte Ausnahme gilt.

Gruppe 1: Teilweise Erwerbsgeminderte und die Gesetzeslücke, die niemand benennt

Der Gesetzgeber hat im neuen Zuschlagsparagrafen eine Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner vorgesehen — aber nur für einen Teil davon. Ausgenommen ist ausschließlich, wer voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts ist, also wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Diese Definition stammt aus dem Rentenrecht und ist eng gefasst.

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, ist nicht erfasst. Diese Gruppe kann zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, weniger als ein vollzeitlich Erwerbstätiger, aber zu viel für die gesetzliche Ausnahmeregelung.

Solche Menschen sind häufig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, weil kein Arbeitgeber einen Teilzeitjob in ihrem eingeschränkten Umfang anbietet oder weil die Erkrankung eine verlässliche Beschäftigung unmöglich macht. Ihre Rente liegt in vielen Fällen unter 565 Euro monatlich, was die bisherige beitragsfreie Familienversicherung über den besser verdienenden Partner erst ermöglicht hat.

Thomas M., 54, aus Bochum, leidet seit einem Bandscheibenvorfall mit Nervenschaden an einer anerkannten teilweisen Erwerbsminderung. Er kann drei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, findet aber keine Stelle.

Seine Rente liegt bei 480 Euro im Monat, er ist über seine Ehefrau familienversichert. Sie verdient 3.500 Euro brutto als Verwaltungsangestellte. Ab Januar 2028 schuldet sie der Krankenkasse monatlich 87,50 Euro Zuschlag, obwohl ihr Mann krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann und keinen Beitrag zur Überwindung seiner Lage geleistet hat.

Der Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung ist keine Formalität. Er entscheidet ab 2028 darüber, ob ein Haushalt jährlich über 1.000 Euro mehr oder weniger zahlt. Wer eine halbe EM-Rente bezieht und glaubt, als Erwerbsminderungsrentner automatisch von der Ausnahme erfasst zu sein, irrt. Die Ausnahme greift nur bei voller Erwerbsminderung.

Gruppe 2: Pflegende Angehörige mit fünf Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen

Die Ausnahme für pflegende Angehörige klingt sozialpolitisch durchdacht, birgt in der Praxis aber erhebliche Fallstricke. Der Gesetzentwurf nennt fünf kumulative Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit der Beitragszuschlag entfällt. Fehlt eine einzige, greift die Ausnahme nicht.

Erstens: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 betreut, was eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit bedeutet, ist nicht befreit.

Zweitens: Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erbracht werden.

Drittens: Diese Stunden müssen auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein; nächtliche oder stark gebündelte Pflege an einem Tag reicht nicht.

Viertens: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Wer einen Angehörigen in einem Pflegeheim regelmäßig besucht und dort unterstützt, fällt nicht unter die Ausnahme.

Fünftens: Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig sein; wer für seine Pflegeleistung eine Vergütung über das Pflegegeld hinaus erhält, verliert den Ausnahmetatbestand.

Alternativ zur Stundenschwelle ist eine Befreiung möglich, wenn der familienversicherte Ehegatte eine offizielle Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Diese Freistellung gilt für bis zu sechs Monate und muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Renate S., 61, aus Hannover, pflegt ihre an Demenz erkrankte Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Sie fährt täglich dorthin, unterstützt beim Essen, bei der Körperpflege und begleitet zu Arztbesuchen. Die Mutter hat Pflegegrad 2, der Aufwand übersteigt zehn Stunden pro Woche.

Dennoch greift die Ausnahme nicht: Die Pflege findet nicht in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt, sondern in einer stationären Einrichtung. Renates Ehemann, der als Techniker 4.500 Euro brutto verdient, schuldet ab 2028 monatlich 112,50 Euro Zuschlag.

Wer von dieser Ausnahme profitieren will, muss die Pflegestunden dokumentieren. Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen. Fehlt der formelle Nachweis, greift der Zuschlag. Wer heute pflegt, sollte prüfen, ob alle fünf Bedingungen dauerhaft erfüllt sind und sich die Pflegedokumentation anlegen. Nicht erst, wenn der erste Bescheid kommt.

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Gruppe 3: Selbstständige als GKV-Mitglied und rückwirkende Zuschlagsberechnung

Wenn das GKV-Mitglied selbst selbstständig tätig ist, entsteht ein Problem, das in der öffentlichen Debatte bislang kaum thematisiert wird. Der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent bezieht sich auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Angestellte ist das einfach: Der Arbeitgeber kennt das Gehalt und zieht den Zuschlag monatlich direkt ein. Für freiwillig versicherte Selbstständige ist die Bemessungsgrundlage komplexer.

Selbstständige GKV-Mitglieder zahlen Beiträge auf Basis ihres Gesamteinkommens, das sich aus dem letzten vorliegenden Steuerbescheid ergibt. Die Krankenkasse setzt zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage fest, auf Basis des Vorjahresgewinns. Liegt der tatsächliche Jahresgewinn höher, wird nach Vorlage des aktuellen Steuerbescheids nachgerechnet und ein Nachzahlungsbetrag fällig.

Genau dieser Mechanismus trifft ab 2028 auch den neuen Beitragszuschlag: Die Krankenkasse setzt vorab einen vorläufigen Zuschlag fest, korrigiert ihn aber nach Steuerbescheid, wenn das tatsächliche Einkommen abweicht. Ein Jahr mit überdurchschnittlichem Gewinn bedeutet eine Nachzahlung des Zuschlags, die erst Monate nach dem betreffenden Steuerjahr fällig wird.

Für Haushalte, in denen ein Selbstständiger mit stark schwankendem Gewinn das GKV-Mitglied ist und der Ehegatte familienversichert bleibt, ist der Beitragszuschlag ab 2028 keine planbare Größe. Ein Buchhalter mit 2.000 Euro Gewinn im Monatsschnitt zahlt 50 Euro Zuschlag.

Verdient er ein besonders gutes Jahr und erzielt 6.000 Euro im Monatsdurchschnitt, steigt der Zuschlag auf 150 Euro, mit Rückwirkung. Die Beitragsbemessungsgrenze deckt den Zuschlag nach oben ab; für 2028 ist noch kein Wert festgesetzt, wird aber voraussichtlich im Bereich von 6.150 Euro monatlich liegen.

Wer als Selbstständiger verheiratet ist und den Ehepartner über die Familienversicherung absichert, sollte ab sofort mit der Krankenkasse klären, wie die Kasse den Zuschlag vorläufig festsetzen und abrechnen will. Wer Nachzahlungen vermeiden will, hat die Möglichkeit, freiwillig eine höhere Vorauszahlung zu vereinbaren, eine Option, die jedoch wenige kennen.

KVdR-Übergangsregel 2028 und was jetzt zu tun ist

Für Rentner, die als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind und deren Ehegatte beitragsfrei familienversichert ist, sieht der Gesetzentwurf eine zeitlich begrenzte Sonderregel vor: Der Zuschlag wird bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf Renteneinkünfte erhoben. KVdR-Mitglieder haben also ein halbes Jahr Aufschub; ab dem 1. Juli 2028 gilt der Zuschlag dann auch für sie.

Die dauerhafte Ausnahme gilt nur, wenn der familienversicherte Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat, also 67 Jahre für Jahrgänge 1964 und jünger. Viele Rentner-Ehepaare werden die Sechsmonatsfrist fälschlicherweise als dauerhaften Schutz verstehen. Das ist sie nicht.

Wer die neue Last ab 2028 vermeiden will, hat zwei Wege.

Erstens: Den Ehepartner in eine eigene Pflichtversicherung überführen; ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 603 Euro monatlich (Midijob) reicht dafür aus.

Zweitens: Prüfen, ob eine der vier Ausnahmen tatsächlich greift und deren Nachweis rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse berücksichtigt Ausnahmen laut Entwurf auch ohne Nachweis, wenn ihr die Voraussetzungen bekannt sind. Auf diese Formulierung ist kein Verlass: Wer eine Ausnahme beansprucht, reicht den Nachweis aktiv ein, bevor der erste Bescheid kommt.

Wer bei keiner Ausnahme landet, sollte 1.000 bis 1.500 Euro jährliche Mehrbelastung jetzt in die Haushaltsplanung einrechnen. Wer den Bescheid ab 2028 für falsch hält, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen und dabei den Ausnahmetatbestand konkret belegen.

Häufige Fragen zu GKV-Familienversicherung 2028 und Beitragszuschlag

Zahlt der familienversicherte Ehegatte den Beitragszuschlag selbst?
Nein. Den Zuschlag trägt ausschließlich das GKV-Mitglied, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Der familienversicherte Ehegatte selbst wird nicht direkt zur Zahlung herangezogen, behält aber seinen vollen Leistungsanspruch in der GKV.

Gilt die Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner auch bei einer halben Rente?
Nein. Die Ausnahme im Gesetzentwurf gilt ausschließlich für volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts — das bedeutet weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit täglich. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht und drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, fällt nicht unter die Ausnahme. Der Partner zahlt den Zuschlag.

Was passiert, wenn der Pflegegrad des Angehörigen von 2 auf 1 herabgestuft wird?
Die Ausnahme für pflegende Angehörige erlischt sofort. Ab dem Monat nach der Herabstufung greift der Beitragszuschlag. Die Krankenkasse muss über Änderungen informiert werden. Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert Nachforderungen.

Ist das BStabG schon geltendes Recht?
Nein, noch nicht. Der Kabinettsentwurf datiert vom 29. April 2026. Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nach aktuellem Stand soll das Verfahren vor der Sommerpause 2026 abgeschlossen sein. Bis zur Verkündung sind Änderungen, auch an den Ausnahmetatbeständen, möglich.

Kann ich den Beitragszuschlag mit Widerspruch bekämpfen, wenn ich eine Ausnahme für mich beanspruche?
Ja. Wer der Auffassung ist, einen Ausnahmetatbestand zu erfüllen, der von der Krankenkasse nicht anerkannt wird, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben müssen die Voraussetzungen der Ausnahme konkret dargelegt und belegt werden: Pflegedokumentation, Rentenauskunft oder entsprechende Nachweise.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Kabinettsbeschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung) zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung

Sozialgesetzbuch V (Entwurfstext § 242b): Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner