Taxifahrer geraten jetzt in die Falle der Grundsicherung

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Die Bundesregierung fordert ältere Menschen auf, länger zu arbeiten. Doch ausgerechnet Selbstständige, die im Rentenalter weiterarbeiten wollen und auf Grundsicherung angewiesen sind, geraten in eine kaum lösbare Falle: Sie können laufende Betriebskosten absetzen, aber nicht ohne Weiteres Geld für eine größere zukünftige Anschaffung zurücklegen.

Die Ausübung des Berufs steht auf dem Spiel

Für einen selbstständigen Taxiunternehmer zum Beispiel kann diese Praxis das Ende seiner beruflichen Existenz bedeuten. Solange das alte Taxi fährt, darf er weiterarbeiten. Muss er jedoch 20.000 Euro oder mehr für ein Ersatzfahrzeug ansparen, behandelt das Sozialamt die Rücklage grundsätzlich nicht wie eine bereits entstandene Betriebsausgabe.

Das Geld kann deshalb die Grundsicherung mindern oder als einzusetzendes Vermögen gelten.

Wenn die kleine Rente nicht einmal zum Leben reicht

Nehmen wir den fiktiven Fall von Deniz , 68 Jahre alt und seit Jahrzehnten Taxiunternehmer in Berlin. Seine Rente reicht gerade für die Miete. Lebensmittel, Strom, Versicherungen und andere Alltagskosten muss er weiterhin mit seinem Taxi verdienen.

Sechs lange Schichten pro Woche schafft er gesundheitlich nicht mehr. Vier Tage mit jeweils sechs bis acht Stunden wären für ihn dagegen noch möglich.

Deniz beantragt deshalb ergänzende Grundsicherung im Alter. Diese Leistung zahlt das Sozialamt nach dem SGB XII. Sie darf nicht mit der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II verwechselt werden. Für Menschen im Rentenalter ist das Sozialamt zuständi, und nicht das Jobcenter.

Vom Gewinn bleiben höchstens 281,50 Euro frei

Selbstständige dürfen auch während des Bezugs von Grundsicherung im Alter weiterarbeiten. Das Sozialamt berücksichtigt dabei nicht den Umsatz, sondern grundsätzlich die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Notwendige betriebliche Ausgaben werden zunächst von den Einnahmen abgezogen.

Vom verbleibenden Erwerbseinkommen bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag ist jedoch auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Da der Regelbedarf für Alleinstehende im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, liegt die Obergrenze bei 281,50 Euro monatlich. Der restliche Gewinn verringert die Grundsicherung.

Erwirtschaftet Deniz nach Abzug der laufenden Taxikosten beispielsweise einen monatlichen Gewinn von 1.500 Euro, darf er davon nicht einfach 1.500 Euro für das nächste Fahrzeug zurücklegen. Höchstens 281,50 Euro bleiben wegen des Erwerbstätigenfreibetrags unangetastet. Der darüber liegende Betrag wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Reparaturen zählen – eine Rücklage noch nicht

Die Kosten für Kraftstoff, Taxiversicherung, Wartung, Reparaturen, Funkzentrale, Reinigung oder gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen können notwendige Betriebsausgaben sein.

Sie mindern den Gewinn, wenn der Taxiunternehmer sie nachweist und das Sozialamt sie als erforderlich anerkennt.

Anders sieht es mit Geld aus, das Betroffene für eine spätere Ersatzanschaffung zurücklegen. Die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII stellt bei Selbstständigen auf tatsächlich geleistete und im Berechnungsjahr zu erwartende notwendige Ausgaben ab.

Eine Überweisung auf ein separates Rücklagenkonto verursacht aber noch keine Ausgabe. Das Geld bleibt wirtschaftlich verfügbar und wird deshalb nicht automatisch vom Einkommen abgezogen.

Die Anschaffungskosten eines tatsächlich gekauften und notwendigen Wirtschaftsguts können dagegen bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden.

Dann schnappt die Falle zu

Und genau hier schnappt die Falle zu: Wer das Geld für das neue Taxi bereits besitzt und es im maßgeblichen Zeitraum kauft, kann die Ausgabe geltend machen. Wer den Kaufpreis jedoch erst über mehrere Jahre zusammensparen muss, verliert während dieser Zeit möglicherweise einen großen Teil seiner Grundsicherung.

Das alte Taxi kann geschützt sein – das angesparte Geld nicht

Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört nach § 90 SGB XII grundsätzlich zum geschützten Vermögen. Auch ein Taxi kann daher vor einer Verwertung geschützt sein, wenn der Betroffene es für seine Erwerbstätigkeit benötigt und sein Wert angemessen erscheint. Daneben gilt für eine alleinstehende Person regelmäßig ein geschützter Barbetrag von 10.000 Euro.

Das bedeutet jedoch nicht, dass zusätzlich beliebig hohe Geldbeträge für ein künftiges Ersatzfahrzeug geschützt sind. Eine bloße Zweckbestimmung wie „Rücklage für das neue Taxi“ schafft keinen eigenen Vermögensfreibetrag. Überschreitet das vorhandene Geld die Vermögensgrenze, kann das Sozialamt verlangen, dass der Betroffene es zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzt.

Zwar enthält § 90 Absatz 3 SGB XII eine Härtefallregelung. Betroffene können argumentieren, dass die Verwertung der Rücklage ihre Erwerbstätigkeit zerstören und sie dauerhaft vollständig von Sozialleistungen abhängig machen würde.

Ein automatischer Schutz für betriebliche Ersatzrücklagen ergibt sich daraus jedoch nicht. Das Sozialamt muss den konkreten Einzelfall prüfen.

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Das Jobcenter könnte Selbstständige fördern

Der Vergleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt die Regelungslücke. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können beim Jobcenter nach § 16c SGB II Darlehen oder Zuschüsse für notwendige und angemessene Sachgüter beantragen.

Darunter können Fahrzeuge, Maschinen oder andere Betriebsmittel fallen, wenn sie für eine tragfähige hauptberufliche Selbstständigkeit erforderlich sind.

Altersrentner können nicht zum Jobcenter wechseln

Für Bezieher der Grundsicherung im Alter sieht das SGB XII kein vergleichbares reguläres Förderinstrument zur Eingliederung von Selbstständigen vor. Der ältere Taxiunternehmer kann nicht zum Jobcenter wechseln. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze fällt er grundsätzlich in die Zuständigkeit des Sozialamts.

Damit behandelt der Staat zwei Selbstständige mit demselben betrieblichen Problem unterschiedlich. Der jüngere Leistungsbezieher kann zumindest eine Förderung des notwendigen Betriebsmittels beantragen. Der ältere Grundsicherungsempfänger muss dagegen versuchen, die Anschaffung aus eigenen Mitteln zu finanzieren, obwohl ihm die Vermögens- und Einkommensanrechnung gerade dieses Ansparen erschwert.

Die Aktivrente hilft selbstständigen Rentnern nicht

Die politische Schieflage wird bei der Aktivrente sogar noch deutlicher. Die Bundesregierung wirbt damit, dass Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.

Die Vergünstigung erfasst jedoch Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Selbstständige Einkünfte fallen nicht darunter.

Ein angestellter Rentner kann damit von einem zusätzlichen Steuerfreibetrag profitieren. Ein selbstständiger Taxiunternehmer erhält diese Vergünstigung nicht. Bezieht er zusätzlich Grundsicherung im Alter, wird sein Gewinn zudem nach den Regeln des SGB XII auf die Leistung angerechnet.

Deniz möchte keine 60-Stunden pro Woche mehr fahren. Er will lediglich an vier oder fünf Tagen einige Stunden arbeiten, seine Stammkunden befördern und einen Teil seines Lebensunterhalts selbst verdienen. Doch sobald sein altes Taxi endgültig ausfällt, fehlt ihm ohne ausreichende Rücklage das Auto, um seinen Beruf auszuüben.

Betroffene sollten nicht ohne schriftliche Klärung sparen

Wenn Sie selbstständig sind und Grundsicherung beziehen, sollten Sie eine größere Ersatzanschaffung frühzeitig schriftlich beim Sozialamt anzeigen. Dazu gehören ein Kostenvoranschlag, eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben,und  der aktuelle Fahrzeugwert.

Wichtig ist zudem sowie eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Anschaffung notwendig ist und die Abhängigkeit von Sozialleistungen verringert.

Betroffene sollten ausdrücklich beantragen, die geplante Anschaffung bei der Einkommensberechnung als notwendige betriebliche Ausgabe zu berücksichtigen. Zusätzlich können sie eine Härtefallentscheidung nach § 90 Absatz 3 SGB XII verlangen. Hilfsweise kann geprüft werden, ob eine Beihilfe oder ein Darlehen aufgrund einer besonderen Lebenslage in Betracht kommt.

Ein klarer Anspruch auf die Finanzierung eines neuen Taxis folgt daraus allerdings nicht. § 73 SGB XII lässt Hilfen in sonstigen Lebenslagen nur in besonderen Ausnahmefällen zu.

Lehnt das Sozialamt die Anerkennung ab, sollte es darüber einen schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen. Gegen diesen können Betroffene Widerspruch einlegen. Die im Bescheid angegebene Frist müssen sie unbedingt beachten. Eine bloße mündliche Auskunft am Schalter lässt sich später kaum überprüfen.

FAQ zur Rücklagen-Falle in der Grundsicherung

Wie viel Erwerbseinkommen bleibt bei der Grundsicherung im Alter frei?

Grundsätzlich bleiben 30 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Im Jahr 2026 beträgt der Höchstbetrag 281,50 Euro monatlich.

Ist ein Taxi als Vermögen geschützt?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug kann zum Schonvermögen gehören. Ob ein bestimmtes Taxi angemessen ist, hängt unter anderem von seinem Wert und seiner betrieblichen Notwendigkeit ab.

Darf für ein neues Taxi eine Rücklage gebildet werden?

Sparen ist nicht verboten. Eine bloße Rücklage wird aber regelmäßig nicht als bereits entstandene Betriebsausgabe anerkannt und ist oberhalb der Vermögensfreigrenzen nicht automatisch geschützt.

Quellenverzeichnis

Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Regelbedarfe 2026
Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Gesetze im Internet: § 16c SGB II, §§ 73, 82 und 90 SGB XII sowie Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII
Taxi Times: Ältere Taxiunternehmer fallen durchs Grundsicherungs-Raster