Für nicht steuerlich beratene Personen endete die reguläre Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Wer zur Abgabe verpflichtet war und den Termin verpasst hat, muss die Erklärung trotzdem einreichen. Weiteres Warten kann einen Verspätungszuschlag, ein Zwangsgeld oder eine Steuerschätzung nach sich ziehen.
Wichtig ist: Nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente war von diesem Termin betroffen. Bei steuerlicher Beratung läuft die reguläre Frist bis zum 1. März 2027. Ohne Abgabepflicht kann die Erklärung für 2025 noch bis zum 31. Dezember 2029 freiwillig eingereicht werden.
Wer unberaten abgeben musste und die Erklärung erst nach dem 1. März 2027 einreicht, riskiert mindestens 200 Euro Verspätungszuschlag, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Deshalb sollte die Erklärung jetzt nachgereicht oder eine rückwirkende Fristverlängerung beantragt werden.
Wer musste bis zum 31. Juli eine Steuererklärung abgeben?
Eine Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch zur Abgabepflicht. Entscheidend sind die Höhe und Art aller Einkünfte sowie weitere gesetzliche Pflichtgründe. Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, ist eine andere Frage.
Alleinstehende ohne Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug müssen eine Erklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro lag. Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern galt eine Grenze von 24.192 Euro, wenn keiner von ihnen solchen Arbeitslohn bezog.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht nicht der ausgezahlten Bruttorente. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 sind grundsätzlich 83,5 Prozent der gesetzlichen EM-Rente steuerpflichtig. Aus dem steuerfreien Teil wird ein persönlicher Rentenfreibetrag in Euro gebildet.
Dieser Freibetrag wird grundsätzlich anhand der Rente im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt und anschließend festgeschrieben. Von den Renteneinkünften werden zudem 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Betriebsrenten, Mieteinnahmen und andere Einkünfte können den Gesamtbetrag dagegen erhöhen.
Wer 2025 auch Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug erhalten hat, muss weitere Pflichtgründe prüfen. Eine Erklärung ist regelmäßig erforderlich, wenn die positive Summe der nicht lohnversteuerten steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 410 Euro beträgt. Auch Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen unter Progressionsvorbehalt führen bei mehr als 410 Euro regelmäßig zur Abgabe, wenn im selben Jahr Arbeitslohn mit Steuerabzug vorhanden war.
Zu den nicht lohnversteuerten Einkünften kann auch der steuerpflichtige Teil der EM-Rente gehören. Eine ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts verpflichtet ebenfalls zur Abgabe, selbst wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Das Finanzamt muss die betroffene Person nicht vor Ablauf der allgemeinen Frist erinnern.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag EM-Rente und Steuern: Wann eine Steuererklärung nötig ist. Eine zusätzliche Übersicht zeigt, welche Rentner für 2025 häufig keine Erklärung abgeben müssen.
Welche Frist für die Steuererklärung 2025 gilt
| Situation | Frist oder Folge |
|---|---|
| Abgabepflicht ohne steuerliche Beratung | Die reguläre Frist endete am 31. Juli 2026. Die Erklärung sollte umgehend nachgereicht werden. |
| Abgabepflicht mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein | Die reguläre Frist endet am 1. März 2027. Das Finanzamt kann im Einzelfall eine frühere Frist setzen. |
| Keine Abgabepflicht | Eine freiwillige Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2029 möglich. |
| Aufforderung durch das Finanzamt | Es gilt die im Schreiben genannte Frist. |
Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 1. März 2027. Dies ergibt sich aus § 108 Abgabenordnung. Eine vom Finanzamt wirksam gesetzte frühere Frist muss dennoch beachtet werden.
Was nach der verpassten Frist zu tun ist
Wer abgeben musste, sollte die Erklärung so schnell wie möglich übermitteln. Über Mein ELSTER lässt sich der Eingang nachweisen. Für Personen mit inländischen Renten oder Pensionen kann auch einfachELSTER geeignet sein, sofern daneben höchstens Einkünfte aus einem Minijob oder Kapitalerträge vorliegen, für die Abgeltungsteuer einbehalten oder der Sparer-Pauschbetrag genutzt wurde.
Die elektronische Empfangsbestätigung sollte gespeichert werden. Bereits übermittelte Renten- und Versicherungsdaten müssen geprüft und weitere Einnahmen vollständig angegeben werden.
Fehlt lediglich ein Beleg, muss die Abgabe nicht unbedingt warten, weil Nachweise häufig erst auf Anforderung eingereicht werden. Bei fehlenden Pflichtangaben sollte das Finanzamt frühzeitig informiert werden.
Wann eine rückwirkende Fristverlängerung möglich ist
Auch nach dem 31. Juli kann das Finanzamt die Abgabefrist rückwirkend verlängern. § 109 Absatz 1 Abgabenordnung erlaubt dies besonders dann, wenn es unangemessen wäre, die Folgen des Fristablaufs bestehen zu lassen. Einen Anspruch auf die Verlängerung gibt es nicht.
Der Antrag sollte den Grund der Verzögerung, den betroffenen Zeitraum und einen konkreten neuen Abgabetermin enthalten. Vorhandene Nachweise sollten beigefügt werden. Ist die Erklärung bereits fertig, kann sie zusammen mit dem Antrag übermittelt werden.
Ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt, eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine kurzfristig notwendige Reha können eine verspätete Abgabe entschuldigen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente allein reicht dafür nicht aus. Betroffene sollten nachvollziehbar erklären, wie die konkrete Beeinträchtigung die rechtzeitige Abgabe verhindert hat. Hilfreich ist außerdem ein Hinweis, weshalb kurzfristig keine Unterstützung organisiert werden konnte.
Wann ein Verspätungszuschlag droht
Nach dem 31. Juli 2026 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Soweit keine besondere frühere Abgabefrist gesetzt wurde, entscheidet die Behörde während der ersten 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres grundsätzlich nach Ermessen. Macht die erklärungspflichtige Person glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar war, muss das Finanzamt von einem Zuschlag absehen.
Strenger wird es nach dem 1. März 2027. Geht die Erklärung für 2025 erst danach ein, muss das Finanzamt grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Verspätungsmonat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge. Mindestens werden 25 Euro je angefangenem Monat berechnet. Bei unberatenen Personen beginnt der Zeitraum nach dem 31. Juli 2026 und damit im August.
Geht eine unberatene Erklärung beispielsweise erst am 2. März 2027 ein, sind acht angefangene Verspätungsmonate vergangen. Der Zuschlag beträgt dann mindestens 200 Euro, wenn die zwingende Festsetzung greift. Bei einer höheren Steuernachzahlung kann der Betrag darüber liegen.
Die verpflichtende Festsetzung entfällt unter anderem, wenn das Finanzamt die Frist wirksam verlängert oder die Steuer auf null beziehungsweise einen negativen Betrag festsetzt. Das gilt auch, wenn die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge. In diesen Fällen bleibt eine Festsetzung nach Ermessen möglich, sofern die Verspätung nicht glaubhaft entschuldigt ist.
Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Steuererklärung. Ein Säumniszuschlag entsteht dagegen, wenn eine bereits fällige Steuerforderung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Allein durch das Verpassen des 31. Juli entsteht daher noch kein Säumniszuschlag.
Warum eine Steuerschätzung das Problem nicht beendet
Bleibt die Erklärung aus, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und zusätzlich ein Zwangsgeld androhen. Die Schätzung kann höher ausfallen als die später nachgewiesenen Einkünfte. Die Abgabepflicht bleibt trotz Schätzungsbescheids bestehen.
Wer bereits einen Schätzungsbescheid oder einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag erhalten hat, sollte sofort die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Für einen Einspruch gilt im Regelfall eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die nachgeholte Erklärung sowie Entschuldigungsgründe und Nachweise sollten möglichst gleichzeitig eingereicht werden.
Kann eine Nachzahlung nicht fristgerecht beglichen werden, sollte vor dem Zahlungstermin eine Stundung, gegebenenfalls mit Ratenzahlungen, beantragt werden. Das Finanzamt prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und kann den Antrag ablehnen.
Welche Abzüge die Steuer senken können
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie anerkannte Krankheitskosten können die Steuer senken. Bei einem festgestellten GdB kommt außerdem ein Behinderten-Pauschbetrag in Betracht. Erwerbsminderung und GdB sind jedoch getrennte Feststellungen, sodass die EM-Rente allein keinen Anspruch auf den Pauschbetrag eröffnet.
Die Beträge erklärt der Beitrag Steuern sparen mit GdB. Diese Abzüge verändern jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Liegt dieser über dem Grundfreibetrag, bleibt die Abgabepflicht grundsätzlich bestehen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 58-jährige Frau erhielt bis März 2025 Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug und anschließend 8.200 Euro Krankengeld. Ihre volle Erwerbsminderungsrente begann erst nach dem Ende des Krankengeldbezugs. Wegen der Lohnersatzleistung von mehr als 410 Euro musste sie für 2025 eine Steuererklärung abgeben. Ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt vom 20. Juli bis zum 22. August 2026 verhinderte jedoch die rechtzeitige Erledigung.
Am 24. August übermittelte sie die Erklärung über ELSTER und beantragte zugleich eine rückwirkende Fristverlängerung bis zu diesem Tag. Als Nachweis legte sie eine Bescheinigung über die stationäre Behandlung vor. Verlängert das Finanzamt die Frist rückwirkend, gilt die Erklärung als rechtzeitig.
Lehnt das Finanzamt die Verlängerung ab, muss es dennoch von einem Verspätungszuschlag absehen, wenn die Rentnerin glaubhaft macht, dass die Erkrankung die verspätete Abgabe entschuldigt.
Fragen und Antworten zur verpassten Steuerfrist
Muss jeder EM-Rentner eine Steuererklärung für 2025 abgeben?
Nein. Die Pflicht hängt von der Höhe und Art aller Einkünfte sowie von weiteren gesetzlichen Gründen ab. Eine Aufforderung des Finanzamts muss unabhängig von der Rentenhöhe beachtet werden.
Kann die Erklärung nach dem 31. Juli 2026 noch eingereicht werden?
Ja. Die Erklärung wird weiterhin angenommen und eine bestehende Abgabepflicht bleibt bestehen. Eine schnelle Nachreichung kann weitere Folgen vermeiden.
Kann die Abgabefrist nachträglich verlängert werden?
Ja. § 109 Abgabenordnung erlaubt eine rückwirkende Verlängerung. Der Antrag muss nachvollziehbar begründet werden, die Entscheidung liegt beim Finanzamt.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Er beträgt 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzüge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Bei einer unberatenen Erklärung, die erst nach dem 1. März 2027 eingeht, können daraus mindestens 200 Euro werden.
Reicht die EM-Rente als Entschuldigung aus?
Nein. Eine konkrete Erkrankung oder andere nicht vorhersehbare Beeinträchtigung muss die rechtzeitige Abgabe tatsächlich verhindert haben. Der Grund und seine Dauer sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Quellenhinweise
Fristen und Abgabepflichten: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, § 56 EStDV, § 46 EStG und § 108 AO.
Fristverlängerung und Verspätungszuschlag: § 109 AO, § 149 AO und § 152 AO.
Rentenbesteuerung: Bundesfinanzministerium zur Rentenbesteuerung 2025 und Deutsche Rentenversicherung zum Besteuerungsanteil.




