Rente und Steuerbefreiung 2025: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben

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Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich zum Jahreswechsel, ob sie 2025 überhaupt noch eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Antwort hängt an einigen wenigen, aber entscheidenden Stellschrauben: am steuerpflichtigen Teil der Rente, am Grundfreibetrag und daran, ob weitere Einkünfte hinzukommen.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt zeigt, wann Rentnerinnen und Rentner 2025 in der Regel von der Abgabepflicht befreit sind – und wo dennoch eine Erklärung nötig oder sinnvoll ist.

Grundfreibetrag 2025

Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, entscheidet zunächst das zu versteuernde Einkommen. Liegt es unter dem Grundfreibetrag, besteht in der Regel keine Abgabepflicht. Für das Jahr 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro angehoben; für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag von 24.192 Euro.

Diese Anhebung stellt das Existenzminimum steuerfrei und gleicht zugleich Effekte der kalten Progression aus. Die Deutsche Rentenversicherung verweist ebenfalls darauf, dass eine Erklärung erst nötig wird, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem jeweiligen Grundfreibetrag liegt.

Wie viel der eigenen Rente überhaupt steuerpflichtig ist

Nicht die komplette Rente wird besteuert, sondern nur der sogenannte Besteuerungsanteil – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Wer 2025 neu in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent; 16,5 Prozent bleiben als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.

Der Gesetzgeber hat 2024 den Anstieg entschärft: Seit 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch in 0,5-Prozentpunkten, die vollständige Besteuerung für Neurentner greift nach dem aktuellen Zeitplan erst ab 2058. Die Staffelung ist im Einkommensteuergesetz hinterlegt und wird in behördlichen Informationen entsprechend erläutert.

Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist nicht die Bruttorente, sondern die Bruttorente abzüglich des persönlichen Rentenfreibetrags und weiterer Abzüge (etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Erst dieser steuerpflichtige Anteil der Rente fließt in die Prüfung gegen den Grundfreibetrag ein.

In diesen Fällen entfällt die Abgabepflicht in der Regel

Ruheständler, die ausschließlich eine gesetzliche Altersrente beziehen und mit ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil – zuzüglich etwaiger anderer steuerpflichtiger Einkünfte – unter dem Grundfreibetrag 2025 bleiben, müssen im Normalfall keine Steuererklärung abgeben.

Das gilt besonders bei niedrigen oder moderaten Renten und frühen Rentenbeginnjahren, die einen höheren dauerhaften Rentenfreibetrag sichern. Maßgeblich ist stets der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der einschlägigen Freibeträge und Vorsorgeaufwendungen.

Wichtig ist dabei: Finanzämter können trotzdem im Einzelfall zur Abgabe auffordern, etwa zur Sachverhaltsaufklärung. Eine solche Aufforderung hebt die generelle „Nicht-Pflicht“ auf; dann ist fristgerecht einzureichen.

Rentner die 2025 von der Abgabe der Steuererklärung befreit sind

Rentner, die 2025 in der Regel keine Steuererklärung abgeben müssen
Konstellation (2025) Abgabe erforderlich?
Alleinstehende mit ausschließlich gesetzlicher Altersrente; steuerpflichtiger Rentenanteil zuzüglich weiterer steuerpflichtiger Einkünfte liegt insgesamt ≤ 12.096 € (Grundfreibetrag) Nein, keine Pflicht
Verheiratete/Lebenspartner in Zusammenveranlagung mit ausschließlich Renteneinkünften; gesamte steuerpflichtige Einkünfte beider Partner ≤ 24.192 € (doppelter Grundfreibetrag) Nein, keine Pflicht
Gesetzliche Rente plus Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung senken das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht
Früherer Rentenbeginn mit dauerhaft höherem individuellem Rentenfreibetrag; dadurch verbleibt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht
Gesetzliche Rente zuzüglich kleiner privater/betrieblicher Zusatzrenten; nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und Pauschalen bleibt das zu versteuernde Einkommen ≤ Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht
Rente plus Kapitalerträge, auf die bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde; keine Günstigerprüfung beantragt und keine weiteren Pflichtgründe Nein, keine Pflicht
Rente plus Kapitalerträge unter Nutzung einer gültigen NV-Bescheinigung; Gesamteinkünfte dauerhaft unter dem Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht
Rente plus Minijob, der pauschal versteuert wird (keine individuelle Lohnsteuer) und keine weiteren Pflichtgründe Nein, keine Pflicht
Rente ohne Bezug von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld/ALG I) über 410 € im Jahr; keine Progressionsvorbehalt-Pflicht Nein, keine Pflicht
Rente zuzüglich kleiner Einkünfte aus Vermietung/sonstigen Einkünften; nach Werbungskosten/Abzügen bleiben die steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt ≤ Grundfreibetrag Nein, keine Pflicht
Einmalige Rentennachzahlung, die trotz Anrechnung (und nach Abzügen) das zu versteuernde Einkommen nicht über den Grundfreibetrag hebt und keine weiteren Pflichtgründe auslöst Nein, keine Pflicht
Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner keine eigenen Einkünfte hat und die gemeinsamen steuerpflichtigen Einkünfte ≤ 24.192 € bleiben Nein, keine Pflicht

Wenn trotz Rente eine Pflicht entsteht

Eine Abgabepflicht ergibt sich, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt – etwa weil die Rente hoch ist oder weitere Einkünfte hinzukommen, zum Beispiel Vermietung, Betriebsrenten oder Renten aus privaten Leibrenten.

Auch bestimmte Konstellationen lösen per Gesetz eine Pflichtveranlagung aus. Dazu zählen vor allem Lohnersatzleistungen (etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld I), sofern sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 410 Euro betragen. Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte und führen damit zur Pflichtveranlagung.

Kapitalerträge sind ein Sonderfall: Sind sie bereits mit Abgeltungsteuer belastet worden, entsteht allein daraus in der Regel keine Abgabepflicht. Wurden jedoch Kapitalerträge ohne Steuerabzug erzielt – zum Beispiel über ein Auslandsdepot oder private Darlehen –, greift eine Pflichtveranlagung.

Wer die Abgeltungsteuer freiwillig im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz vergleichen lassen möchte, reicht ebenfalls eine Erklärung ein, allerdings aus eigenem Antrieb.

Altersentlastungsbetrag: Er hilft – aber nicht auf Renten

Der Altersentlastungsbetrag mindert bei über 64-Jährigen bestimmte Einkünfte zusätzlich. Für den Jahrgang, der 2024 das 64. Lebensjahr vollendet hat, beträgt er ab 2025 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 627 Euro – ein Wert, der lebenslang festgeschrieben bleibt und schrittweise für spätere Jahrgänge weiter sinkt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht für Renten aus der Basisversorgung selbst, sondern zum Beispiel für Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung. Das bestätigt die amtliche Einkommensteuer-Hinweise-Systematik und einschlägige Verbraucherinformationen.

Beispiele aus der Praxis

Eine Rentnerin mit Rentenbeginn 2015 erhält 2025 eine Jahresbruttorente von 18.000 Euro. Ihr individueller Rentenfreibetrag aus dem Erstjahr bleibt dauerhaft bestehen und mindert den steuerpflichtigen Anteil deutlich. Nach Abzug der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt ihr zu versteuerndes Einkommen unter 12.096 Euro – eine Steuererklärung ist dann in der Regel nicht erforderlich.

Ein Ehepaar, zusammen veranlagt, bezieht ausschließlich Renten und kommt mit dem steuerpflichtigen Anteil gemeinsam auf 22.500 Euro. Da der gemeinsame Grundfreibetrag 24.192 Euro beträgt, besteht ebenfalls keine Pflicht.

Erst wenn zusätzliche Einkünfte – etwa aus Vermietung – hinzukommen oder hohe Lohnersatzleistungen zufließen, kann eine Abgabe zwingend werden.

Fristen 2025/2026: Wer muss, wann abgeben?

Wer 2025 zur Abgabe verpflichtet ist, richtet sich nach dem Steuerjahr 2025. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Wer durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten wird, hat regulär Zeit bis zum 28. Februar 2027.

Datenfluss und Nachweise: Was das Finanzamt ohnehin weiß

Die Daten der gesetzlichen Rente übermittelt die Deutsche Rentenversicherung automatisch an die Finanzverwaltung. Rentnerinnen und Rentner erhalten hierzu die sogenannte Rentenbezugsmitteilung, aus der hervorgeht, welche Beträge gemeldet wurden.

Dadurch entfällt in vielen Fällen das manuelle Eintragen der Anlage R in ELSTER; die Informationen können vorausgefüllt übernommen werden. Wer seine Steuer berechnen oder Angaben prüfen möchte, nutzt die Mitteilung trotzdem als Grundlage.

Kapitalerträge clever gestalten: NV-Bescheinigung prüfen

Wer mit seinen gesamten Einkünften – also einschließlich des steuerpflichtigen Rentenanteils – dauerhaft unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.

Banken führen dann auf Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer mehr ab; eine Steuererklärung allein zum Rückholen der bereits einbehaltenen Steuer lässt sich so vermeiden. Die Bescheinigung gilt grundsätzlich befristet und muss bei der Bank hinterlegt werden.

Freiwillig abgeben – weil es sich lohnen kann

Auch ohne Pflicht kann sich eine freiwillige Abgabe rechnen, etwa wenn außergewöhnliche Belastungen (z. B. hohe Krankheitskosten), Spenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern oder bereits einbehaltene Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer) erstattet werden sollen.

Für freiwillige Erklärungen gilt eine vierjährige Frist ab Ende des jeweiligen Steuerjahres; wer also für 2025 freiwillig abgibt, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit. Die Pflichtfristen bleiben davon unberührt.

Fazit: Steuererklärung 2025 ist für viele Rentner entbehrlich – prüfen lohnt sich trotzdem

Kurz gesagt: Wer 2025 ausschließlich Rente bezieht, dessen steuerpflichtiger Anteil nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen unter dem Grundfreibetrag bleibt und der keine abgabepflichtigen Sonderfälle auslöst, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Steigen die Einkünfte darüber, kommen weitere Einnahmen hinzu oder greifen Progressions-Tatbestände, wird eine Erklärung erforderlich.

Die Schwellen und Regeln sind klar definiert – dennoch empfiehlt sich ein jährlicher Check, weil Rentenanpassungen, Freibeträge und individuelle Abzugspositionen den Ausschlag geben können.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Auslegung durch die Finanzverwaltung.