Steuern sparen mit GdB: Neue Freibeträge in 2025 bei Schwerbehinderung

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Der Behinderten-Pauschbetrag ist kein Zuschuss, sondern reduziert das zu versteuernde Einkommen um einen festen Betrag. Wer beispielsweise mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen jährlichen Freibetrag von 1 140 Euro geltend macht, spart bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent bis zu 478 Euro Einkommensteuer.

Bei sehr niedrigen Einkommen verpufft der Effekt, weil dort ohnehin keine Steuer anfällt.

Die Beträge 2025 im Überblick

Auch 2025 gilt die gestaffelte Spanne von 384 Euro bei GdB 20 bis 2 840 Euro bei GdB 100. Wer das Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ trägt – beziehungsweise in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist – kann unverändert 7 400 Euro abziehen. Eine automatische Anhebung, etwa an die Inflation, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Art der Steuererleichterung Wichtigste Voraussetzung / Details
Behinderten-Pauschbetrag Staffelung 384 € (GdB 20) bis 2 840 € (GdB 100); 7 400 € bei Merkzeichen HBl oder TBl
Fahrtkosten-Pauschale für private behinderungsbedingte Fahrten 900 € pro Jahr bei GdB 80 (bzw. GdB 70 + „G“); 4 500 € bei aGBl oder H
Abzug tatsächlicher Fahrtkosten statt Pendlerpauschale Möglich bei erheblicher Geh- oder Mobilitätsbeeinträchtigung (i. d. R. Merkzeichen GaGBl oder H)
Kfz-Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung Merkzeichen HBl oder aG im Schwerbehindertenausweis
Hundesteuerbefreiung Kommunale Regelung, häufig bei Merkzeichen Bl oder H
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige 600 € (Pflegegrad 2), 1 100 € (PG 3), 1 800 € (PG 4/5 oder Merkzeichen H); Pflege zu Hause und unentgeltlich
Außergewöhnliche Belastungen für Pflege-/Alltagshilfen Absetzbar, wenn tatsächliche Kosten Pauschbetrag übersteigen; Kürzung um „zumutbare Eigenbelastung“
Kinderbetreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus Absetzbar bis 4 800 € p. a., wenn das Kind wegen Behinderung betreuungsbedürftig ist
Kindergeld & Kinderfreibetrag ohne Altersgrenze Anspruch, wenn Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann

Welche Aufwendungen der Freibetrag abdeckt

Mit dem Pauschbetrag sollen typische Mehrkosten kompensiert werden: Hilfe im Alltag, Pflegeleistungen, ein erhöhter Wäsche- und Reinigungsbedarf oder Mehraufwendungen durch häufige Arztbesuche.

Weil das Gesetz von einer Pauschale ausgeht, spielt es keine Rolle, ob diese Kosten tatsächlich angefallen sind; wer sie pauschal ansetzt, darf dieselben Aufwendungen nicht noch einmal als außergewöhnliche Belastungen abrechnen.

Anspruch schon ab GdB 20

Eine Schwerbehinderung liegt zwar erst ab GdB 50 vor, doch steuerlich reicht seit 2021 ein GdB 20. Damit fallen neben klassischen Mobilitätseinschränkungen auch chronische Erkrankungen wie Asthma, Migräne, Arthrose oder depressive Störungen unter die Entlastung, sobald der Versorgungsmedizinische Dienst den entsprechenden Grad feststellt.

Nachweis und Antrag – 2025 noch hybrid, ab 2026 digital

Für die erste Beantragung genügt weiterhin eine Kopie des Feststellungs­bescheids oder des Schwerbehinderten­ausweises. Ab 2026 soll der Nachweis jedoch elektronisch übermittelt werden; Papierdokumente sind dann nur noch zulässig, wenn sie vor dem Stichtag ausgestellt wurden und unverändert gültig bleiben.

Wer schon 2025 einen neuen Bescheid erhält, kann die Umstellung auf das künftige Verfahren freiwillig testen und spart sich so Folgepost an das Finanzamt.

Freibetrag monatlich über die Lohnabrechnung

Eine Einkommensteuererklärung ist nicht zwingend: Wird der Freibetrag als ELStAM-Merkmal hinterlegt, landet die Entlastung direkt in der Gehaltsabrechnung.

Nach der Ersteintragung gilt die Freistellung in der Regel für zwei Jahre und wird automatisch verlängert, solange kein neuer Bescheid etwas anderes festlegt.

Wenn die Pauschale nicht reicht

Übersteigen die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten die Pauschale deutlich, können sie als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Das Finanzamt kürzt diese Ausgaben jedoch um die „zumutbare Eigenbelastung“, deren Höhe sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.

Ein Wechsel von der Pauschale zur Einzelabrechnung lohnt sich also nur, wenn die dokumentierten Kosten die Eigenbelastung deutlich übersteigen.

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Zusätzliche Fahrtkosten- und Verkehrsvergünstigungen

Seit der Reform ist eine eigene Fahrtkosten-Pauschale vorgesehen: 900 Euro jährlich bei GdB 80 (oder GdB 70 plus Merkzeichen „G“) sowie 4 500 Euro bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“.

Alternativ können weiterhin die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer erleichtern viele Kommunen den Alltag durch Kfz-Steuer- oder sogar Hundesteuer-befreiungen, wenn die einschlägigen Merkzeichen im Ausweis stehen.

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Unentgeltlich Pflegende dürfen seit 2021 je nach Pflegegrad 600 Euro (Pflegegrad 2), 1 100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1 800 Euro (Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise Merkzeichen „H“) pro Jahr absetzen – ohne Belege, solange die Pflege zu Hause erfolgt. Dieses Raster gilt unverändert auch 2025.
sz-emmaus.de

Kinder mit Behinderung – Sonderregeln bei Betreuungskosten und Kindergeld

Eltern können Betreuungskosten nun bis zu 4 800 Euro je Kind und Jahr steuerlich geltend machen, weil ab 2025 achtzig Prozent statt bisher zwei Drittel der Kosten absetzbar sind.

Das Alterslimit von 14 Jahren entfällt, wenn das Kind wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Gleichzeitig ist das Kindergeld zum Jahreswechsel auf 255 Euro monatlich pro Kind gestiegen und wird bei erwachsenen Kindern mit Behinderung zeitlich unbegrenzt gezahlt, wenn sie außerstande sind, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen.

Ausblick

Die Beträge selbst sind 2025 stabil, doch mit dem Umstieg auf ein elektronisches Nachweis­verfahren zum 1. Januar 2026 wird der Behinderten-Pauschbetrag administrativ einfacher.

Betroffene sollten ihre Bescheide prüfen, rechtzeitig digital freigeben lassen und zugleich im Blick behalten, ob zusätzliche Fahrt- oder Pflegepauschalen ihre Steuerersparnis noch weiter steigern können. Damit bleiben die steuerlichen Entlastungen auch künftig ein wirksames Instrument, um finanzielle Mehrbelastungen im Alltag auszugleichen.