Schwere Vorwürfe in Behinderteneinrichtung: Freiheitsberaubung und Körperverletzung jetzt vor Gericht

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Am 24. September 2026 beginnt vor dem Landgericht Bielefeld ein Strafprozess gegen drei frühere Leitungskräfte einer Behinderteneinrichtung und einen Psychiater. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen Freiheitsberaubung beziehungsweise Beihilfe dazu vor. Zwei Angeklagten wird außerdem gefährliche Körperverletzung wegen des Einsatzes von CS-Gas vorgeworfen.

Bewohner sollen eingesperrt, fixiert oder durch den Entzug ihrer Tür-Chips daran gehindert worden sein, ihre Wohngruppe zu verlassen. Beschäftigte sollen zudem angewiesen worden sein, in bestimmten Situationen CS-Gas gegen Bewohner einzusetzen.

Wichtig ist: Bislang handelt es sich ausschließlich um Vorwürfe der Anklage. Sie sind nicht bewiesen, und für alle vier Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

Vier Angeklagte und zahlreiche einzelne Tatvorwürfe

Angeklagt sind nach der Mitteilung des Landgerichts ein heute 62 Jahre alter früherer Geschäftsbereichsleiter, dessen 59-jähriger ehemaliger Stellvertreter und der 53 Jahre alte frühere Leiter eines heilpädagogischen Intensivbereichs. Der vierte Angeklagte ist ein heute 73-jähriger Psychiater, der Bewohner der Einrichtung behandelt haben soll.

Dem früheren Geschäftsbereichsleiter werden 170 Tatvorwürfe zur Last gelegt. Beim ehemaligen Stellvertreter sind es sieben und beim früheren Leiter des Intensivbereichs 34. Der Psychiater soll in 30 Fällen Beihilfe zur Freiheitsberaubung geleistet haben.

Diese Zahlen bezeichnen die von der Anklage erfassten Vorgänge. Sie sagen weder aus, wie viele Bewohner betroffen waren, noch nehmen sie das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg.

Was den Bewohnern widerfahren sein soll

Die angeklagten Vorgänge sollen sich zwischen 2014 und dem 1. Oktober 2019 ereignet haben. Bewohner sollen in sogenannte Time-out-Räume oder ihre eigenen Zimmer eingeschlossen und auf Stühlen oder Matten fixiert worden sein. Teilweise sollen Beschäftigte Tür-Chips eingezogen haben, sodass die Betroffenen ihre Wohngruppen nicht mehr verlassen konnten.

Der Anklage zufolge sollen der frühere Geschäftsbereichsleiter und der Leiter des Intensivbereichs allgemeine Anweisungen für solche Maßnahmen gegeben haben. Dies soll insbesondere bei psychischen Krisen, vermuteter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie bei Verstößen gegen Regeln geschehen sein. Dem früheren Stellvertreter werden dagegen einzelne Anordnungen vorgeworfen.

Der Psychiater soll Erklärungen mitunterzeichnet haben, nach denen Bewohner freiwillig mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einverstanden gewesen seien. Laut Anklage sollen die betreffenden Menschen jedoch nicht in der Lage gewesen sein, wirksam einzuwilligen. Außerdem soll der Arzt Maßnahmen befürwortet oder nachträglich von ihnen erfahren haben, ohne einzuschreiten.

Wann der Prozess beginnt und was die Eröffnung bedeutet

Die Hauptverhandlung soll am 24. September 2026 um 9 Uhr vor der I. Strafkammer in Saal 1 des Landgerichts Bielefeld beginnen. Das Aktenzeichen lautet 1 KLs – 446 Js 338/19 – 20/22.

Als Fortsetzungstermine sind der 1. und 15. Oktober, der 5., 12., 19. und 26. November sowie der 3. und 17. Dezember 2026 sowie der 7. Januar 2027 vorgesehen. Alle Verhandlungstage sollen um 9 Uhr beginnen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich Termine kurzfristig ändern können.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht keine Schuld festgestellt. Nach § 203 Strafprozessordnung genügt dafür ein hinreichender Tatverdacht.

Ob sich einzelne oder sämtliche Vorwürfe beweisen lassen, entscheidet das Gericht erst nach der Hauptverhandlung. Dabei muss es Zeugenaussagen, Unterlagen, mögliche Anweisungen und die Umstände jedes einzelnen Vorgangs würdigen.

Wann Fixierungen und andere Freiheitsentziehungen zulässig sein können

Fixierungen, verschlossene Türen oder der Entzug eines notwendigen Tür-Chips greifen erheblich in die persönliche Freiheit ein. Eine Einrichtung darf solche Maßnahmen nicht allein mit schwieriger Betreuung, Regelverstößen oder organisatorischen Vorgaben begründen.

Während des angeklagten Zeitraums galten im Betreuungsrecht die Vorgaben des damaligen § 1906 BGB. Heute finden sich die entsprechenden Regeln in § 1831 BGB.

Soll einem betreuten Menschen in einer Einrichtung regelmäßig oder über längere Zeit die Freiheit entzogen werden, gelten strenge Voraussetzungen. Stimmt ein Betreuer oder eine entsprechend bevollmächtigte Person für jemanden zu, der nicht selbst wirksam entscheiden kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Einrichtung erhält dadurch keine allgemeine Befugnis, Bewohner gegen ihren wirksamen Willen festzuhalten.

Eine vorherige Genehmigung darf nach dem Betreuungsrecht nur fehlen, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr verbunden wäre. Sie muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Maßnahme muss trotzdem notwendig sein, auf das unvermeidbare Maß begrenzt und beendet werden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.

Eine unterschriebene Erklärung beweist für sich allein nicht, dass ein Bewohner freiwillig und wirksam zugestimmt hat. Entscheidend ist, ob die Person Bedeutung, Folgen und mögliche Alternativen verstehen und ohne Druck entscheiden konnte.

Eine Einwilligung muss sich außerdem auf die konkrete Maßnahme beziehen und widerrufbar sein. Eine pauschale Erklärung für künftige Krisen kann eine Prüfung des jeweiligen Vorgangs daher nicht ersetzen.

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Es gibt keinen erlaubnisfreien Zeitraum für kurze Fixierungen

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018 über Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Psychiatrie. Dauert eine solche Fixierung voraussichtlich länger als ungefähr 30 Minuten, ist nach dem Urteil vom 24. Juli 2018 grundsätzlich eine eigene richterliche Entscheidung erforderlich.

Das Gericht verlangte in diesem Zusammenhang unter anderem eine ärztliche Anordnung, eine durchgehende persönliche Eins-zu-eins-Betreuung, Dokumentation und eine spätere Information über mögliche Rechtsmittel. Das Urteil betraf jedoch einen anderen rechtlichen Bereich und lässt sich nicht pauschal auf jede Wohneinrichtung übertragen.

Auch die genannte Zeitgrenze bedeutet nicht, dass kürzere Fixierungen automatisch erlaubt wären. Eine kurze Maßnahme kann ebenfalls rechtswidrig oder strafbar sein, wenn eine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund fehlt.

Wann ein Einsatz von CS-Gas als Notwehr gelten könnte

Dem früheren Geschäftsbereichsleiter und dem Leiter des Intensivbereichs wird vorgeworfen, Beschäftigte allgemein zum Einsatz von CS-Gas angewiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bewertet die betreffenden Vorwürfe als gefährliche Körperverletzung.

Ein Reizgaseinsatz kann im Einzelfall nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein. Dafür müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorgelegen haben und die Abwehrhandlung erforderlich gewesen sein. Ein Regelverstoß oder eine psychische Krise allein genügt dafür nicht.

Das Gericht muss deshalb die konkrete Situation jedes angeklagten Einsatzes untersuchen. Eine allgemeine Anweisung ersetzt diese Prüfung nicht.

Warum die früheren und heutigen Zahlen nicht vergleichbar sind

Im Januar 2021 teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit, dass sich die Ermittlungen damals gegen 145 Beschuldigte richteten. Zu diesem Zeitpunkt waren 32 mutmaßlich Geschädigte bekannt; zudem war von rund 21 Einsätzen von CS-Gas die Rede.

Die damaligen Zahlen lassen sich nicht unmittelbar mit der jetzigen Anklage vergleichen. Eine Beschuldigung im Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Anklage. Aus der aktuellen Gerichtsmitteilung geht auch nicht hervor, wie sämtliche übrigen Verfahren abgeschlossen wurden.

Wie der Wittekindshof auf die Ermittlungen reagierte

Die gemeinsame Mitteilung von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2021 bezog sich auf den früheren Geschäftsbereich 4 der Diakonischen Stiftung Wittekindshof. Das Landgericht nennt den Träger in seiner aktuellen anonymisierten Termininformation nicht namentlich.

Der Wittekindshof erklärte 2021, der betreffende Geschäftsbereich sei bereits im Sommer 2020 in seiner früheren Form aufgelöst und neu gegliedert worden. Der damalige Leiter sei von seinen Aufgaben entbunden worden. Zudem berichtete die Stiftung über eine Sonderkommission, überarbeitete Verfahren und eine externe Beschwerdestelle.

Am 31. August 2026 teilte der Träger mit, inzwischen unter anderem 38 Fachkräfte für Gewaltprävention einzusetzen und Beschäftigte regelmäßig zu schulen. Dabei handelt es sich um Angaben der Stiftung. Sie beweisen oder widerlegen die angeklagten Vorgänge nicht.

Was der Gewaltschutz heute verlangt

Seit Juni 2021 verpflichtet § 37a SGB IX Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt. Dazu gehören insbesondere auf Einrichtung und Personengruppe zugeschnittene Gewaltschutzkonzepte. Für die strafrechtliche Bewertung der Jahre 2014 bis 2019 ist die später eingeführte Vorschrift nicht rückwirkend entscheidend.

Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention verlangt Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sowie eine unabhängige Überwachung geeigneter Einrichtungen. Ein 2025 veröffentlichter deutscher Länderbeitrag für die EU-Grundrechteagentur beschreibt weiterhin Gewalt, hohe Hürden bei Beschwerden und Lücken bei der Überwachung von Wohneinrichtungen.

Selbstbestimmung betrifft dabei nicht nur einzelne Entscheidungen im Alltag. Sie umfasst auch die Frage, wo und mit wem ein Mensch leben möchte, wie ein weiterer interner Beitrag zur selbst gewählten Wohnform erläutert.

Was Betroffene und Angehörige bei einem Verdacht tun können

Verdächtige Vorfälle sollten möglichst zeitnah mit Datum, Uhrzeit, Dauer, beteiligten Personen, möglichen Zeugen und erkennbaren Verletzungen festgehalten werden. Nachrichten, Fotos und andere vorhandene Unterlagen sollten unverändert gesichert werden. Mit Zustimmung der betroffenen Person oder über ihre rechtliche Vertretung kann zudem die Dokumentation der Einrichtung angefordert werden.

In Nordrhein-Westfalen nimmt die Monitoring- und Beschwerdestelle NRW vertrauliche Beschwerden zu freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen entgegen. Daneben kommen die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung infrage. Bei einer akuten Bedrohung sollte die Polizei verständigt werden.

Verletzte können nach § 406d StPO Informationen über das Strafverfahren beantragen. Wer durch eine angeklagte gefährliche Körperverletzung verletzt wurde, kann sich nach § 395 StPO grundsätzlich als Nebenkläger anschließen. Eine anwaltliche Beratung kann klären, welche Rechte im konkreten Verfahren bestehen.

Quellen:

Die Angaben zum Verfahren stammen aus der Terminmitteilung des Landgerichts Bielefeld vom 31. August 2026 und der gemeinsamen Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Polizei vom 11. Januar 2021.