Grundsicherung: Möbel von der Exfrau – Gericht lehnt 1.111 Euro vom Jobcenter ab

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Wer Möbel und Haushaltsgeräte von seiner früheren Ehefrau dauerhaft nutzen kann, hat für diese Gegenstände keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung vom Jobcenter. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, weil keine ernsthafte Rückgabeverpflichtung bestand und der Bedarf durch die überlassene Einrichtung bereits gedeckt war (Urteil vom 31. Januar 2024, Az. L 4 AS 628/22).

Entscheidend war dabei nicht allein, dass die Beteiligten die Überlassung als Leihe bezeichneten. Das Gericht prüfte vielmehr, ob der Kläger tatsächlich mit einer Rückforderung rechnen musste.

Erstausstattung setzt einen ungedeckten Bedarf voraus

Leistungen für eine Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gesondert erbracht. Voraussetzung ist, dass notwendige Einrichtungsgegenstände fehlen und ein Erstausstattungsbedarf besteht, etwa nach einer Trennung. Der gewöhnliche Ersatz verschlissener Möbel oder Haushaltsgeräte fällt grundsätzlich nicht darunter.

Ein Anspruch kann auch dann noch bestehen, wenn Leistungsberechtigte notwendige Anschaffungen zunächst unterlassen und bereits längere Zeit in einer teilweise unmöblierten Wohnung gelebt haben. Der bloße Zeitablauf schließt eine Erstausstattung nicht aus.

Im vorliegenden Fall verfügte der Kläger jedoch über die benötigten Möbel und Haushaltsgeräte. Nach Auffassung des Gerichts fehlte deshalb ein ungedeckter Bedarf.

Kläger verlangte Geld für die überlassenen Möbel

Das Jobcenter hatte dem Kläger zunächst einen Warengutschein für Einrichtungsgegenstände sowie 102 Euro für die Hausratgrundausstattung bewilligt. Der Kläger nutzte den Gutschein nicht und verlangte im gerichtlichen Verfahren weitere 1.111 Euro als Geldleistung.

Er trug vor, seine frühere Ehefrau habe ihm die benötigten Gegenstände lediglich bis zur gerichtlichen Entscheidung überlassen. Vor dem Sozialgericht erklärte er, mit dem verlangten Geld die Möbel von ihr kaufen zu wollen.

Das Sozialgericht Halle wies seine Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2022 ab (Az. S 16 AS 117/21). Auch seine Berufung vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt blieb erfolglos.

Warum das Gericht keine ernsthafte Rückgabeverpflichtung erkannte

Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner früheren Ehefrau war die neue Wohnung mit den überlassenen Gegenständen vollständig eingerichtet. Dazu gehörten eine Küche und die sonstigen notwendigen Möbel.

Das Landessozialgericht war außerdem davon überzeugt, dass der Kläger keinem ernsthaften Rückgabeverlangen ausgesetzt war. Die frühere Ehefrau konnte nicht genau angeben, welche Gegenstände sie ihm überlassen hatte.

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Gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückgabeverpflichtung sprach aus Sicht des Senats auch ihr Umgang mit einer defekten Waschmaschine. Obwohl sie selbst Ersatz benötigte, lieh sie sich Geld bei einer Freundin, statt die vom Kläger genutzte Waschmaschine zurückzuverlangen. Sie begründete dies damit, eine Auseinandersetzung vermeiden zu wollen und die Rückforderung als zu umständlich anzusehen.

Ein offenes Leihende allein schließt den Anspruch nicht aus

Bereits das Sozialgericht hatte berücksichtigt, dass kein konkretes Ende der Überlassung vereinbart worden war. Es ging davon aus, dass der Kläger die Einrichtung auf Dauer nutzen konnte.

Daraus lässt sich jedoch kein allgemeiner Ausschluss für sämtliche unbefristeten Leihgaben ableiten. Ausschlaggebend waren die gesamten Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer das Gericht eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung verneinte.

Die bloße Bezeichnung als „Leihe“ genügte deshalb nicht, um einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu begründen. Umgekehrt folgt aus der Entscheidung nicht, dass überlassene Möbel automatisch in das Eigentum des Leistungsberechtigten übergehen.

Geplanter Verkauf überzeugte das Gericht nicht

Die frühere Ehefrau hatte erklärt, die Möbel möglicherweise zurücknehmen und verkaufen zu wollen. Einen konkreten Verkaufswillen erkannten die Gerichte darin jedoch nicht.

Die Gegenstände stammten aus der gemeinsamen Ehezeit und waren teilweise bereits 1998 angeschafft worden. Weitere Möbel lagerten seit Jahren ungenutzt in einem alten Bauernhaus, ohne dass ernsthafte Verkaufsversuche unternommen worden waren.

Vor diesem Hintergrund überzeugte das Landessozialgericht die Darstellung nicht, ausgerechnet die vom Kläger benötigte Einrichtung solle zurückgefordert und verwertet werden. Es lehnte die verlangte zusätzliche Geldleistung deshalb ab.

Was Betroffene bei vorübergehend geliehenen Möbeln beachten sollten

Wer Möbel tatsächlich nur zur Überbrückung erhält, sollte die überlassenen Gegenstände und die vereinbarten Rückgabebedingungen nachvollziehbar dokumentieren. Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, wann oder unter welchen Umständen die Sachen zurückgegeben werden müssen.

Eine schriftliche Vereinbarung allein garantiert allerdings keine Bewilligung. Das Jobcenter und gegebenenfalls das Gericht prüfen auch, ob die behauptete Rückgabeverpflichtung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Sind nur einzelne benötigte Gegenstände dauerhaft vorhanden, rechtfertigt das keine pauschale Ablehnung der gesamten Erstausstattung. Betroffene sollten deshalb im Antrag genau benennen, welche notwendigen Möbel und Haushaltsgeräte fehlen und weshalb hierfür ein Erstausstattungsbedarf besteht.