Rentnerinnen und Rentner mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr in jedem Quartal einen verpflichtenden Beratungsbesuch nachweisen. Statt vier Pflichtterminen im Jahr sind nur noch zwei Beratungen erforderlich.
Vollständig abgeschafft wurde der Beratungseinsatz jedoch nicht. Auch Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 müssen weiterhin einmal pro Halbjahr eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen, wenn sie Pflegegeld erhalten und ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren.
Vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen
Bis Ende 2025 mussten Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 den Beratungseinsatz grundsätzlich einmal im Quartal durchführen lassen. Wer einen Termin versäumte, riskierte eine Kürzung und bei wiederholtem Versäumnis sogar den Entzug des Pflegegeldes.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat diese Vorgabe zum 1. Januar 2026 geändert. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Neuregelung vereinheitlicht die Häufigkeit der verpflichtenden Beratungen.
Nach dem aktuellen § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 den Einsatz nur noch einmal pro Halbjahr abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen weiterhin vierteljährliche Beratungen nutzen, die beiden zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig.
| Pflegegrad | Pflicht bis Ende 2025 | Pflicht seit 1. Januar 2026 | Zusätzliche Beratung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Keine | Keine | Halbjährlich freiwillig |
| Pflegegrad 2 | Zweimal jährlich | Zweimal jährlich | Keine Änderung |
| Pflegegrad 3 | Zweimal jährlich | Zweimal jährlich | Keine Änderung |
| Pflegegrad 4 | Viermal jährlich | Zweimal jährlich | Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich |
| Pflegegrad 5 | Viermal jährlich | Zweimal jährlich | Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich |
Pflegegrad 2 und 3 werden durch die Überschrift leicht missverstanden
Für Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 entfällt 2026 keine bisher bestehende Pflicht. Bei ihnen war schon zuvor nur ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgeschrieben.
Die Erleichterung betrifft ausschließlich Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 4 oder 5. Sie müssen nicht mehr vier, sondern nur noch zwei verpflichtende Termine pro Jahr organisieren.
Wer sich über die übrigen Ansprüche informieren möchte, findet in der Übersicht zum Pflegegeld 2026 und den geltenden Beträgen weitere Informationen. Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Die Änderung ist nicht auf Rentner beschränkt
Das Lebensalter und der Bezug einer Altersrente sind für den Beratungseinsatz unerheblich. Die neue Regelung gilt für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
In der Praxis profitieren besonders viele ältere Menschen, weil Pflegebedürftigkeit in den höheren Pflegegraden häufiger im Rentenalter auftritt. Rechtlich handelt es sich dennoch nicht um eine besondere Rentnerregelung.
Entscheidend sind der anerkannte Pflegegrad, die häusliche Versorgung und der Bezug von Pflegegeld. Eine Übersicht über Einstufung und Leistungen bietet der Ratgeber zum Pflegegrad 2026.
Wer den Beratungsbesuch weiterhin nachweisen muss
Die Pflicht betrifft vor allem Menschen, die Pflegegeld erhalten und zu Hause durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nicht professionelle Pflegepersonen versorgt werden. Der Gesetzgeber verlangt die Beratung, weil in diesen Haushalten nicht regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst anwesend ist.
Auch anteiliges Pflegegeld im Rahmen einer Kombinationsleistung ist Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Einsatz eines Pflegedienstes automatisch von der Beratungspflicht befreit.
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, muss den halbjährlichen Besuch dagegen grundsätzlich nicht nachweisen. Eine freiwillige Beratung kann dennoch zweimal jährlich in Anspruch genommen werden.
Bei Pflegegrad 1 bleibt der Termin freiwillig
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Deshalb besteht für sie auch keine Verpflichtung, einen Beratungseinsatz nachzuweisen.
Sie haben jedoch das Recht, einmal pro Halbjahr eine entsprechende Beratung in ihrer Wohnung abzurufen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Eine solche Beratung kann sich lohnen, wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat oder bislang nicht genutzte Leistungen in Betracht kommen. Dazu gehört beispielsweise die Kostenübernahme von bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, über die der Beitrag zum Pflegegeld und dem 42-Euro-Zuschuss informiert.
Was bei dem Beratungstermin besprochen wird
Der Beratungsbesuch soll die Qualität der Versorgung zu Hause sichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Die Pflegefachperson kann unter anderem auf Sturzgefahren, geeignete Hilfsmittel, Pflegekurse und Möglichkeiten zur Entlastung hinweisen.
Besteht weiterer Unterstützungsbedarf, soll über Pflegestützpunkte, eine ausführliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere geeignete Angebote informiert werden. Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person können Empfehlungen in den Nachweis aufgenommen werden.
Die Pflegekasse muss Betroffene anschließend zeitnah dabei unterstützen, empfohlene Hilfen zu nutzen. Das kann beispielsweise die Beantragung eines Hilfsmittels, eine Wohnraumanpassung oder die Organisation einer zeitweisen Ersatzpflege betreffen.
Der Beratungseinsatz ist keine neue Pflegebegutachtung
Die beauftragte Pflegefachperson entscheidet bei diesem Termin nicht darüber, ob der Pflegegrad erhöht oder abgesenkt wird. Dafür wäre ein gesondertes Verfahren der Pflegekasse mit einer entsprechenden Begutachtung erforderlich.
Trotzdem sollte die tatsächliche Pflegesituation offen beschrieben werden. Werden Überlastung, gesundheitliche Risiken oder Versorgungslücken verschwiegen, können geeignete Hilfen nicht empfohlen werden.
Hat sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht, kann die Beratung einen Anlass bieten, über einen Antrag auf Höherstufung nachzudenken. Wurde ein solcher Antrag abgelehnt, erläutert gegen-hartz.de, was bei einem zu niedrig festgesetzten oder abgelehnten Pflegegrad zu beachten ist.
Wer den Termin durchführen darf
Der Beratungseinsatz kann von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater der Kassen oder fachlich geeignete Beratungspersonen einer Kommune infrage.
Pflegebedürftige dürfen einen geeigneten Anbieter grundsätzlich selbst auswählen. Bei der Terminvereinbarung sollte ausdrücklich gesagt werden, dass ein anerkannter Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI benötigt wird.
Die Kosten trägt die zuständige Pflegekasse. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege gilt der halbjährliche Pflichttermin seit 2026 auch einheitlich für die Pflegegrade 4 und 5.
Videoberatung bleibt zeitweise möglich
Der erste Beratungseinsatz muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Danach kann auf Wunsch grundsätzlich jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Diese gesetzliche Möglichkeit ist derzeit bis einschließlich 31. März 2027 vorgesehen. Eine einfache telefonische Beratung genügt nicht als Ersatz für den vorgeschriebenen Einsatz.
Wer eine Videoberatung nutzen möchte, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Im Nachweis muss erkennbar sein, in welcher Form die Beratung stattgefunden hat.
Der Nachweis entscheidet über das Pflegegeld
Nach dem Termin übermittelt der Pflegedienst oder die Beratungsstelle den Nachweis regelmäßig direkt an die Pflegekasse. Betroffene sollten sich trotzdem eine Kopie oder eine schriftliche Bestätigung geben lassen.
Dadurch lässt sich belegen, dass die Beratung rechtzeitig stattgefunden hat, falls der Nachweis bei der Kasse nicht angekommen oder falsch zugeordnet worden ist. Empfehlenswert ist außerdem, nicht bis zum Ende des Halbjahres mit der Terminvereinbarung zu warten.
Für das erste Kalenderhalbjahr sollte der Besuch zwischen Januar und Juni, für das zweite zwischen Juli und Dezember stattfinden. Ein Termin im Februar oder März sowie ein weiterer im August oder September lässt ausreichend Zeit, falls ein Besuch verschoben werden muss.
Fehlender Termin kann weiterhin teuer werden
Die geringere Zahl der Termine bedeutet nicht, dass ein Versäumnis folgenlos bleibt. Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen kürzen.
Einen festen Kürzungssatz nennt das Gesetz nicht. Wird der Nachweis erneut nicht erbracht, kann die Kasse das Pflegegeld vollständig entziehen.
Bei Pflegegrad 5 stehen dadurch bis zu 990 Euro monatlich auf dem Spiel. Gegen-hartz.de erläutert ausführlich, welche Folgen ein vergessener Pflichttermin haben kann.
Was Betroffene bei einer Kürzung tun können
Vor einer Kürzung sollten Betroffene prüfen, ob der Termin stattgefunden hat und lediglich der Nachweis fehlt. Eine vorhandene Kopie kann dann umgehend bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Ist der Beratungseinsatz tatsächlich versäumt worden, sollte sofort ein neuer Termin vereinbart und die Pflegekasse darüber schriftlich informiert werden. Gegen einen fehlerhaften Kürzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Die seit 2026 geltende Erleichterung sollte dabei ausdrücklich genannt werden, wenn die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen vierteljährlichen Pflichtnachweis verlangt. Zwei freiwillige Zusatztermine dürfen nicht zur Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung gemacht werden.




