Schwerbehinderung: Zahnärzte verweigern Behandlung wegen Behinderung

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Thomas M., 34, lebt mit einer schweren geistigen Behinderung in einer Wohngruppe in Gelsenkirchen. Als seine Betreuer einen Zahnarzttermin vereinbaren wollen, beginnt eine Odyssee: Drei Praxen lehnen ab, eine verweist auf fehlende Narkosemöglichkeiten, eine andere auf mangelnde Barrierefreiheit.

Wochen vergehen, die Zahnschmerzen werden schlimmer. Am Ende landet Thomas in der Notaufnahme eines Krankenhauses — mit einem eitrigen Abszess, der eine stationäre Behandlung erfordert. Ein Fall, der kein Einzelfall ist.

Die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Behinderung gehört zu den größten Lücken im deutschen Gesundheitssystem. Während das Kassensystem davon ausgeht, dass Versicherte eigenständig ihre Zähne pflegen und den Weg in die Praxis finden, scheitert genau diese Grundannahme bei Hunderttausenden Menschen.

Der Gesetzgeber hat das erkannt und mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eine Überprüfung der zahnärztlichen Vergütung angeordnet. Ob das reicht, ist mehr als fraglich.

Zahnärztliche Vergütung soll auf Behindertenversorgung geprüft werden

Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes am 1. März 2025 gilt eine neue Vorgabe: Die Bewertungsmaßstäbe für ärztliche und zahnärztliche Leistungen müssen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit Behinderung angemessen Rechnung tragen.

Wo Defizite bestehen, soll angepasst werden. So steht es in § 87 Abs. 2 S. 9 SGB V. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat diese Regelung als eine der zentralen Neuerungen für 2026 benannt.

Der entscheidende Haken steckt im selben Satz: Die Anpassung muss punktsummenneutral erfolgen. Das bedeutet, dass kein zusätzliches Geld ins System fließt. Die Vergütung für die aufwändigere Behandlung von Menschen mit Behinderung kann nur steigen, wenn sie an anderer Stelle sinkt. Ein Nullsummenspiel.

In der Praxis bedeutet das: Um die Vergütung für Narkosebehandlungen oder längere Behandlungszeiten bei Patienten mit Behinderung anzuheben, müsste der Bewertungsausschuss anderen Zahnärzten etwas wegnehmen. Die politische Durchsetzbarkeit einer solchen Umverteilung ist gering.

Warum Zahnärzte die Behandlung scheuen

Die Behandlung von Menschen mit geistiger oder schwerer körperlicher Behinderung erfordert einen Aufwand, den das Vergütungssystem nicht abbildet. In rund 40 Prozent der Fälle ist eine Behandlung unter Vollnarkose nötig, weil die Patienten nicht kooperationsfähig sind — aus Angst, Unverständnis oder wegen unkontrollierter Bewegungen.

Dafür braucht die Praxis einen Anästhesisten, zusätzliches Personal, einen ausreichend großen Behandlungsraum und spezielle Überwachungsgeräte. Die meisten Zahnarztpraxen können das schlicht nicht leisten.

Hinzu kommt der Zeitfaktor: Allein die Eingewöhnung eines Patienten mit geistiger Behinderung an die Praxisumgebung kann Monate dauern. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt, spezielle Behandlungszeiten zu reservieren und den halbjährlichen Zahnarztbesuch schon im Kindesalter zur Routine zu machen. In der Realität der Kassenpraxis mit Quartalslogik und engen Zeitfenstern bleibt dafür wenig Raum.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung benennt das Problem offen: Das System der gesetzlichen Krankenversicherung werde den besonderen Anforderungen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nicht gerecht. Es setze voraus, dass Versicherte selbst die Zähne putzen und in die Praxis kommen können. Für Patienten, die dazu nicht in der Lage sind, bestehe eine Versorgungslücke.

Mundgesundheit bei Behinderung: deutlich schlechter als im Durchschnitt

Die Folgen zeigen sich in den Zahlen. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass die Mundgesundheit von Menschen mit Behinderung in Deutschland erheblich schlechter ist als die der Gesamtbevölkerung.

Karies und Zahnfleischerkrankungen sind weit verbreitet — je schwerer die Behinderung, desto eingeschränkter die Fähigkeit zur Mundhygiene. Manche Medikamente, etwa gegen Epilepsie, verschärfen die Problematik durch Nebenwirkungen am Zahnfleisch. Gestörte Essgewohnheiten und Kaubeschwerden tun ihr Übriges.

Die zahnärztliche Unterversorgung ist Teil eines größeren Musters: Symptome werden der Behinderung zugeschrieben statt ernst genommen, Diagnostik wird verkürzt, Behandlung vermieden. Wer als Patient nicht kooperieren kann, fällt durch die Maschen eines Systems, das auf Mitwirkung setzt.

Was Betroffene schon jetzt an Leistungen einfordern können

Trotz dieser Lücken bestehen bereits heute handfeste Ansprüche. Wer einen Pflegegrad hat oder Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, kann eine speziell zugeschnittene zahnärztliche Vorsorge in Anspruch nehmen.

Der Anspruch ergibt sich aus § 22a SGB V und umfasst unter anderem die halbjährliche Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans, die Entfernung harter Zahnbeläge auf Kassenkosten und eine angepasste Parodontitis-Therapie für Patienten, die sich nicht selbständig um ihre Mundhygiene kümmern können.

Wer die Zahnarztpraxis nicht eigenständig aufsuchen kann, hat Anspruch auf aufsuchende Versorgung: Der Zahnarzt kommt nach Hause oder in die Einrichtung. Aktuell gibt es jährlich rund 700.000 solcher Besuche — Tendenz steigend, aber gemessen am Bedarf noch immer zu wenig. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung rechnet perspektivisch mit 1,5 Millionen Fällen pro Jahr.

Ist eine Behandlung im wachen Zustand nicht möglich, steht Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie eine Vollnarkose als Kassenleistung zu. Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung greift bei mangelnder Kooperationsfähigkeit — also genau in den Fällen, in denen Praxen die Behandlung häufig ablehnen.

Der behandelnde Zahnarzt kann eine Überweisung an einen Anästhesisten auf dem Rezeptformular ausstellen. Die Entscheidung über die Narkoseindikation treffen Zahnarzt und Anästhesist gemeinsam.

Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxen und Pflegeeinrichtungen

Ein weiterer Hebel sind Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Zahnarztpraxen können mit Pflegeeinrichtungen feste Vereinbarungen über die regelmäßige zahnärztliche Betreuung der Bewohner schließen.

Für Leistungen im Rahmen solcher Verträge sieht der Bewertungsmaßstab eine zusätzliche Vergütung vor, die über die reguläre Besuchspauschale hinausgeht. Bereits Ende 2014 wurden 27 Prozent der aufsuchenden Besuche im Rahmen solcher Verträge durchgeführt.

Für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Wohngruppen der Eingliederungshilfe sind diese Verträge ein Weg, regelmäßige zahnärztliche Betreuung sicherzustellen — statt erst dann einen Zahnarzt zu suchen, wenn die Schmerzen unerträglich werden.

Angehörige und Betreuer sollten bei der Einrichtungsleitung nachfragen, ob ein solcher Kooperationsvertrag besteht, und bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach Praxen mit Erfahrung in der Behindertenversorgung suchen.

Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung

Seit 2015 gibt es Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung, sogenannte MZEB. Zwischen 50 und 60 solcher Zentren existieren inzwischen bundesweit. Sie bündeln Fachkompetenz in multiprofessionellen Teams — von Fachärzten über Therapeuten bis zur Sozialberatung.

Einige dieser Zentren bieten auch zahnmedizinische Versorgung an, etwa das Sengelmann Institut für Medizin und Inklusion in Hamburg, das gezielt diese Lücke schließt.

Der Zugang funktioniert ohne bürokratische Hürden: Eine Überweisung vom Haus- oder Zahnarzt genügt, die Behandlung wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Ein Schwerbehindertenausweis mit einem bestimmten GdB ist nicht zwingend erforderlich — entscheidend ist, dass Art, Schwere oder Komplexität der Behinderung eine spezialisierte Versorgung erfordern.

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Bestehende Ansprüche durchsetzen: Wo Betroffene ansetzen können

Wer einen Menschen mit Behinderung bei der Zahngesundheit unterstützt, steht vor praktischen Hürden, die das Gesetz allein nicht beseitigt. Brigitte W., 62, pflegt ihren erwachsenen Sohn mit Trisomie 21 zu Hause in Dortmund. Jahrelang hat sie die Zahnarztbesuche gescheut, weil die alte Praxis die Behandlung zunehmend als belastend empfand.

Erst als sie sich an die KZV Westfalen-Lippe wandte, fand sie eine Praxis mit Erfahrung in der Behindertenbehandlung. Heute bekommt ihr Sohn halbjährlich eine Vorsorge — die Angst vor dem Zahnarzt ist deutlich kleiner geworden, weil das Team sich Zeit nimmt und die Abläufe kennt.

Angehörige und rechtliche Betreuer sollten den Anspruch auf den individuellen Mundgesundheitsplan aktiv bei der Zahnarztpraxis einfordern. Die halbjährliche Zahnsteinentfernung nach BEMA-Ziffer 107a steht Menschen mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfeberechtigung zu und wird direkt über die Krankenkasse abgerechnet — die Praxis hat keinen finanziellen Nachteil.

Lehnt eine Praxis die Behandlung ab, hilft die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung bei der Vermittlung einer geeigneten Praxis.

Für die Beantragung einer Krankenbeförderung zum Zahnarzt können Menschen mit Schwerbehinderung eine ärztliche Verordnung erhalten, wenn sie mobilitätseingeschränkt sind.

Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze greift die Zuzahlungsbefreiung — und die relevanten Freibeträge sind 2026 gestiegen.

Warum die punktsummenneutrale Überprüfung das Problem nicht lösen wird

Die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der Vergütung klingt nach einem Fortschritt. Der Bewertungsausschuss — besetzt mit Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbands — muss nun regelmäßig prüfen, ob die Honorare für die Behandlung von Menschen mit Behinderung angemessen sind.

Doch die Punktsummenneutralität setzt der Anpassung enge Grenzen: Jeder Punkt, der für die Behindertenversorgung hinzukommt, muss anderswo abgezogen werden.

In einem System, in dem sich Praxen bereits über zu niedrige Vergütung beschweren, entsteht so ein Verteilungskampf innerhalb des Budgets. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bewertungsausschuss spürbare Umschichtungen zugunsten einer kleinen Patientengruppe beschließt, ist gering.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung und die BAG Selbsthilfe haben in ihren Stellungnahmen zum GVSG bereits darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit und behinderungsgerechte Versorgung nicht kostenneutral zu haben sind.

Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland in seinen Abschließenden Bemerkungen von 2023 aufgefordert, den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung zu verbessern. Die Bundesregierung arbeitet an einem Aktionsplan für ein barrierefreies, diverses und inklusives Gesundheitswesen. Ob die zahnärztliche Versorgung dabei eine zentrale Rolle spielen wird, bleibt offen.

Was sich ändern müsste — und was Betroffene nicht abwarten sollten

Damit die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Behinderung sich tatsächlich verbessert, braucht es mehr als eine Überprüfungsklausel. Die Vergütung für Narkosebehandlungen, den erhöhten Zeitaufwand und die aufsuchende Versorgung müsste extrabudgetär aufgestockt werden — also mit frischem Geld, nicht durch Umverteilung.

Die Zahl der MZEB mit zahnmedizinischem Angebot müsste deutlich steigen. Und die Ausbildung von Zahnmedizinern müsste die Versorgung von Patienten mit Behinderung stärker in den Fokus rücken.

Bis dahin gilt für Angehörige und Betreuer: Die bestehenden Ansprüche konsequent einfordern. Den Mundgesundheitsplan verlangen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei Ablehnungen einschalten. Kooperationsverträge in Einrichtungen nachfragen. Und im Zweifel ein MZEB mit zahnmedizinischem Angebot suchen.

Wer nicht wartet, bis der Bewertungsausschuss handelt, sondern bestehende Ansprüche durchsetzt, verschafft sich und seinen Angehörigen schon jetzt eine bessere Versorgung — trotz eines Systems, das Menschen mit Behinderung noch immer strukturell benachteiligt.

Häufig gestellte Fragen

Wer übernimmt die Kosten für eine Vollnarkose beim Zahnarzt bei geistiger Behinderung?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Vollnarkose, wenn bei zahnärztlichen Eingriffen wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Entscheidung treffen Zahnarzt und Anästhesist gemeinsam.

Kann ein Zahnarzt die Behandlung eines Menschen mit Behinderung ablehnen?
Ein Vertragszahnarzt darf die Behandlung nicht grundlos ablehnen — er unterliegt der Behandlungspflicht. Allerdings kann er an eine besser geeignete Praxis oder Einrichtung verweisen, wenn die eigene Praxis die notwendige Ausstattung nicht bietet. In solchen Fällen hilft die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung bei der Vermittlung.

Was ist ein Mundgesundheitsplan und wer hat Anspruch darauf?
Der individuelle Mundgesundheitsplan ist ein halbjährlicher Zahngesundheitscheck mit anschließender Anleitung zur Mundhygiene. Anspruch haben alle Versicherten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfeberechtigung. Der Zahnarzt rechnet die Leistung direkt mit der Krankenkasse ab.

Gibt es spezialisierte Zahnarztpraxen für Menschen mit Behinderung?
Ja. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern der Länder führen Verzeichnisse barrierefreier Praxen. Daneben bieten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung teilweise auch zahnmedizinische Versorgung an. Eine Überweisung genügt, die Abrechnung läuft über die Krankenkasse.

Welche Fristen gelten für Widerspruch, wenn die Krankenkasse eine Behandlung ablehnt?
Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und keine Begründung enthalten — diese kann nachgereicht werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs bleibt die Klage vor dem Sozialgericht, die für Versicherte kostenfrei ist.

Quellen

Bundesvereinigung Lebenshilfe: Neuerungen für Menschen mit Behinderung 2026

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Bundeszahnärztekammer: Alters- und Behindertenzahnmedizin

Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zum GVSG

BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zum GVSG

Gesetzestext § 87 SGB V: sozialgesetzbuch-sgb.de

Bundeszahnärztekammer: Ambulante Vollnarkose zur zahnärztlichen Behandlung