Ein hoher Grad der Behinderung allein verschafft noch keinen Anspruch auf das Merkzeichen aG. Für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung muss die Einschränkung der Mobilität selbst einem GdB von mindestens 80 entsprechen.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig: Auch ein Gesamt-GdB von 100 bedeutet nicht automatisch, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt dürfen schwere Gehprobleme nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil jemand in seiner Wohnung noch einige Schritte selbstständig gehen kann.
Welcher GdB für das Merkzeichen aG erforderlich ist
Die gesetzliche Grundlage steht in § 229 Absatz 3 SGB IX: Erforderlich ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Es genügt deshalb nicht, dass verschiedene Erkrankungen zusammen einen hohen Gesamt-GdB ergeben.
Geprüft werden die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Fortbewegung und ihr Zusammenwirken. Die betreffende Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.
Auch innere und psychische Erkrankungen können berücksichtigt werden
Das Merkzeichen aG ist nicht auf Menschen mit gelähmten Beinen oder Amputationen beschränkt. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Störungen des Nervensystems, mentaler Funktionen sowie des Herzens und der Atmung, sofern deren Auswirkungen auf die Gehfähigkeit entsprechend schwer sind.
Eine Diagnose allein begründet allerdings keinen Anspruch. Entscheidend bleibt, welche dauerhaften Folgen die Erkrankung oder die Kombination mehrerer Erkrankungen für die Mobilität hat.
Die Gehfähigkeit draußen zählt – nicht nur der Weg durch die Wohnung
Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 9. März 2023 die Bedeutung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum hervorgehoben, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R. Eine bessere Fortbewegung unter besonders günstigen oder vertrauten Bedingungen schließt eine außergewöhnliche Gehbehinderung danach nicht automatisch aus.
Wer etwa auf einem ebenen Flur noch gehen kann, draußen aber wegen seiner Behinderung auf erhebliche Unterstützung angewiesen ist, darf nicht ausschließlich nach der Situation im Gebäude beurteilt werden. Die Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Rechtsprechung zum Merkzeichen aG.
Ein Rollstuhl und eine bestimmte Meterzahl entscheiden nicht allein
Besonders deutlich ist die Einschränkung, wenn ein Rollstuhl aus medizinischen Gründen dauerhaft schon für sehr kurze Entfernungen erforderlich ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Mensch ohne Rollstuhl vom Merkzeichen aG ausgeschlossen wäre.
Ebenso wenig enthält § 229 Absatz 3 SGB IX eine feste 100-Meter-Grenze, bei deren Unterschreitung automatisch ein Anspruch entsteht. Angaben zur Gehstrecke müssen zusammen mit dem Hilfebedarf und der Anstrengung bewertet werden.
Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden
Mit dem anerkannten Merkzeichen aG kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Erst dieser berechtigt zur Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze; der Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür nicht.
Die Berechtigung ist an die Person gebunden und kann auch genutzt werden, wenn sie als Beifahrerin oder Beifahrer mitfährt. Ein eigener Führerschein ist daher nicht erforderlich; Einzelheiten beschreibt das Merkblatt des Berliner Landesamtes zu Parkerleichterungen.
Nahverkehr mit Wertmarke ist auch mit Merkzeichen G möglich
Die unentgeltliche Beförderung im begünstigten Nahverkehr ist nicht auf Menschen mit aG beschränkt. Auch das Merkzeichen G kann zusammen mit dem entsprechenden Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke dazu berechtigen.
Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung zu zahlen, sofern keine gesetzliche Befreiung greift. Deshalb bedeutet „unentgeltliche Beförderung“ nicht, dass für alle Berechtigten überhaupt keine Kosten entstehen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich in § 228 SGB IX. Wer kein aG erhält, sollte einen möglichen Anspruch auf die Nahverkehrsvergünstigung deshalb gesondert prüfen lassen.
Welche Parkerleichterungen ohne aG möglich sind
Ohne aG kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein bundesweit gültiger orangefarbener Parkausweis infrage. Er ermöglicht bestimmte Ausnahmen bei Parkdauer oder Parkgebühren, berechtigt aber nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Eine anspruchsberechtigte Gruppe sind Menschen mit den Merkzeichen G und B sowie einem GdB von mindestens 80 allein für bestimmte Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen einschließlich der gehwirksamen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule. Daneben bestehen weitere Fallgruppen, etwa bei bestimmten Kombinationen mit schweren Herz- oder Atemwegserkrankungen.
Ein Merkzeichen G und ein Gesamt-GdB von 70 reichen daher nicht pauschal aus. Zusätzliche regionale Parkerleichterungen können abweichen; einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf einen gelben Parkausweis nach einer einfachen 100-Meter-Regel gibt es nicht.
Die Voraussetzungen für den orangefarbenen Ausweis sind im Bundesportal zu Parkerleichterungenbeschrieben. Auskunft zu ergänzenden örtlichen Regelungen erteilt die Straßenverkehrsbehörde.
Antrag: Befunde sollten die Einschränkungen konkret beschreiben
Für den Antrag beim Versorgungsamt oder der landesrechtlich zuständigen Behörde sind aussagekräftige medizinische Unterlagen hilfreich. Statt nur Diagnosen aufzuführen, sollten ärztliche Berichte erläutern, welche Wege möglich sind, wann Schmerzen oder Atemnot auftreten und welche Unterstützung benötigt wird.
Eine praktische Empfehlung ist, dabei ausdrücklich die Fortbewegung außerhalb der Wohnung zu beschreiben. Auch vorhandene Reha-Berichte und Angaben zur medizinisch notwendigen Nutzung von Hilfsmitteln können die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar machen.
Warum zeitlich nachvollziehbare Befunde wichtig sind, zeigt auch der Beitrag zur rückwirkenden Anerkennung des Merkzeichens aG. Gerade bei einer fortschreitenden Erkrankung sollte erkennbar sein, seit wann die schweren Mobilitätsprobleme bestehen.
Bei einer Ablehnung die Begründung prüfen
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte sorgfältig gelesen werden.
Für die Begründung ist es sinnvoll, sich mit den konkreten Feststellungen der Behörde auseinanderzusetzen. Wurden etwa nur Gehstrecken in Innenräumen berücksichtigt oder fehlt eine relevante ärztliche Stellungnahme, lässt sich dies gezielt ansprechen und durch Unterlagen ergänzen.
Ein fiktives Beispiel aus der Praxis
Frau Sommer hat einen Gesamt-GdB von 80 und beantragt aG, weil sich ihre Mobilität durch eine fortschreitende Erkrankung verschlechtert hat. In ihrer Wohnung schafft sie noch kurze Wege, während sie draußen bereits nach wenigen Schritten Unterstützung benötigt.
Für die Prüfung lässt sie ärztlich beschreiben, wie sich ihre Beschwerden im öffentlichen Raum auswirken und welche Hilfe medizinisch erforderlich ist. Ob aG anerkannt wird, hängt von diesen nachgewiesenen Einschränkungen ab und lässt sich nicht allein aus der Zahl im Schwerbehindertenausweis ableiten.
Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen aG
Reicht ein Gesamt-GdB von 80 aus?
Nein, die mobilitätsbezogene Beeinträchtigung selbst muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen.
Ist ein Rollstuhl zwingend vorgeschrieben?
Nein, auch ohne Rollstuhl kann eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Schließen einige Schritte in der Wohnung aG aus?
Nein, die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum muss berücksichtigt werden.
Darf ich mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?
Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht; dafür wird grundsätzlich der blaue Parkausweis benötigt.
Kann ich auch mit Merkzeichen G die Nahverkehrsvergünstigung nutzen?
Ja, mit dem entsprechenden Ausweis und Beiblatt samt gültiger Wertmarke ist das möglich.
Erlaubt der orangefarbene Parkausweis das Parken auf Behindertenparkplätzen?
Nein, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Plätze sind von seinen Parkerleichterungen ausgenommen.




