17.600 Euro Persönliches Budget im Monat – und der Träger weigert sich, die Lohnerhöhung für eine Assistenzkraft zu refinanzieren. 1.341 Euro monatlich für eine laufende Therapie – und der Träger stoppt die Zahlung mit dem Hinweis auf fehlende Gesamtplanung.
Zwei Beschlüsse aus Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg haben 2025 und 2026 klargemacht: Solche Ablehnungsmuster halten vor Gericht nicht. Erwachsene Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget – und dieser Anspruch wird von Trägern regelmäßig mit Begründungen abgewehrt, die der aktuellen Rechtsprechung widersprechen.
Inhaltsverzeichnis
Der Rechtsanspruch steht – seit 2008 und unverändert
Das Persönliche Budget ist keine Kulanzleistung. § 29 SGB IX verpflichtet Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter, Teilhabeleistungen auf Antrag als Geldleistung auszuführen. Der Rechtsanspruch besteht seit dem 1. Januar 2008 und wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ausdrücklich festgeschrieben – nicht mehr als Ermessens-, sondern als echter Anspruch.
Leistungsberechtigt ist jeder Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung, der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe benötigt.
Das Budget wird üblicherweise als monatliche Geldleistung ausgezahlt. Es soll den individuell festgestellten Bedarf decken und die Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistungen nicht überschreiten.
Das Bedarfsermittlungsverfahren wird alle zwei Jahre wiederholt. Das gleiche gilt für den schriftlichen Gesamtplan, den der Träger der Eingliederungshilfe erstellt und regelmäßig fortschreibt.
Eine im März 2026 veröffentlichte Evaluation im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums bestätigt, was Betroffene seit Jahren berichten: Die Fallzahlen bleiben deutlich hinter den Erwartungen zurück. Besonders Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nutzen den Rechtsanspruch selten – obwohl gerade sie von der selbstbestimmten Ausgestaltung profitieren würden.
Die Gründe liegen offen zutage: unzureichende Information durch die Träger selbst, bürokratische Hürden im Antragsverfahren und eine Ablehnungspraxis, die systematisch auf Abschreckung zielt.
Ablehnungsgrund „fehlende Gesamtplanung” – oft unzureichend
Es ist das häufigste Muster im Bescheidbriefkasten: Der Träger beendet oder verweigert ein Persönliches Budget mit dem Hinweis, es liege keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vor. Formal stimmt das – tatsächlich aber entsteht diese Lücke meist dadurch, dass der Träger selbst die turnusmäßige Überprüfung verschleppt hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dazu im April 2026 eine klare Ansage gemacht. In einem Eilverfahren mussten 1.341,67 Euro monatlich für eine laufende ABA-Therapie vorläufig weitergezahlt werden, obwohl eine aktuelle Gesamtplanung fehlte.
Das Gericht stellte fest: Teilhabeinteressen wiegen im Eilverfahren schwerer als fehlende Planungsunterlagen, wenn sonst erhebliche und später kaum ausgleichbare Nachteile drohen. Der Fall betraf zwar einen schwerbehinderten Schüler; die Rechtsgedanken lassen sich aber unmittelbar auf erwachsene Budgetnehmer übertragen.
Die Pflicht zur Bedarfsfeststellung bleibt bestehen – sie darf aber nicht dazu führen, dass laufende Leistungen ausgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Wer einen Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid mit dieser Begründung erhält, sollte dokumentieren, wann der Träger zuletzt eine Gesamtplanung durchgeführt hat. Liegt das länger als zwei Jahre zurück, liegt die Ursache der „fehlenden Planung” beim Träger selbst – ein gewichtiges Argument für Widerspruch und einstweiligen Rechtsschutz.
Ablehnungsgrund „keine Zielvereinbarung” – der Weg zurück in den Anspruch
Die Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichen Budgets. Das Gesetz verlangt sie zwingend – außer wenn allein die Pflegekasse leistet. Ohne Zielvereinbarung kann ein Budget nicht bewilligt werden. Verweigert der Leistungsberechtigte den Abschluss, scheidet die Leistung als Persönliches Budget aus.
Die praktische Krux: Träger nutzen diesen Mechanismus, um unliebsame Vereinbarungen durchzudrücken. Sie formulieren Zielvereinbarungen mit Kontrollklauseln, engen Nachweispflichten oder zu niedrig kalkulierten Beträgen und verweigern jede Änderung. Wer dann ablehnt, bekommt die Ablehnung – formal korrekt, inhaltlich erpresserisch.
Der Ausweg ist inzwischen höchstrichterlich abgesichert. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Aktenzeichen L 8 SO 16/25 B ER) ausdrücklich festgehalten: Der Anspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets scheitert nicht schon daran, dass der Betroffene die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterschrieben hat.
Wer also eine Zielvereinbarung für unangemessen hält, kann sie unter Vorbehalt unterzeichnen, die Auszahlung sichern und parallel Widerspruch gegen die strittigen Punkte einlegen. Martina K., 58, aus Duisburg, die ihr Budget zur Assistenz bei einer progredienten MS bezieht, hat genau diesen Weg gewählt – und nach sechs Monaten Widerspruchsverfahren ihre Zielvereinbarung um eine Budgetassistenz-Komponente erweitert.
Wenn Träger den Stundenlohn für Assistenz zu niedrig ansetzen
Der zweite große Streitpunkt bei Erwachsenen mit hohem Assistenzbedarf: die Lohnkalkulation. Viele Träger erkennen Stundenlöhne an, zu denen schlicht keine Assistenzkräfte zu finden sind. Das LSG Sachsen-Anhalt hat dieser Praxis im November 2025 eine klare Grenze gezogen.
Der Fall betraf einen 35-jährigen Mann, der nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt ist und rund um die Uhr Assistenz benötigt. Statt stationärer Pflege beschäftigt er im Arbeitgebermodell mehrere Assistenzkräfte.
Vom Träger der Eingliederungshilfe erhielt er rund 17.600 Euro monatlich. Als eine Kraft kündigte, fand er für den akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro niemanden mehr und stellte schließlich zu 19,04 Euro neu ein. Der Träger weigerte sich, die Differenz zu refinanzieren.
Das Landessozialgericht betonte: Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann. Die ortsübliche Vergütung ist maßgeblich – und nicht fernliegend, sich an einschlägigen Tariflöhnen zu orientieren, etwa am TVöD-P für Pflegeberufe.
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Der Eilantrag scheiterte zwar an der fehlenden Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller zeitweise bis zu 60.000 Euro auf dem Budgetkonto hatte. In der Hauptsache bleibt der Anspruch auf tarifnahe Refinanzierung aber ausdrücklich möglich.
Was das für Betroffene heißt: Wer eine Lohnerhöhung plant oder bereits vollzogen hat, sollte den Träger schriftlich über die Marktlage informieren, Gehaltsvergleiche aus Stellenanzeigen dokumentieren und einen Antrag auf Neubemessung stellen. Bei Weigerung ist der TVöD-P eine belastbare Orientierungsgröße – nicht der Pflegemindestlohn, der nach dem LSG-Beschluss für Arbeitgebermodelle nicht greift.
Angehörige als Budgetassistenz – was erlaubt bleibt
Ein dritter Streitpunkt betrifft die Beschäftigung naher Angehöriger. Viele Träger lehnen pauschal ab: Ehepartner, Geschwister oder Eltern dürften nicht refinanziert werden. Diese Haltung hat das LSG Sachsen-Anhalt in derselben Entscheidung ausdrücklich verworfen.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat klargestellt: Die Beschäftigung naher Angehöriger ist nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Wer die Einsatzplanung, Abrechnung, Personalsuche und Koordination übernimmt, erbringt eine organisatorische Budgetassistenz – und diese Arbeit kann im konkreten Einzelfall refinanzierbar sein.
Die Schwester des 35-jährigen Klägers hatte genau diese Aufgaben übernommen und dafür ein geringes Entgelt erhalten. Das Gericht ließ offen, ob im konkreten Fall eine Refinanzierung greift, aber es verwarf den pauschalen Träger-Einwand wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich.
Betroffene sollten die organisatorische Tätigkeit detailliert dokumentieren: Stundennachweise, konkrete Aufgaben (Personalakquise, Dienstplanung, Abrechnung, Fortbildung), Abgrenzung zu eigentlichen Pflegehandlungen. Nur so lässt sich die Budgetassistenz im Widerspruchsverfahren durchsetzen.
Widerspruch und Eilantrag – wie Betroffene handeln sollten
Gegen jeden ablehnenden oder einstellenden Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch möglich. Die Frist ist im Bescheid selbst angegeben und startet mit dem Zugang. Ein verspäteter Widerspruch wird als unzulässig verworfen – deshalb gilt: sofort Datum auf dem Briefumschlag notieren und spätestens am letzten Tag der Frist absenden, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sinnvoll sind: Stellungnahmen behandelnder Ärzte, Berichte von Therapeutinnen oder Assistenzkräften, dokumentierte Verschlechterungen durch den Leistungsstopp, Gehaltsvergleiche bei Lohnstreitigkeiten sowie der letzte Gesamtplan des Trägers mit Datumsstempel.
Hartmut S., 49, aus Halle, der nach einem Arbeitsunfall teilgelähmt ist und ein Budget von 14.800 Euro für Assistenzleistungen bezieht, wehrte durch lückenlose Dokumentation seiner Assistenzausgaben eine Kürzung um 2.300 Euro monatlich ab. Ausschlaggebend waren Stundennachweise aller Assistenzkräfte, Lohnabrechnungen und eine Stellungnahme seines Hausarztes zur Notwendigkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Wird die laufende Leistung eingestellt oder gekürzt und drohen akute Nachteile, ist zusätzlich der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht möglich. Das Verfahren läuft parallel zum Widerspruch und kann innerhalb weniger Wochen zu einer vorläufigen Weiterbewilligung führen.
Entscheidend ist, konkret darzulegen, welche Verschlechterungen drohen und warum die Nachteile später nicht mehr ausgleichbar wären. Der LSG-BW-Beschluss vom April 2026 zeigt, dass Gerichte bei laufenden, bereits bewährten Teilhabemaßnahmen die Betroffenenseite oft stützen.
Wer unsicher ist, sollte eine unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) aufsuchen. Diese Beratung ist kostenlos, trägerneutral und auf solche Verfahren spezialisiert. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Mitgliedern rechtliche Unterstützung bei Sozialrechtsstreitigkeiten.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget für Erwachsene
Kann ein bereits bewilligtes Persönliches Budget jederzeit gekürzt werden?
Nein. Eine Kürzung oder Einstellung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (§ 48 SGB X) und muss nachvollziehbar begründet sein. Ohne solche Begründung ist der Änderungsbescheid angreifbar. Bei laufender Bewilligung schützt zusätzlich das Vertrauen in den Bestand der Leistung.
Muss ich jede Ausgabe aus dem Budget belegen?
Nicht jede Ausgabe im Detail, aber die Zielerreichung. Die Zielvereinbarung legt fest, welche Nachweise zu führen sind. Üblich sind monatliche Kontoauszüge des Budgetkontos, Lohnnachweise bei Assistenzkräften im Arbeitgebermodell und Rechnungen beauftragter Dienste. Einzelbelege für jeden privaten Einkauf müssen Budgetnehmer nicht vorlegen.
Wie hoch kann ein Persönliches Budget maximal sein?
Eine absolute Obergrenze gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Praktisch reichen bewilligte Budgets von unter 100 Euro bis zu Beträgen deutlich über 17.000 Euro monatlich – letztere typischerweise bei 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell. Entscheidend ist die Bedarfsermittlung durch den Träger, nicht ein interner Deckel.
Was passiert, wenn ich Rücklagen auf dem Budgetkonto bilde?
Rücklagen sind zweckgebunden und dürfen nur für die vereinbarten Teilhabeleistungen verwendet werden. Sie können im Eilverfahren jedoch gegen die Eilbedürftigkeit sprechen – wer 50.000 Euro auf dem Konto hat, wird kaum glaubhaft machen können, dass sofort mehr Geld fließen muss. Für die Hauptsache sind Rücklagen unschädlich.
Was ist der Unterschied zum Budget für Arbeit?
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist die allgemeine Leistungsform für alle Teilhabeleistungen. Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ist eine spezielle Förderung zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen, die sonst in einer Werkstatt arbeiten würden. Beide Instrumente stehen nebeneinander und dienen unterschiedlichen Zielen.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget
Gesetze im Internet: § 121 SGB IX – Gesamtplan
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025




