Krankengeld: 2.520 Euro weniger Krankengeld – wer vor 2027 krank wird, behält den alten Satz

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Das Krankengeld sinkt ab dem 1. Januar 2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.800 Euro bedeutet das etwa 140 Euro weniger im Monat — bei voller Bezugsdauer summiert sich der Verlust auf rund 2.520 Euro.

Wer während des Krankengeldbezugs seinen Job verliert, fällt nach 78 Wochen über die Nahtlosigkeitsregelung zusätzlich auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I — eine zweite Stufe nach unten. Wer jetzt nicht reagiert, verschenkt vierstellige Beträge.

Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret ändert

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) liegt seit dem 16. April 2026 vor. Am 29. April 2026 soll das Bundeskabinett den Entwurf beschließen. Vor der Sommerpause 2026 will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat bringen.

Inkrafttreten ist nach dem aktuellen Stand zum 1. Januar 2027 vorgesehen, weitere Teile zum 1. Januar 2028.

Die Senkung des Krankengeldes ist eine von rund 50 Einzelmaßnahmen, die die Bundesregierung zur Stabilisierung der GKV-Finanzen plant. Der Entwurf setzt damit eine Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit um, die am 30. März 2026 ihren Bericht mit 66 Vorschlägen vorgelegt hatte. Konkret ändert das BStabG den Wortlaut von § 47 SGB V.

Die bisherige Regel — Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, gedeckelt bei 90 Prozent des Nettoentgelts — wird durch die neuen Werte 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto ersetzt. Die Bezugsdauer bleibt unverändert: maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren.

Das BMG rechnet allein durch diese Senkung mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Die Krankenkassen gaben 2025 insgesamt 21,6 Milliarden Euro für Krankengeld aus — ein Anstieg um 35,5 Prozent gegenüber 2020.

Für die Versicherten ist die Reform mehr als eine Zahlenkorrektur: Sie betrifft jeden, der nach einer Lohnfortzahlung von sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, also rund zwei Millionen Menschen pro Jahr. Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das alte Recht. Wer noch im Jahr 2026 erkrankt, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — das hat im Einzelfall hohe finanzielle Auswirkungen.

Wer im Krankenstand den Job verliert: Krankengeld bleibt — bis zur Aussteuerung

Eine verbreitete Sorge ist falsch: Eine Kündigung während der Krankschreibung führt nicht zur sofortigen Senkung des Krankengeldes. Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird und die Krankenkasse die Zahlungen aufnimmt, behält die Berechnungsgrundlage des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts.

Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld auch nach einer Kündigung oder dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen. Ab 2027 sind das eben 65 statt 70 Prozent dieses ursprünglichen Bruttogehalts.

Der eigentliche Einschnitt kommt nach Ablauf der 78 Wochen. Wer dann immer noch krankgeschrieben ist und keine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat, fällt in die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.

Diese Vorschrift erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt gesundheitlich nicht zur Verfügung steht.

Voraussetzung ist eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Leistungsminderung unter 15 Wochenstunden, bestätigt durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, sowie die erfüllte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld.

Das ALG I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent — deutlich unter dem schon abgesenkten Krankengeld. Maria S., 56, Verkäuferin aus Hannover, ist seit 14 Monaten wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ihr Bruttogehalt vor der Erkrankung lag bei 2.400 Euro, das Krankengeld nach altem Recht bei rund 1.680 Euro.

Nach den BStabG-Werten wären es 1.560 Euro. Im Mai 2027 läuft das Krankengeld nach 78 Wochen aus, sie meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und erhält ALG I in Höhe von rund 1.060 Euro monatlich. Innerhalb von 24 Monaten sinkt ihr Einkommen damit von 2.400 Euro Brutto auf gut 1.060 Euro netto — eine Quote von rund 44 Prozent des ursprünglichen Bruttoeinkommens.

Wer als Arbeitsloser krank wird: Krankengeld auf ALG-I-Niveau — schon heute

Für Menschen, die bereits ALG I beziehen und während dieses Bezugs arbeitsunfähig werden, gilt eine Sonderregel. § 47b SGB V — eine Vorschrift, die seit 1998 in der heutigen Form gilt und durch das BStabG nicht verändert wird — bestimmt: Das Krankengeld entspricht der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.

Wer im Krankheitsfall vorher 1.180 Euro ALG I monatlich bekommen hat, erhält genau diesen Betrag als Krankengeld weiter. Aus dem Bruttogehalt einer früheren Beschäftigung wird nicht gerechnet.

Das hat eine paradoxe Konsequenz: Die generelle Senkung des Krankengelds auf 65 Prozent betrifft diese Gruppe direkt nicht. Wer schon mit ALG-I-Niveau ins Krankengeld geht, kann durch die Reform nicht weiter abrutschen.

Wer Bürgergeld bezieht, hat ohnehin keinen eigenen Krankengeldanspruch — bei Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin den Regelsatz, eine Lohnersatzleistung gibt es nicht.

Was sich für ALG-I-Bezieher dennoch ändert: Wer nach einer kurzen Beschäftigung erneut in die Arbeitslosigkeit zurückkehrt, oder wer mehrere Jobwechsel hatte und nun erstmals Krankengeld beantragt, startet bei einer neuen Erkrankung mit dem niedrigeren BStabG-Satz, sofern das Krankengeld aus der letzten Beschäftigung berechnet wird und nicht aus dem ALG I. Auch bei wiederholter Aussteuerung — also einem zweiten Krankheitsbezug innerhalb der Drei-Jahres-Blockfrist — schlägt die Senkung voll durch.

Was die Senkung in Euro bedeutet — drei Fälle

Hinweis: Zur Vereinfachung der Erklärung werden reine Bruttogehälter genutzt. Durch die Einbeziehung der Nettogehälter, können in einem Krankengeldrechner andere Resultate herauskommen, als in den unten genannten Beispielen.

Der Höchstbetrag des Krankengelds liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Kalendertag (entspricht 70 Prozent von 193,75 Euro täglicher Beitragsbemessungsgrenze).

Ab 2027 sinkt dieser Höchstbetrag bei gleicher BBG auf rund 125,94 Euro täglich — eine Differenz von knapp 290 Euro pro Monat für Gutverdiener. Für Normalverdiener fallen die Verluste geringer aus, treffen aber direkt das Haushaltsbudget.

Ein Arbeitnehmer mit 2.800 Euro Bruttogehalt erhält heute monatlich rund 1.960 Euro Krankengeld. Nach der Reform sinkt der Betrag auf 1.820 Euro — 140 Euro weniger pro Monat. Bei einer dreimonatigen Erkrankung addiert sich der Verlust auf 420 Euro.

Wer 78 Wochen lang Krankengeld bezieht — also die maximale Bezugsdauer — verliert über die Gesamtzeit rund 2.520 Euro. Bei einem höheren Brutto von 4.500 Euro liegt das aktuelle Krankengeld bei rund 3.150 Euro, ab 2027 noch bei 2.925 Euro: 225 Euro Differenz im Monat, über die volle Bezugsdauer eine Lücke von 4.050 Euro.

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Niedrigverdiener mit 1.800 Euro Brutto bekommen heute rund 1.260 Euro Krankengeld. Ab 2027 sind es noch 1.170 Euro — 90 Euro weniger im Monat, 1.620 Euro über 18 Monate Bezugsdauer. Diese Beträge liegen, je nach Familienstand und Wohnsituation, schon nahe an der Schwelle, ab der zusätzlich Bürgergeld beantragt werden muss.

Wer bereits arbeitslos krank wird, bleibt dagegen mit seinem Krankengeld an die ALG-I-Höhe gekoppelt: Bei zuletzt 2.800 Euro Brutto in der Beschäftigung beträgt das ALG I rund 1.180 Euro — und damit auch das daraus abgeleitete Krankengeld. Selbst nach BStabG bleibt diese Höhe für die genannte Personengruppe unverändert, weil die Senkung auf 65 Prozent rechnerisch nicht durchschlägt.

Auch das Kinderkrankengeld wird gekürzt — von 90 auf 85 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern, die ihr krankes Kind betreuen, verlieren damit pro Tag rund 5 Prozent ihres normalen Nettos.

Bei zehn Tagen Kinderkrankengeld im Jahr und einem Nettoentgelt von 2.500 Euro entspricht das einem Verlust von rund 42 Euro pro Krankheitsfall. Wer mehrere Kinder hat oder mehrere Krankheitstage zusammenbringt, kommt auf einen dreistelligen Verlust pro Jahr.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer eine elektive Operation oder eine medizinisch verschiebbare Behandlung plant und absehbar mehrere Monate ausfallen wird, sollte das Datum mit dem behandelnden Arzt prüfen. Maßgeblich für die Höhe des Krankengelds ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Wer im Jahr 2026 krankgeschrieben wird, behält die heutigen 70 Prozent für die gesamte Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen — also auch in das Jahr 2027 hinein. Eine medizinisch indizierte sofortige Behandlung lässt sich selbstverständlich nicht verschieben, planbare Eingriffe aber sehr wohl.

Wer bereits Krankengeld bezieht und absieht, dass die 78 Wochen vor oder nach Mai 2027 ausgeschöpft sein werden, sollte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung früh stellen. Die Bearbeitung dauert in der Regel sechs bis neun Monate, bei Widerspruch und Klage oft zwei Jahre und länger.

Wer zu spät beantragt, landet zwingend in der Nahtlosigkeitsregelung mit ALG I — und nach Ausschöpfung der ALG-I-Bezugsdauer von 12 oder 24 Monaten möglicherweise im Bürgergeld. Wer einen Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 hat, erfüllt schon mit 35 Versicherungsjahren die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen — auch das eine Alternative zur Erwerbsminderungsrente.

Spätestens am Tag nach dem letzten Krankengeld-Tag muss man sich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden — auch wenn man weiterhin arbeitsunfähig ist. Wer das versäumt, riskiert den Anspruch auf ALG I aus der Nahtlosigkeitsregelung. Die Krankenkasse versendet das Aussteuerungsschreiben in der Regel rechtzeitig vorher, der Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung ist allerdings oft kleingedruckt.

Wer ihn überliest, verliert. Parallel sollte ein Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der DRV oder der Krankenkasse laufen, weil die Agentur für Arbeit später ohnehin zur Antragstellung auffordert. Wer schon einen Reha-Antrag laufen hat, vermeidet Verzögerungen.

Für die Berechnung des Krankengelds gilt: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhöhen das Regelentgelt anteilig. Über 78 Wochen ergibt sich daraus oft ein Plus im vierstelligen Bereich.

Krankenkassen berücksichtigen diesen Hinzurechnungsbetrag nicht immer korrekt; im Zweifel sollte der Bescheid mit der eigenen Lohnabrechnung verglichen werden. Gegen einen falsch berechneten Krankengeldbescheid ist Widerspruch möglich, die Frist beträgt einen Monat ab Zugang. Sozialverbände wie VdK und SoVD prüfen Bescheide für ihre Mitglieder kostenfrei.

Welche zusätzlichen Belastungen das BStabG für Krankengeldbezieher bringt

Wer ab 2027 Krankengeld bezieht, trifft nicht nur auf die niedrigeren 65 Prozent. Parallel steigen die Zuzahlungen bei Medikamenten von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro — eine Erhöhung um 50 Prozent. Bei drei verschreibungspflichtigen Präparaten pro Monat summieren sich die Mehrausgaben auf rund 90 Euro im Jahr. Wer mehr Medikamente braucht, zahlt entsprechend mehr.

Die Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze wirkt zwar weiter — sie liegt bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Das Krankengeld zählt dabei zum bereinigten Einkommen mit hinein. Wer den Antrag stellt, sollte alle Quittungen sammeln und schon ab Jahresanfang einreichen.

Eine zweite Verschärfung trifft die Vertraulichkeit zwischen Versichertem und Krankenkasse. Bisher durfte die Kasse Krankengeldempfänger nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung telefonisch kontaktieren. Das BStabG streicht das Einwilligungserfordernis.

Ab 2027 darf die Kasse ohne Vorankündigung anrufen, fragen, dokumentieren — Aussagen über den Gesundheitszustand können in der Akte landen. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen, schriftlich oder elektronisch, am besten vor dem ersten Anruf. Der Widerspruch ist kostenfrei und beeinflusst den Krankengeldanspruch nicht.

Häufige Fragen zum Krankengeld bei Jobverlust ab 2027

Gilt die 65-Prozent-Regel auch für mich, wenn ich schon vor 2027 krank werde?
Nein. Maßgeblich ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer 2026 oder früher krank wird, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — auch wenn diese ins Jahr 2027 hineinreicht. Erst eine neue, eigenständige Erkrankung nach dem 1. Januar 2027 fällt unter den niedrigeren Satz.

Was passiert mit meinem Krankengeld, wenn ich während der Krankheit gekündigt werde?
Die Krankenkasse zahlt weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen oder bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich für die Berechnung bleibt das Bruttogehalt vor der Erkrankung. Eine Kündigung führt nicht zur sofortigen Senkung. Erst nach der Aussteuerung greift die Nahtlosigkeitsregelung mit ALG-I-Niveau.

Bekomme ich Krankengeld, wenn ich Bürgergeld beziehe und krank werde?
Nein. Bürgergeld-Bezieher haben keinen eigenen Krankengeldanspruch. Das Jobcenter zahlt den Regelsatz weiter, eine zusätzliche Entgeltersatzleistung gibt es nicht. Wer aus dem Bürgergeld in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, baut erst durch Beitragszeiten wieder einen Anspruch auf.

Kann ich gegen einen zu niedrigen Krankengeldbescheid Widerspruch einlegen?
Ja. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Erfolgreich ist der Widerspruch nur, wenn die Berechnung tatsächlich fehlerhaft ist — etwa weil Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden oder die Kasse das falsche Bruttoentgelt zugrunde gelegt hat. Mitglieder von Sozialverbänden bekommen die Prüfung kostenfrei, der Widerspruch ist gebührenfrei.

Was ist die Nahtlosigkeitsregelung und ab wann greift sie?

Die Nahtlosigkeitsregelung erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann, wenn die betroffene Person krankheitsbedingt keine 15 Wochenstunden arbeiten kann. Voraussetzung ist eine voraussichtliche Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten. Sie greift typischerweise nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld und überbrückt die Zeit bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Die Höhe entspricht dem regulären ALG I.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026

Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes

Bundesministerium der Justiz: § 47b SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld