Schwerbehinderung: Merkzeichen G und B auch bei psychischem Leiden

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Psychische Erkrankungen bleiben im Merkzeichenverfahren oft unsichtbar. Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen erleben massive Einschränkungen, doch beim Versorgungsamt bleiben diese immer wieder unbeachtet. Der Grund liegt weniger in der Rechtslage, sondern in der Unsichtbarkeit psychischer Beeinträchtigungen. Was nicht sichtbar ist, muss präzise beschrieben werden – und genau daran scheitern viele Anträge.

Die Wirkung ist nicht offensichtlich

Während körperliche Behinderungen unmittelbar erkennbar wirken, entfalten psychische Erkrankungen ihre Wirkung indirekt. Angst, Überforderung oder Dissoziation beispielsweise zerstören Teilhabe nicht mechanisch, sondern situativ. Diese Wirkweise wird im Antrag oft nicht ausreichend übersetzt.

Was das Versorgungsamt bei psychischen Erkrankungen tatsächlich prüft

Versorgungsämter bewerten nicht vorrangig Diagnosen, sondern Funktionsverluste. Entscheidend ist, ob Mobilität, Sicherheit, Orientierung oder Selbstständigkeit im Alltag dauerhaft eingeschränkt sind. Wer lediglich Symptome schildert, bleibt rechtlich unsichtbar.

Erst die Beschreibung konkreter Folgen zwingt zur Prüfung. Das betrifft insbesondere den öffentlichen Raum, in dem viele Merkzeichen ansetzen.

Welche Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen relevant sind

Bei psychischen Erkrankungen kommen vor allem die Merkzeichen G, B und H in Betracht. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob Betroffene sich ohne Hilfe sicher bewegen, orientieren oder versorgen können. Wer diesen Zusammenhang nicht klar benennt, verliert Ansprüche.

Merkzeichen G auch ohne körperliche Behinderung

Warum psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit erheblich einschränken können: Das Merkzeichen G setzt keine körperliche Gehbehinderung voraus. Auch psychische Erkrankungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen, wenn Wege nicht sicher, nicht regelmäßig oder nur unter erheblicher Belastung möglich sind.

Bei Angststörungen, Panikstörungen oder Agoraphobie scheitert Mobilität häufig nicht am Gehen selbst, sondern an der psychischen Belastung. Können Betroffene das Haus nur unter extremer Angst oder gar nicht verlassen, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor.

Was die Rechtsprechung bestätigt

Das Sozialgericht Augsburg hat klargestellt, dass auch psychische Erkrankungen das Merkzeichen G rechtfertigen können. Entscheidend ist die tatsächliche Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Raum, nicht die Ursache der Einschränkung (SG Augsburg, Az. S 8 SB 301/13).

So stellte ein vom Gericht beauftragter Gutachter fest: “Eine Einschränkung des Gehvermögens (…) aufgrund einer körperlichen Krankheit oder durch hirnorganische Anfälle bestehe nicht, auch keine Störung der Orientierungsfähigkeit. Jedoch könne die Klägerin übliche Wege im Straßenverkehr infolge der Angsterkrankung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen. ”

Merkzeichen B bei Autismus und psychischen Einschränkungen

Warum Begleitbedürftigkeit nicht körperlich sein muss: Das Merkzeichen B beschränkt sich nicht auf körperliche Behinderungen. Auch geistige oder seelische Behinderungen können eine dauerhafte Begleitbedürftigkeit begründen, wenn Sicherheit ohne Unterstützung nicht gewährleistet ist.

Das Landessozialgericht Sachsen hat entschieden, dass bei einer Autismusspektrumstörung mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Raum und einem GdB von mindestens 70 die Voraussetzungen für Merkzeichen B erfüllt sein können (LSG Sachsen, Urteil vom 14.03.2023, Az. L 9 SB 83/19).

Wenn körperliche und psychische Einschränkungen zusammenwirken

Versorgungsämter betrachten Einschränkungen häufig isoliert. Diese Praxis verkennt, dass erst das Zusammenspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit zerstört.

Angst, Dissoziationen oder gesteigerter Stress zum Beispiel können körperlich mögliche Wege faktisch unmöglich machen. Für die Merkzeichen G und B verliert körperliche Restfähigkeit dann ihre rechtliche Bedeutung.

Fünf Praxisbeispiele: anerkannt oder abgelehnt – warum der Unterschied zählt

Flavio: Panikstörung mit Agoraphobie – Merkzeichen B anerkannt: Flavio leidet an einer Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01). Erst als er darlegt, dass er Wege ohne Begleitperson nicht gefahrlos bewältigen kann, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.

Elli: Rezidivierende Depression – Merkzeichen H abgelehnt: Elli leidet an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (F33.2). Sie schildert Erschöpfung, benennt aber keinen konkreten Hilfebedarf bei Grundverrichtungen. Juristisch fehlt damit das zentrale Kriterium für Hilflosigkeit.

Frauke: PTBS und Gleichgewichtsstörungen – Merkzeichen B anerkannt: Frauke lebt mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und chronischem Schwindel. Erst als sie die Wechselwirkung beschreibt, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.

Rico: Bipolare Störung – Merkzeichen H abgelehnt: Rico leidet an einer bipolaren Störung (F31). Weil er stabile Phasen nicht als Ausnahme darstellt, verneint das Amt eine dauerhafte Hilflosigkeit.

Paul: Zwangsstörung und Erschöpfung – Merkzeichen G anerkannt: Paul leidet an einer Zwangsstörung (F42) und chronischer Erschöpfung. Die Kombination macht Wege im öffentlichen Raum unmöglich. Das Amt erkennt das Merkzeichen G an.

Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen – die zentralen Fallstricke

Psychische Erkrankungen bleiben im Verfahren häufig unsichtbar, weil Symptome statt Funktionsverluste beschrieben werden. Gute Tage, Anpassungsstrategien und widersprüchliche Formulierungen werden gegen Betroffene verwendet.

Gerichte korrigieren diese Praxis regelmäßig. Sie stellen klar, dass nicht der Ausnahmezustand zählt, sondern der durchschnittliche Alltag, und dass Anpassung keine Teilhabe ersetzt.

Abschließender Leitfaden: So machen Sie psychische Einschränkungen sichtbar

Beschreiben Sie nicht, wie Sie sich fühlen, sondern was konkret nicht mehr funktioniert. Stellen Sie beim Merkzeichen G und B den öffentlichen Raum in den Mittelpunkt, betonen Sie Dauerhaftigkeit und vermeiden Sie Relativierungen. Konsistenz entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung.

Checkliste: Merkzeichen bei psychischer Erkrankung richtig beantragen

Beantragen Sie das Merkzeichen ausdrücklich. Übersetzen Sie Diagnosen in konkrete Alltagsfolgen. Beschreiben Sie den Durchschnitt Ihres Alltags außerhalb der Wohnung. Vermeiden Sie gute Tage als Maßstab. Benennen Sie bei Hilflosigkeit konkrete Grundverrichtungen. Prüfen Sie ärztliche Unterlagen auf Verharmlosung.

FAQ: Merkzeichen und psychische Erkrankungen

Sind psychische Erkrankungen merkzeichenfähig?
Ja, wenn sie Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit dauerhaft einschränken.

Ist Merkzeichen G ohne körperliche Behinderung möglich?
Ja, wenn psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Reichen Diagnosen aus?
Nein, entscheidend sind Funktionsverluste im Alltag.

Sind gute Tage problematisch?
Ja, wenn sie nicht klar als Ausnahme eingeordnet werden.

Lohnt sich ein Widerspruch?
Sehr häufig, weil viele Ablehnungen auf Darstellungsfehlern beruhen.

Fazit

Merkzeichen wegen psychischer Erkrankungen sind schwer durchzusetzen, aber möglich, wenn sich die entsprechenden Einschränkungen nachweisen lassen. Da die Folgen psychischer Erkrankungen weniger offensichtlich ist, ist gerade hier eine akribische Darstellung der Funktionsverluste entscheidend.