Sozialamt unterstellt Partnerschaft: WG wird zur Einstehensgemeinschaft

Lesedauer 4 Minuten

Wer mit einem Mitbewohner zusammenlebt und Grundsicherung oder Bürgergeld beantragt, kennt das Problem: Aus der WG wird im Bescheid plötzlich eine „Einstehensgemeinschaft“. Dann rechnet die Behörde das Einkommen des anderen an, kürzt Leistungen oder lehnt sie ganz ab. Für Betroffene kann das existenzbedrohend werden.

Genau hier hat das Sozialgericht Düsseldorf eine wichtige Grenze gezogen: Gemeinsames Wohnen reicht nicht aus, um eine Partnerschaft im sozialrechtlichen Sinn zu unterstellen.

SG Düsseldorf: Gemeinsamer Mietvertrag beweist noch keine Partnerschaft

Im entschiedenen Fall ging es um Grundsicherung nach dem SGB XII. Das Sozialamt war davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Mitbewohnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Behörde verwies dabei auf typische Verdachtsmomente: gemeinsamer Umzug, gemeinsamer Mietvertrag, eine Vollmacht und den Umstand, dass die Mitbewohnerin ihr Einkommen nicht offenlegen wollte. Das klang auf den ersten Blick belastend, reichte dem Gericht aber nicht.

Das Sozialgericht Düsseldorf stellte klar: Es fehlte gerade an den Punkten, auf die es wirklich ankommt. Es gab keine gemeinsame Haushaltskasse, keine gemeinsamen Einkäufe, keine gegenseitigen Kontovollmachten und keine Hinweise auf ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf.

Besorgungen für den Kläger wurden nach den Feststellungen des Gerichts getrennt abgerechnet. Auch ein partnerschaftlicher Alltag ließ sich nicht belegen. Am Ende verneinte das Gericht deshalb eine eheähnliche Gemeinschaft und sprach dem Kläger Leistungen zu.

Das ist der entscheidende Punkt für deinen Artikel: Ein gemeinsamer Mietvertrag, dieselbe Adresse und praktische Hilfe im Alltag machen aus Mitbewohnern noch kein Paar. Genau an dieser Stelle greifen Behörden in der Praxis oft zu kurz.

Wann Jobcenter und Sozialamt überhaupt von einer Einstehensgemeinschaft ausgehen dürfen

Im Bürgergeldrecht gehört ein Partner nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung ein gegenseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Zusätzlich enthält § 7 Abs. 3a SGB II eine gesetzliche Vermutungsregel. Sie greift etwa dann, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgen oder über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.

Wichtig ist aber: Diese Vermutung setzt bereits voraus, dass es sich überhaupt um „Partner“ handelt. Genau dieser erste Schritt wird in der Praxis oft verwischt. Wer bloß zusammen wohnt, wird nicht automatisch durch Zeitablauf zum Partner.

Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stellen klar, dass mehrere Voraussetzungen zusammenkommen müssen: Partnerschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein wechselseitiger Einstandswille. Bloßes Zusammenwohnen genügt nicht.

Im SGB XII läuft die Abgrenzung ähnlich, aber nicht identisch. § 39 SGB XII enthält eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei gemeinsamer Wohnung. Das ist jedoch zunächst eine Regel zur Haushaltsgemeinschaft und kein automatischer Beweis für eine Partnerschaft. Auch im Sozialhilferecht darf also nicht einfach von gemeinsamem Wohnen auf ein gegenseitiges Einstehen geschlossen werden.

Diese Indizien nutzt das Amt besonders gern

In der Praxis greifen Behörden immer wieder auf dieselben Anzeichen zurück. Verdächtig wirken aus ihrer Sicht ein gemeinsamer Mietvertrag, ein gemeinsamer Umzug, längeres Zusammenleben, Hilfe im Alltag, wechselseitige Vollmachten oder der Umstand, dass einer zeitweise mehr zahlt als der andere. Solche Umstände können Nachfragen auslösen.

Sie beweisen für sich genommen aber noch keine Einstehensgemeinschaft. Gerade das hat das SG Düsseldorf noch einmal deutlich gemacht.

Stärker wiegen andere Punkte: gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kasse, gegenseitiger Zugriff auf Konten, regelmäßige Übernahme des Lebensunterhalts des anderen oder ein klar auf Dauer angelegter partnerschaftlicher Alltag. Auf diese Substanz kommt es an, nicht auf bloße Wohnnähe.

Genau daran scheitern viele Bescheide

Viele Bescheide leiden daran, dass einzelne Verdachtsmomente überbewertet werden. Aus „gemeinsam wohnen“ wird dann „gemeinsam wirtschaften“, und daraus macht die Behörde im nächsten Schritt eine Partnerschaft. Juristisch ist das zu wenig.

Denn zwischen einer praktischen Wohngemeinschaft und einer echten Einstehensgemeinschaft liegt ein erheblicher Unterschied. Wer nur zusammenlebt, aber finanziell getrennt bleibt, muss sich das Einkommen des Mitbewohners nicht automatisch zurechnen lassen.

Gerade für Betroffene ist das wichtig, weil sich an dieser Frage oft alles entscheidet: Regelbedarf, Unterkunftskosten und die Anrechnung fremden Einkommens hängen davon ab, ob die Behörde eine WG oder eine Bedarfsgemeinschaft annimmt. Im Düsseldorfer Fall bekam der Kläger gerade deshalb Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 und nur den hälftigen Anteil der angemessenen Unterkunftskosten eines Zweipersonenhaushalts zugesprochen.

So wehren sich Betroffene gegen die Unterstellung einer Partnerschaft

Wer nur in einer WG lebt, sollte nicht abstrakt bestreiten, sondern den Alltag so konkret wie möglich belegen. Entscheidend ist, ob Finanzen und Lebensführung tatsächlich getrennt sind. Hilfreich sind getrennte Konten, getrennte Einkäufe, getrennte Aufbewahrung von Lebensmitteln, keine wechselseitigen Kontovollmachten, klare Mietanteile und nachvollziehbare Ausgleichszahlungen, wenn einmal jemand für den anderen etwas mitbezahlt.

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Genau solche Tatsachen waren im Düsseldorfer Verfahren am Ende ausschlaggebend.

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte genau prüfen, worauf die Behörde ihre Annahme stützt. Werden im Wesentlichen nur gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsame Adresse oder längeres Zusammenwohnen genannt, ist das oft angreifbar.

Dann kann ein Widerspruch gute Erfolgschancen haben. Wenn Leistungen ganz wegfallen oder das Existenzminimum gefährdet ist, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht. Der Düsseldorfer Fall zeigt, dass sich Gegenwehr lohnen kann.

WG bleibt WG – auch wenn das Amt etwas anderes vermutet

Die wichtigste Botschaft für Leser lautet deshalb: Mitbewohner ist nicht gleich Partner. Weder Sozialamt noch Jobcenter dürfen aus einer Wohngemeinschaft automatisch eine Einstehensgemeinschaft machen.

Es braucht tragfähige Hinweise auf Partnerschaft, gemeinsames Wirtschaften und einen echten Einstandswillen. Fehlt das, bleibt es rechtlich bei einer WG. Genau diese Grenze hat das Sozialgericht Düsseldorf noch einmal klar gezogen.

FAQ

Wann darf das Sozialamt eine Einstehensgemeinschaft annehmen?
Nicht schon dann, wenn zwei Menschen zusammen wohnen. Entscheidend sind belastbare Hinweise auf Partnerschaft, gemeinsames Wirtschaften und einen wechselseitigen Einstandswillen.

Reicht ein gemeinsamer Mietvertrag als Beweis für eine Partnerschaft?
Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag allein beweist noch keine Einstehensgemeinschaft. Das hat auch das Sozialgericht Düsseldorf deutlich gemacht.

Was ist der Unterschied zwischen WG und Bedarfsgemeinschaft?
In einer WG leben Menschen zusammen, wirtschaften aber getrennt. In einer Bedarfsgemeinschaft wird angenommen, dass Partner füreinander einstehen und Einkommen oder Vermögen des anderen berücksichtigt werden kann.

Welche Indizien prüfen Jobcenter und Sozialamt besonders häufig?
Oft schauen Behörden auf gemeinsame Mietverträge, längeres Zusammenleben, Vollmachten, Hilfe im Alltag oder Kostenübernahmen. Solche Umstände reichen aber nicht automatisch aus.

Wie kann ich mich gegen die Unterstellung einer Partnerschaft wehren?
Wichtig sind konkrete Nachweise für getrennte Lebensführung, etwa getrennte Konten, getrennte Einkäufe, klare Mietanteile und keine gemeinsame Haushaltskasse. Gegen fehlerhafte Bescheide kommen Widerspruch und notfalls Eilrechtsschutz in Betracht.

Gilt das nur beim Bürgergeld oder auch bei der Grundsicherung?
Das Problem ist in beiden Bereichen relevant. Sowohl im SGB II als auch im SGB XII prüfen Behörden, ob eine Einstehensgemeinschaft oder nur eine Wohngemeinschaft vorliegt.

Quellen

Institution: Justiz NRW: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2023 – S 22 SO 139/21. (nrwe.justiz.nrw.de)

Institution: Gesetze im Internet: § 7 SGB II. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Gesetze im Internet: § 39 SGB XII. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Gesetze im Internet: SGB XII. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Stand 19.02.2024. (arbeitsagentur.de)

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