Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und im Büro bei 30 Grad schwitzend am Schreibtisch sitzt, fragt sich, ab wann es einen speziellen Hitzeschutz gibt. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber, bei schwerbehinderten Beschäftigten schärfere Maßstäbe anzulegen.
Was das konkret bedeutet, welche Maßnahmen eingefordert werden können und wie man vorgeht, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt, klärt dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Schwerbehinderung und Hitzeschutz: Welche Gesetze gelten
Der Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist für alle Beschäftigten geregelt, doch für schwerbehinderte Menschen gelten dabei zwei zusätzliche Rechtsgrundlagen, die die allgemeinen Regeln deutlich verschärfen.
Die erste ist § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass deren besondere Belange im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Diese Pflicht ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Rechtsnorm. Kommt der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – der erste Schritt der Behörde ist dabei in der Regel die Auflage, nicht sofort das Bußgeld.
Die zweite Grundlage ist § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen haben einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte, der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.
Das schließt Hitzeschutzmaßnahmen ausdrücklich ein. Wer eine Behinderung hat, die ihn hitzeempfindlicher macht als andere, kann genau darauf bestehen: Das ist kein Goodwill des Arbeitgebers, sondern sein gesetzlicher Auftrag.
Das Stufenmodell – und warum es für Schwerbehinderte früher greift
Grundlage für alle konkreten Temperaturschwellen ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur”. Diese Regel kennt drei Stufen: Ab 26 Grad Celsius soll der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen prüfen. Ab 30 Grad sind wirksame Maßnahmen zwingend umzusetzen. Ab 35 Grad gilt ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.
Hier liegt der Kernunterschied für schwerbehinderte Beschäftigte: Die ASR A3.5 hebt ausdrücklich hervor, dass für Menschen mit gesundheitlichen Vorbelastungen niedrigere Eingriffsschwellen gelten.
Schon bei Temperaturen knapp über 26 Grad kann eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung nötig sein, verbunden mit weitergehenden Maßnahmen, die für die allgemeine Belegschaft erst deutlich später verpflichtend wären.
Was der Arbeitgeber konkret leisten muss
Die ASR A3.5 verlangt keine bestimmte Einzelmaßnahme, sondern wirksame Maßnahmen. Diese richten sich bei schwerbehinderte Beschäftigten an der individuellen Behinderung aus.
Wer wegen einer Chronisch Obstruktiven Lungenerkrankung einen Grad der Behinderung von 70 hat (oder wegen einer Herzschwäche einen Grad der Behinderung von 50), für den sind Hitze und Luftfeuchtigkeit bereits dann lebensbedrohlich, wenn sie für jemanden mit GdB 50 wegen Verlust eines Arms (und stabilem Kreislauf) kaum Probleme darstellen.
Die jeweilige Gefährdungsbeurteilung muss das berücksichtigen ( das ist die gesetzlich vorgeschriebene Analyse der Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz).
Konkret sind verschiedene Maßnahmen möglich: Außenliegende Jalousien bereits am Vormittag schließen, mobile Klimageräte bereitstellen, Arbeitszeiten in die Morgenstunden verlagern, häufigere Pausen einräumen, körperlich belastende Aufgaben umstrukturieren oder einen kühleren Alternativarbeitsplatz stellen.
Bei direkter Gefährdung besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers
Wer eine Behinderung hat, die durch Hitze direkt gefährdet wird, kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, gerade diese Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Anspruch ist individuell: kein Abhaken einer Einheitsliste für alle. Wer zudem ein ärztliches Attest vorlegt, das die besondere Wärmeanfälligkeit konkret belegt, verstärkt den Handlungsdruck auf den Arbeitgeber erheblich.
Was Schwerbehinderung beim Hitzeschutz nicht bedeutet
Die stärkeren Schutzpflichten bedeuten allerdings nicht, dass schwerbehinderte Beschäftigte bei 26 Grad einfach nach Hause gehen dürfen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung allein wegen hoher Temperaturen gibt es nicht – auch nicht für Schwerbehinderte.
Wer ohne Absprache das Büro verlässt, weil es zu heiß ist, riskiert eine Abmahnung. Die Arbeitspflicht besteht auch dann, wenn die Temperatur 38 Grad erreicht, solange der Arbeitgeber nicht freigestellt hat oder eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Verschärfter Schutz bedeutet nicht hitzefrei
Was aus den verschärften Schutzpflichten folgt, ist etwas anderes: das Recht, konkrete Maßnahmen einzufordern und durchzusetzen. Bleibt der Arbeitgeber trotz Hitze und Behinderung untätig, kann der Beschäftigte den zuständigen Behörden Meldung machen.
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Das sind zwei grundverschiedene Dinge, und wer den Unterschied kennt, kann seinen Anspruch präzise geltend machen, ohne eine Abmahnung zu riskieren.
So setzen Sie den Anspruch durch
Wenn Sie als schwerbehinderte Person am Arbeitsplatz von Hitze betroffen sind und der Arbeitgeber nicht reagiert, haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren. Der erste Schritt ist immer die schriftliche Meldung an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung mit Verweis auf § 3a Abs. 2 ArbStättV und auf die gesetzliche Pflicht zur individuellen Gefährdungsbeurteilung.
Eine mündliche Beschwerde verschwindet schnell; eine dokumentierte schriftliche Meldung nicht. Wer keinen Drucker zur Hand hat, reicht eine E-Mail ein.
Vor allem müssen das Anliegen und der Inhalt nachvollziehbar sein. Und das Datum muss stimmen, damit deutlich wird, dass es sich tatsächlich um ungewöhnlich heiße Tage gehandelt hat.
Die Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt sein
Der zweite Weg führt zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Betrieb. Die SBV hat ein Beteiligungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung. Wer sie einbezieht, erhöht den Druck auf den Arbeitgeber erheblich, denn sie kann verlangen, dass die Beurteilung durchgeführt und das Ergebnis umgesetzt wird.
Gibt es keine SBV, ist der Betriebsrat die nächste Anlaufstelle. Sind innerbetriebliche Wege ausgeschöpft, bleibt die Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt, das Auflagen erlassen und bei Verstößen Bußgelder verhängen kann.
Was Arbeitgeber oft falsch verstehen
Die häufigste Fehlannahme in Betrieben lautet: Die ASR A3.5 gilt für alle gleich, und wer die Standardmaßnahmen umsetzt, ist auf der sicheren Seite. Das stimmt zwar für die allgemeine Belegschaft. Für schwerbehinderte Beschäftigte reicht das aber nicht.
§ 3a Abs. 2 ArbStättV verlangt eine individuelle Betrachtung der besonderen Belange, kein Abhaken einer Einheitsliste. Ein Ventilator, der für einen gesunden 35-Jährigen ausreicht, kann Lebensgefahr bedeutet für jemanden, der wegen einer chronischen Lungenerkrankung einen Grad der Behinderung von 60 hat.
Keine Unverhältnismäßigkeit bei konkreter Gefahr
Die zweite Fehlannahme: Der Arbeitgeber kann sich auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn Maßnahmen zu teuer sind. Das ist bei mobilen Klimageräten, angepassten Pausen oder Schichtverlagerungen nur selten begründbar.
§ 164 Abs. 4 SGB IX kennt zwar eine Zumutbarkeitsgrenze – der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Grundsätzlich muss allerdings zunächst der Beschäftigte darlegen, dass sein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist dabei nach der Rechtsprechung hoch anzusetzen, weil den Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten eine gesteigerte Fürsorgepflicht trifft. Ein mobiles Klimagerät für einige hundert Euro wird diese Grenze in aller Regel nicht erreichen.
Ein mobiles Klimagerät für einige hundert Euro fällt nicht darunter. Außerdem unterstützen Integrationsämter Arbeitgeber bei technischen Maßnahmen zur Arbeitsplatzanpassung; wer als schwerbehinderte Person das Gespräch sucht, kann dort nach Fördermöglichkeiten fragen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3a Abs. 2 – gesetze-im-internet.de
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 164 Abs. 4 – gesetze-im-internet.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur, GMBl 2022, S. 198
Bundesministerium der Justiz: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 – gesetze-im-internet.de
BAuA: Informationen zur Arbeitsstättenverordnung – Hinweis auf besondere Belange bei Behinderung (§ 3a Abs. 2)




