Eine schwerbehinderte Lehrerin mit Sehbehinderung (GdB 100) verlangte vom Land als Dienstherrn die Erstattung weiterer 1.814,32 Euro für die behindertengerechte Ausstattung ihres häuslichen Arbeitsplatzes. Das Gericht gab ihr Recht, weil der Dienstherr keinen geeigneten Arbeitsplatz in der Schule bereitgestellt hatte und sich stattdessen auf Zuständigkeiten berief. (1 K 95/15.NW)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Streit?
Die Klägerin ist verbeamtete Lehrkraft an einer Förderschule und auf spezielle Technik angewiesen, um dienstliche Aufgaben wie Unterrichtsvorbereitung, Zeugnisse und Gutachten überhaupt erledigen zu können.
Schon 2004 hatte sie Zuschüsse für eine sehbehindertengerechte Ausstattung im häuslichen Bereich erhalten und beantragte später erneut eine Kostenübernahme. Die Schulleitung bestätigte, dass in der Schule kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sei.
Was hatten Integrationsamt und Land zunächst bezahlt?
Das Integrationsamt bewilligte einen Zuschuss, erkannte aber nur den behinderungsbedingten Anteil bestimmter Geräte als „notwendige Kosten“ an. Standardpositionen wie PC, Virenschutz und Drucker wurden nicht übernommen, weil diese aus Sicht der Behörde zur normalen Grundausstattung gehören. Auch das Land zahlte nur anteilig, sodass ein Eigenanteil von 1.814,32 Euro übrig blieb.
Wer ist für die behindertengerechte Ausstattung verantwortlich?
Das Gericht stellte klar, dass die Verpflichtung zur behindertengerechte Ausstattung den Arbeitgeber trifft und bei Beamten der Dienstherr diese Rolle hat. Für eine Lehrkraft bedeutet das: Ansprechpartner ist grundsätzlich das Land, nicht der Landkreis als Schulträger. Der Dienstherr kann sich deshalb nicht damit entlasten, jemand anderes müsse zahlen oder Geräte bereitstellen.
Warum gibt es normalerweise kein Wahlrecht für Homeoffice-Ausstattung?
Nach der Entscheidung ist die Pflicht zur behindertengerechten Einrichtung „zuvörderst“ im Schulgebäude zu erfüllen. Die Lehrkraft hat also grundsätzlich kein Wahlrecht, ob sie die Ausstattung in der Schule oder im Homeoffice erhält. Einen Anspruch auf zwei voll ausgestattete Arbeitsplätze gibt es ebenfalls nicht.
Wann muss ausnahmsweise doch zu Hause ausgestattet werden?
Ausnahmsweise verlagert sich der Anspruch in den häuslichen Bereich, wenn der Dienstherr im Schulgebäude keinen behindertengerechten Arbeitsplatz bereitstellt oder dies mit falschen Zuständigkeitsargumenten verweigert. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an.
Denn der Dienstherr hatte weder einen adäquaten Schul-Arbeitsplatz angeboten noch im Verfahren erklärt, dass er einen solchen schaffen werde. Damit mussten die dienstlichen Arbeiten außerhalb des Unterrichts faktisch zu Hause erledigt werden.
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Das Gericht argumentierte, dass das häusliche Arbeitsumfeld ausnahmsweise zum „Arbeitsplatz im Rechtssinne“ wird, wenn die Erledigung der dienstlichen Aufgaben dorthin verlagert werden muss. Dann kann auch Technik, die sonst als Standard gilt, zur notwendigen Ausstattung gehören, weil ohne sie keine gleichwertige Diensterfüllung möglich ist.
Eine Aufteilung nach dem Motto „zu Hause nur Hilfsmittel, in der Schule PC und Drucker“ hielt das Gericht wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen für nicht praktikabel.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wer muss die behindertengerechte Ausstattung einer schwerbehinderten Lehrkraft finanzieren?
Zuständig ist grundsätzlich der Dienstherr als Arbeitgeber, also regelmäßig das Land. Auf den Schulträger kann der Dienstherr die Pflicht gegenüber der Lehrkraft nicht einfach abschieben.
Darf die Lehrkraft selbst entscheiden, ob sie die Ausstattung lieber zu Hause oder in der Schule haben will?
Ein Wahlrecht besteht normalerweise nicht, weil die Pflicht zuerst im Schulgebäude zu erfüllen ist. Nur wenn der Dienstherr dort keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellt oder es dort nicht möglich ist, kommt die Ausstattung zu Hause in Betracht.
Reicht ein Zuständigkeitsgerangel aus, damit zu Hause ausgestattet werden muss?
Wenn der Dienstherr die Einrichtung im Schulgebäude verweigert, etwa mit dem Hinweis, der Schulträger sei zuständig, kann das zur Ausnahme führen. Entscheidend ist, dass die Lehrkraft dann ihre Aufgaben nur deshalb zu Hause erledigen muss, weil der Dienstherr seine Pflicht am Schul-Arbeitsplatz nicht erfüllt.
Kann auch ein PC oder Drucker erstattet werden, obwohl das oft als Standardausstattung gilt?
Grundsätzlich werden solche Posten häufig nicht als behinderungsbedingt angesehen. Im Ausnahmefall kann aber auch Standardtechnik erstattungsfähig sein, wenn der häusliche Bereich aus dienstlichen Gründen zum notwendigen Arbeitsplatz wird und sonst keine gleichwertige Arbeit möglich ist.
Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene?
Wichtig ist, dass nachvollziehbar belegt wird, dass in der Schule kein nutzbarer behindertengerechter Arbeitsplatz vorhanden ist. Wenn der Dienstherr dann keine praktikable Lösung schafft, kann das den Anspruch auf Ausstattung im häuslichen Bereich stützen.
Fazit
Das Gericht macht deutlich, dass der Dienstherr zuerst in der Schule einen behindertengerechten Arbeitsplatz schaffen muss. Tut er das nicht und verweigert er eine praktikable Lösung, kann die Ausstattung ausnahmsweise auch zu Hause geschuldet sein. In diesem Fall musste das Land daher weitere 1.814,32 Euro plus Zinsen zahlen.




