Wer ein Herzleiden hat, hat unter Umständen auch einen Anspruch auf einen Grad der Behinderung und somit auch Anspruch auf Vorteile, die ein Behinderungsgrad mitsich bringt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Alltag durch Beschwerden der Alltag eingeschränkt ist.
Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) bei Herzkrankheiten festgelegt?
Die Festlegung des Grads der Behinderung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt. In manchen Regionen können hierfür andere Bezeichnungen wie Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung gelten. Grundlage der Entscheidung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, in denen mithilfe von Tabellen für verschiedene Krankheiten bestimmte Zahlenwerte zugeordnet werden. Diese Zahlen geben den jeweiligen GdB an.
Wichtig ist, dass alle gesundheitlichen Einschränkungen gemeinsam betrachtet werden. Wer also zusätzlich zu einer Herzerkrankung noch andere Leiden hat, zum Beispiel eine Arthrose, sollte im Antrag sämtliche Einschränkungen nennen. Das Amt prüft dann zunächst für jede einzelne Erkrankung einen eigenen GdB. Im Anschluss wird daraus ein Gesamt-GdB gebildet, der höher sein kann als der höchste Einzel-GdB allein.
Welche Vorteile ergeben sich durch die Anerkennung einer Behinderung?
Ab einem bestimmten GdB sind verschiedene Erleichterungen vorgesehen. Schon mit einem relativ niedrigen Grad der Behinderung lassen sich Steuervergünstigungen über den Behinderten-Pauschbetrag nutzen.
Ab einem GdB von 30 kann ein besonderer Kündigungsschutz in Betracht kommen. Wird ein GdB von 50 oder mehr anerkannt, spricht man von einer Schwerbehinderung. Dies ermöglicht es Betroffenen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen und unter anderem Vergünstigungen bei Eintritten in Museen, Kinos oder Theatern zu erhalten.
Hinzu kommt ein Anspruch auf Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr am Arbeitsplatz und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, drei Jahre früher in Rente zu gehen. Darüber hinaus können weitere Merkzeichen, etwa das Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen oder Nachteilsausgleiche im öffentlichen Nahverkehr, eingetragen werden.
| Grad der Behinderung (GdB) | >Mögliche Vorteile |
|---|---|
| 0–10 | Keine wesentlichen Vorteile. In der Regel keine Steuervergünstigungen und keine Nachteilsausgleiche. |
| 20 | Erste steuerliche Erleichterungen über den Behinderten-Pauschbetrag. GdB 20 reicht für den Pauschbetrag bereits aus. |
| 30 | Möglichkeit der Gleichstellung mit Schwerbehinderten im Arbeitsleben (zum Beispiel besonderer Kündigungsschutz), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 40 | Leichterer Zugang zur Gleichstellung, wodurch ähnliche arbeitsrechtliche Vorteile wie bei Schwerbehinderten bestehen können. |
| 50 | Schwerbehindertenausweis und damit unter anderem eine Woche Zusatzurlaub pro Jahr, verbesserter Kündigungsschutz, mögliche vorgezogene Altersrente (bis zu drei Jahre früher), sowie zahlreiche Ermäßigungen (zum Beispiel vergünstigte Eintritte in Museen oder Kinos). |
| 60–70 | Weitere Nachteilsausgleiche, zum Beispiel vereinfachter Zugang zu Merkzeichen, die Mobilitätshilfen oder finanzielle Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr ermöglichen können. |
| 80–90 | Umfangreichere Nachteilsausgleiche, etwa Parkerleichterungen bei entsprechendem Merkzeichen und gegebenenfalls höhere Steuererleichterungen. |
| 100 | Maximale Nachteilsausgleiche, häufig zusätzliche Befreiungen wie etwa von der Kfz-Steuer (bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen) und umfassende Vergünstigungen im Alltag. |
Wann liegt eine Schwerbehinderung bei eingeschränkter Herzleistung vor?
Herzleiden werden immer im Hinblick auf die tatsächliche Leistungsbeeinträchtigung bewertet. Gibt es etwa nur geringe Einschränkungen bei stärkeren körperlichen Belastungen und lässt sich auch auf dem Ergometer die volle Sollleistung erbringen, wird höchstens ein GdB von 10 zugestanden. Das bedeutet, dass keine wesentlichen Vorteile wie steuerliche Erleichterungen oder besonderer Kündigungsschutz greifen.
Sobald bereits mittelschwere körperliche Anstrengungen, etwa ein schneller Spaziergang oder mittelschwere Arbeit, Probleme bereiten oder aus medizinischen Gründen strikt zu vermeiden sind, erkennt das Versorgungsamt eine leichte Behinderung an. Der GdB bewegt sich dann häufig im Bereich von 20 bis 40.
Eine Schwerbehinderung beginnt in der Regel bei einem GdB von 50. Grundlage ist, wenn schon leichte Alltagsbelastungen – etwa ein langsamer Spaziergang oder ein kurzes Treppensteigen – zu Beschwerden wie Atemnot oder Brustschmerzen führen oder aus ärztlicher Sicht dringend zu meiden sind. Dies wird mit objektiven Messwerten, häufig in Form eines Ergometer-Tests, untermauert.
Ab einem GdB von 50 kommt es damit zu den erwähnten Vergünstigungen und Schutzrechten. Werden die Beschwerden noch stärker, kann der GdB auch auf 80 oder sogar 100 ansteigen, etwa bei schwerer Dekompensation oder wenn eine Herzschwäche selbst in Ruhe deutlich spürbar ist.
Was gilt nach einer Herztransplantation oder medizinischen Eingriffen?
Nach einer Herztransplantation wird Betroffenen häufig für zwei Jahre ein GdB von 100 zugestanden. Diese Phase wird als „Heilungsbewährung“ bezeichnet.
In dieser Zeit muss das Immunsystem dauerhaft mit Medikamenten unterdrückt werden, um eine Abstoßung des neuen Organs zu verhindern. Auch nach Ablauf dieser Frist bleibt der GdB meist hoch, da weitere gesundheitliche Einschränkungen bestehen bleiben. Bei einem günstigen Heilungsverlauf legt das Versorgungsamt dann in der Regel mindestens einen GdB von 70 fest.
Wer einen medizinischen Eingriff am Herzen hinter sich hat, wie eine Herz-OP oder den Einbau von Herzklappenprothesen, erhält einen GdB, der sich an der verbleibenden Leistungsbeeinträchtigung orientiert. So muss beispielsweise bei Herzklappenprothesen mindestens ein GdB von 30 festgesetzt werden. Dass Betroffene anschließend Blutverdünner einnehmen müssen, ist bereits in diesem Wert berücksichtigt.
Wie sieht es mit Herzrhythmusstörungen aus?
Leiden Menschen an Herzrhythmusstörungen, die den Blutfluss beeinträchtigen, bewertet das Versorgungsamt neben der Häufigkeit und Dauer der Anfälle auch die Frage, ob die Pumpleistung des Herzens selbst dauerhaft eingeschränkt ist. Fallen die rhythmischen Störungen ohne weitere Leistungsminderung am Herzen nur gelegentlich an, kann der GdB etwa zwischen 10 und 30 liegen.
Kommt ein Herzschrittmacher zum Einsatz, wird das meist nur mit einem GdB von 10 berücksichtigt. Handelt es sich jedoch um einen Kardioverter-Defibrillator, der lebensbedrohliche Arrhythmien erkennt und unmittelbar gegensteuert, steigt der GdB in den Bereich der Schwerbehinderung auf mindestens 50.
Gibt es ein Merkzeichen bei Gehbehinderung durch Herzerkrankungen?
Einige Herzleiden schränken die Mobilität so stark ein, dass eine Gehbehinderung vorliegt. Dann kann das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Auch hier erfolgt die Einordnung danach, inwieweit Patienten selbst kurze Strecken zurücklegen können oder ob sie dauerhaft auf Hilfsmittel wie einen Rollstuhl angewiesen sind.
Mit dem Merkzeichen G haben Betroffene unter anderem die Möglichkeit, eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr zu erwerben oder eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer für ein eigenes Fahrzeug zu beantragen. Liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor und wird das Merkzeichen aG eingetragen, kann die Kfz-Steuer unter bestimmten Bedingungen sogar vollständig entfallen. Außerdem ist dann der Erhalt eines EU-weit geltenden blauen Parkausweises möglich, mit dem sich Behindertenparkplätze nutzen lassen.
Was ist bei Kindern zu beachten?
Bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern gelten oft andere Kriterien. Ein Belastungstest auf dem Ergometer ist hier nicht möglich oder findet unter anderen Bedingungen statt.
Auch die Entwicklung des Kindes spielt eine wichtige Rolle, weil sich die tatsächliche Einschränkung erst im Wachstum und durch alltägliche Aktivitäten zeigt. Eltern sollten sich bei Fragen zur GdB-Feststellung mit Kinderkardiologen sowie den zuständigen Stellen beim Versorgungsamt beraten. Es kann sinnvoll sein, regelmäßig ärztliche Atteste und Berichte über die Entwicklung des Kindes einzureichen.
Wo findet man weitere Informationen und Unterstützung?
Zusätzliche Details zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten sowie zu allen nötigen Schritten beim Antrag auf GdB gibt es bei verschiedenen Beratungsstellen.
Ebenfalls hilfreich können Selbsthilfegruppen und Foren sein, in denen Betroffene Erfahrungen zu Herzkrankheiten und einem möglichen Schwerbehindertenstatus austauschen. Wer sich nicht sicher ist, wie stark die eigene Erkrankung den Alltag einschränkt, sollte im Zweifel frühzeitig ärztlichen Rat einholen und sich beraten lassen, ob und wann ein Antrag auf Feststellung des GdB sinnvoll sein kann.




