Wer im Sommer im Büro, in der Halle oder auf der Baustelle schwitzt, wartet oft auf ein Wort des Chefs: Hitzefrei. Dieses Wort gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht, zumindest nicht als gesetzlichen Anspruch. Stattdessen existiert ein dreistufiges Pflichtensystem: Ab 26, ab 30 und ab 35 Grad Celsius greifen jeweils andere Konsequenzen.
Kein Hitzefrei-Gesetz, aber klare Pflichten ab 26 Grad
Die meisten Beschäftigten gehen davon aus: Irgendwo steht eine Temperatur, ab der die Arbeit gesetzlich verboten ist. Das stimmt nicht. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nennt keine Maximaltemperatur. Sie verlangt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur.
Was das konkret bedeutet, regelt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 mit drei Schwellenwerten. Diese Regel ist kein Gesetz im formalen Sinne, aber Behörden und Gerichte behandeln sie seit Jahren wie einen verbindlichen Standard.
Bei einer Raumtemperatur über 26 Grad Celsius soll der Arbeitgeber handeln. Das „sollen” bedeutet: noch keine harte Pflicht, aber eine Empfehlung mit ernstem Hintergrund. Ab 26 Grad sind Jalousien zu schließen, Lüftungseinrichtungen zu nutzen und Getränke bereitzustellen.
Ab 30 Grad: Jetzt muss der Arbeitgeber handeln
Die 30-Grad-Schwelle ist die Kippstufe. Hier wechselt die ASR A3.5 vom „sollen” zum „müssen”: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen ergreifen, die die Belastung der Beschäftigten tatsächlich senken. Das TOP-Prinzip aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die Reihenfolge fest: Technische Maßnahmen kommen zuerst, also Klimaanlage, Außenbeschattung, Kühlaggregat.
Erst wenn diese ausgeschöpft oder nicht realisierbar sind, folgen organisatorische Lösungen wie Arbeitszeitverlagerung in die kühleren Morgenstunden, zusätzliche Pausenzeiten oder das Zulassen lockerer Kleidung. Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende der Rangfolge.
Ab 30 Grad ist außerdem Trinkwasser am Arbeitsplatz keine Kulanzgeste mehr, sondern Pflicht. Die ASR A3.5 schreibt vor: Der Arbeitgeber muss geeignete Getränke bereitstellen. Wer das Wasser beim Chef erst erfragen muss, kann auf diese Regel verweisen. Ab 35 Grad wird aus der Pflicht zur Maßnahme eine Pflicht zur Entscheidung.
35 Grad: Der Raum ist rechtlich kein Arbeitsraum mehr
Ab einer Raumtemperatur von über 35 Grad gilt ein Innenraum nach ASR A3.5 ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum. Der Arbeitgeber hat drei Optionen: technische Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier, organisatorische Entwärmungsphasen oder persönliche Hitzeschutzkleidung.
Erst wenn keine dieser Optionen greift und kein kühler Alternativarbeitsplatz vorhanden ist, kommt eine bezahlte Freistellung in Betracht. Nicht als Recht der Beschäftigten, sondern als Konsequenz aus dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers: Er kann die vereinbarte Arbeit nicht ermöglichen und muss trotzdem zahlen.
Wer ohne Absprache früher geht, weil es ihm zu heiß ist, riskiert eine Abmahnung. Die Arbeitspflicht besteht auch bei 38 Grad im Büro, solange der Arbeitgeber nicht freigestellt hat oder keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Schwangere, Ältere, Vorerkrankte: Frühere Pflichten, strengere Maßstäbe
Schwangere, stillende Mütter, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Menschen mit gesundheitlichen Vorbelastungen werden von der ASR A3.5 ausdrücklich hervorgehoben, für sie gelten niedrigere Eingriffsschwellen.
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Für sie kann schon bei Temperaturen knapp über 26 Grad eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung nötig sein, verbunden mit weitergehenden Maßnahmen. Schwangere haben zudem nach dem Mutterschutzgesetz einen Anspruch auf einen zumutbaren, gegebenenfalls kühleren Arbeitsplatz; ist dieser nicht zu stellen, droht eine bezahlte Freistellung von Amts wegen.
Menschen mit Schwerbehinderung profitieren von der besonderen Fürsorgepflicht nach § 3a Abs. 2 ArbStättV: Arbeitgeber, die schwerbehinderte Beschäftigte haben, müssen deren besondere Belange beim Gesundheitsschutz berücksichtigen. Das schließt Hitzeschutz ausdrücklich ein.
Was Beschäftigte konkret tun können
Wer am Arbeitsplatz unter der Hitze leidet, sollte zunächst die Temperatur messen oder messen lassen und den Arbeitgeber schriftlich auf die ASR A3.5 und die geltenden Pflichten hinweisen. Eine informelle Beschwerde verschwindet im Gedächtnis; eine dokumentierte schriftliche Meldung nicht.
Wer in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, hat einen direkten Hebel: Der Betriebsrat besitzt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz. Er kann vom Arbeitgeber verlangen, eine Betriebsvereinbarung zu Hitzeschutzmaßnahmen abzuschließen.
Lehnt der Arbeitgeber ab, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und sich dort durchsetzen. Ohne Betriebsrat bleibt als letzter Weg die Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt des Landes, das verbindliche Anordnungen erlassen und bei schwerwiegenden Verstößen auch Arbeitsbereiche stilllegen kann.
Häufige Fragen zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz
Gilt die ASR A3.5 auch im Homeoffice?
Nur eingeschränkt. Für Telearbeitsplätze gilt die ArbStättV lediglich bei der erstmaligen Einrichtung des Arbeitsplatzes; eine laufende Temperaturkontrolle durch den Arbeitgeber ist dort nicht vorgesehen. Im privaten Homeoffice liegt der Hitzeschutz weitgehend in der eigenen Verantwortung.
Wer im Homeoffice regelmäßig unter der Hitze leidet, kann keine Pflichten gegen den Arbeitgeber durchsetzen — das ist Eigenverantwortung.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotz 30 Grad nichts unternimmt?
Beschäftigte sollten den Mangel schriftlich dokumentieren und den Arbeitgeber auf die Pflichten nach ASR A3.5 hinweisen. Bleibt das ohne Reaktion, kann der Betriebsrat über die Einigungsstelle konkrete Maßnahmen erzwingen.
Wer keinen Betriebsrat hat, kann das Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Wichtig: Im Protokoll festhalten, wann gemessen wurde und wer informiert wurde.
Darf der Arzt wegen Hitze krankschreiben?
Ja. Wer durch Hitze erkrankt, etwa mit Kreislaufbeschwerden, Hitzschlag oder Erschöpfung, hat denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie bei jeder anderen Erkrankung. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit, ob Erkältung oder Hitzekollaps, spielt für den Anspruch keine Rolle.
Quellen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur, zuletzt geändert März 2022 (GMBl 2022, S. 198)
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN): ASR A3.5 – Volltext Abschnitt 4 Raumtemperaturen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Der Rechtsrahmen für den Hitzeschutz
ver.di: Hitze am Arbeitsplatz – Rechte, Regeln und was Beschäftigte tun können




