Schwerbehinderung: Auch das zahlt der Staat beim Ehrenamt

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Wer sich ehrenamtlich engagiert und wegen einer Behinderung Unterstützung braucht, muss die Kosten dafür nicht immer selbst tragen. § 78 Absatz 5 SGB IX ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung angemessener Aufwendungen.

Das kann etwa die Mithilfe in einem sozialen Verein oder einer Selbsthilfegruppe betreffen. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht für den Anspruch nicht aus. Geprüft wird, ob die Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und welche Hilfe sie für ihr Ehrenamt benötigt.

Das Ehrenamt bleibt unbezahlt – die Unterstützung muss es nicht sein

Menschen mit Behinderung können selbst Hilfe leisten, Verantwortung übernehmen und Projekte organisieren. Dass sie dafür bisweilen Assistenz brauchen, macht ihr Engagement nicht weniger wertvoll.

Der Gesetzgeber finanziert Unterstützung bei dieser Tätigkeit; er zahlt keinen Lohn für das Ehrenamt. Wer Geld für die ehrenamtliche Arbeit erwartet, kann keinen Anspruch ableiten.

Ein hoher GdB allein begründet keinen Anspruch

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe greifen § 113 SGB IX und § 78 SGB IX zusammen. Nach § 99 SGB IX kommt es darauf an, ob eine Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe wesentlich einschränkt oder eine solche Einschränkung droht.

Der GdB ersetzt diese Prüfung nicht; umgekehrt setzt Eingliederungshilfe keinen GdB von 50 voraus, im Unterschied vielen Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen bei Schwerbehinderung.

Welche Hilfe im Verein bezahlt werden kann

Je nach Beeinträchtigung kann eine Begleitung oder Unterstützung bei einzelnen Handgriffen erforderlich sein. Auch Hilfe bei der Verständigung kommt in Betracht, wenn Sie Ihre ehrenamtliche Aufgabe sonst nicht ausüben können.

Beschreiben Sie die konkrete Barriere: Welche Tätigkeit übernehmen Sie, wobei brauchen Sie Hilfe und wie oft? Wie bei anderen Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe muss die Unterstützung zu Ihrem tatsächlichen Bedarf passen.

Unterstützung beim Ehrenamt Voraussetzung oder Grenze
Begleitung zu einem Vereinstermin Sie benötigen die Begleitung wegen Ihrer Behinderung; eine zumutbare kostenlose Hilfe steht nicht zur Verfügung.
Hilfe bei behinderungsbedingt nicht möglichen Handgriffen Die Hilfe ermöglicht Ihre eigene Tätigkeit und ersetzt keine allgemeine Arbeitskraft des Vereins.
Unterstützung bei der Kommunikation Art und Umfang müssen für die konkrete Aufgabe erforderlich sein.
Ausgaben für Vereinsmaterial oder Raummiete Allgemeine Vereinskosten sind keine persönliche Ehrenamtsassistenz nach dieser Vorschrift.

Auch Engagement in einer Selbsthilfegruppe kommt infrage

Wer Treffen organisiert, andere Betroffene unterstützt oder Aufgaben für die Gruppe übernimmt, kann ehrenamtlich tätig sein. Beschreiben Sie diese Aufgaben im Antrag genau.

Die bloße Teilnahme an einer Gruppe ist noch kein Ehrenamt. Benötigen Sie dafür Unterstützung, können jedoch andere Leistungen der sozialen Teilhabe zu prüfen sein.

Das Amt darf nach kostenloser Hilfe fragen

Das Gesetz sieht vorrangig Unterstützung durch Menschen vor, die zur Familie, dem Freundeskreis, der Nachbarschaft und ähnlichen Beziehungen gehören.  Eine Behörde darf also prüfen, ob geeignete Hilfe aus diesem Umfeld zumutbar und kostenlos möglich ist.

Ein Verweis auf vorhandene Angehörige beantwortet diese Frage aber noch nicht. Erläutern Sie, wenn diese zu den benötigten Zeiten arbeiten, weit entfernt wohnen oder die Hilfe selbst nicht leisten können.

Die Berliner Ausführungsvorschriften nennen die Lebensumstände der Unterstützungsperson als Prüfkriterium. Sie gelten nur für Berlin, veranschaulichen aber, weshalb die Zumutbarkeit nicht allein von  Verwandtschaft abhängt.

Keine pauschale Zusage für jede Assistenzrechnung

§ 78 Absatz 5 SGB IX enthält keinen bundesweit gültigen Eurobetrag für jedes Ehrenamt. Der Träger prüft, welche Unterstützung notwendig ist und welche Aufwendungen dafür angemessen sind.

Der Vorrang privater kostenloser Hilfe erschwert zwar das Engagement im Ehrenamt, allerdings ist ein Ersatz für den Aufwand grundsätzlich vorgesehen.

Beauftragen Sie nicht ungeprüft eine Assistenz und setzen die Erstattung voraus. Dass Assistenzkosten vor Gericht durchgesetzt werden können, ersetzt nicht, den Anspruch im Vorfeld zu klären.

Einkommen und vorhandene Leistungen mitprüfen

Auch bei einer notwendigen Unterstützung können die Regeln der Eingliederungshilfe zu Einkommen und Vermögen eine Rolle spielen. Ein Ehrenamt ist zwingend beitragsfrei; beachten Sie die Freibeträge bei der Eingliederungshilfe.

§ 138 SGB IX enthält Ausnahmen von einem Einkommensbeitrag, etwa bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Lassen Sie eine verlangte Eigenbeteiligung anhand Ihres Leistungsbezugs prüfen.

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Ein Pflegegrad schließt den Anspruch auf Teilhabeleistungen nicht aus, denn Eingliederungshilfe kommt auch bei Pflegebedarf infrage. Bereits finanzierte Unterstützung muss jedoch berücksichtigt werden, um den Bedarf nicht doppelt abgzurechnen.

So begründen Sie Ihren Antrag

Wenden Sie sich an den Träger der Eingliederungshilfe und nennen Sie die Unterstützung für Ihr Ehrenamt nach § 78 Absatz 5 SGB IX. Eine Vereinsbestätigung über Aufgaben, Termine und benötigte Hilfe erleichtert die Prüfung.

Ergänzen Sie den Zeitaufwand, eine Kostenaufstellung und die Gründe, weshalb kostenlose Unterstützung nicht ausreicht. Eine konkrete Begründung des Assistenzbedarfs ist übrigens auch wichtig bei anderen Lesitungen der Teilhabe.

Stellen Sie den Antrag vor der kostenpflichtigen Hilfe: Nach § 108 SGB IX beginnen Leistungen frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen vorlagen. Ein zusätzlicher Antrag entfällt, soweit der Bedarf bereits im Gesamtplan ermittelt wurde.

Mit Ihrer Zustimmung kann nach § 116 Absatz 1 SGB IX auch eine pauschale Geldleistung infrage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Leistungsform des Persönlichen Budgets.

Eine Ablehnung muss nachvollziehbar sein

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid, wenn das Amt die Unterstützung ablehnt oder nur einen Teil der Kosten anerkennt. Unterstützung bei Fragen zu Antrag und Bescheid bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.

Für einen Widerspruch gilt grundsätzlich eine Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids. Auch die Hinweise der Fachverbände zu abgelehnter Eingliederungshilfe können bei der Einordnung helfen, müssen aber zum jeweiligen Ablehnungsgrund passen.

Fiktives Beispiel: Carlos engagiert sich gegen Kinderarmut

Carlos ist 44 Jahre alt, lebt in Solingen, hat einen GdB von 90 und nutzt einen Rollstuhl. In einem Verein gegen Kinderarmut organisiert er die Ausgabe von Schulmaterialien und bespricht mit Familien, welche Unterstützung sie benötigen.

Für einzelne Handgriffe und die Wege während der Ausgabe benötigt er Hilfe, die die übrigen Vereinsmitglieder neben ihren eigenen Aufgaben nicht zuverlässig übernehmen können. Seine Angehörigen stehen zu diesen Zeiten ebenfalls nicht zur Verfügung.

Carlos beantragt die Erstattung der notwendigen Unterstützung und legt eine Bestätigung des Vereins sowie eine Kostenaufstellung vor. Erfüllt er die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe und erkennt der Träger Notwendigkeit, Angemessenheit und fehlende zumutbare kostenlose Hilfe an, können die entsprechenden Aufwendungen erstattet werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Unterstützung im Ehrenamt

Reicht ein Schwerbehindertenausweis aus?

Nein, die Behörde prüft die Leistungsberechtigung und den konkreten Hilfebedarf. Der GdB allein entscheidet nicht über die Erstattung.

Erhalte ich dadurch Geld für meine ehrenamtliche Arbeit?

Nein, die Regelung betrifft Aufwendungen für notwendige Unterstützung. Sie begründet keine Vergütung Ihrer eigenen Tätigkeit.

Müssen Angehörige kostenlos helfen?

Das Gesetz bevorzugt Hilfe aus dem persönlichen Umfeld. Ob diese unentgeltlich zumutbar ist, muss anhand der tatsächlichen Umstände geprüft werden.

Kann auch eine Assistenzkraft helfen?

Das kommt in Betracht, wenn zumutbare kostenlose Unterstützung nicht möglich ist. Daraus folgt jedoch keine automatische Übernahme jedes angebotenen Honorars.

Gibt es einen festen monatlichen Betrag?

§ 78 Absatz 5 SGB IX nennt keinen einheitlichen Monatsbetrag. Eine pauschale Geldleistung kann unter den Voraussetzungen des § 116 SGB IX vereinbart werden.

Was ist bei einer Ablehnung wichtig?

Prüfen Sie die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ein Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingehen.

Quellen

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen zu Assistenzleistungen nach dem SGB IX, 19. Juni 2024, Abschnitt 5.4.
Gesetze im Internet: SGB IX, §§ 78, 99, 108, 113, 116, 135–140; Sozialgerichtsgesetz, § 84.
Land Berlin: Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe, Nummern 169 und 170.