Auch in der Probezeit müssen Arbeitgeber die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter beachten. Eine Stadt kündigte einem Mitarbeiter, bevor die Frist zur Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung abgelaufen war. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam.
Die Schwerbehindertenvertretung hatte auf einem Formular lediglich „Kenntnis“ angekreuzt. Die Stadt verstand das als abschließende Rückmeldung und sprach die Kündigung aus. Damit handelte sie zu früh, wie das Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25) zeigt.
Die Stadt wollte den Mitarbeiter nach wenigen Monaten entlassen
Der als schwerbehindert anerkannte Mann arbeitete seit dem 1. Oktober 2023 im Innen- und Außendienst einer Stadt und war mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor, seine Schwerbehinderung war der Arbeitgeberin bereits bei der Einstellung bekannt.
Im ersten Beschäftigungsmonat kam er an drei Tagen zu spät zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch empfahl sein Vorgesetzter, die Erprobung nicht fortzusetzen. Anfang Dezember teilte die Stadt dem Mitarbeiter ihre Kündigungsabsicht mit.
Die Arbeitgeberin beteiligte den Personalrat und wandte sich mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2023 auch an die Schwerbehindertenvertretung. Auf diesem Schreiben befand sich später ein unterschriebener Stempelaufdruck vom 11. Dezember, bei dem „Kenntnis“ angekreuzt war.
Die Stadt kündigte mit Schreiben vom 13. Dezember zum Monatsende. Der Mitarbeiter erhielt die Kündigung am 14. Dezember 2023 um 14.30 Uhr und erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Informieren allein genügt nicht
Der Fall ist deshalb so aufschlussreich, weil die Stadt die Schwerbehindertenvertretung durchaus eingeschaltet hatte. Sie ließ ihr jedoch nicht die vorgeschriebene Zeit, um sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern.
Nach § 178 Absatz 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Vertretung umfassend unterrichten und vor seiner Entscheidung anhören. Eine Kündigung ohne die vorgeschriebene Beteiligung ist unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Folge auch bei einer fehlerhaften Anhörung eintritt. Ein versandtes Schreiben und ein Empfangsvermerk reichen deshalb nicht aus, wenn der Arbeitgeber das laufende Verfahren anschließend durch eine vorzeitige Kündigung abbricht.
Warum „Kenntnis“ keine Freigabe zur Kündigung war
Der verwendete Stempel bot mehrere Antwortmöglichkeiten, darunter „Einverstanden“, „Kenntnis“ und „siehe Stellungnahme“. Die Vertretung hatte lediglich die Kenntnisnahme angekreuzt und damit keine inhaltliche Erklärung zur Kündigungsabsicht abgegeben.
Die Stadt wollte daraus ableiten, dass keine weitere Stellungnahme mehr zu erwarten sei. Das Bundesarbeitsgericht ließ diese Auslegung nicht gelten. Demnach fehlten eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Vertretung auf weitere Äußerungen verzichten wollte.
Eine Kenntnisnahme bestätigt zunächst nur, dass eine Information angekommen ist. Wer daraus ohne weitere Grundlage einen Abschluss der Anhörung macht, nimmt der Vertretung die Möglichkeit, innerhalb der verbleibenden Frist noch Einwände vorzubringen.
Auch dass später tatsächlich keine weitere Äußerung mehr folgte, half der Arbeitgeberin nicht. Entscheidend war, was sie beim Erhalt der Antwort eindeutig erkennen konnte, nicht die nachträgliche Betrachtung des Geschehens.
Die Wochenfrist war noch nicht abgelaufen
Bei einer ordentlichen Kündigung hat die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich eine Woche Zeit für ihre Stellungnahme. Voraussetzung für den Fristlauf ist eine ausreichende Unterrichtung, bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die entsprechende Frist höchstens drei Tage.
Diese Fristen ergeben sich nach der Rechtsprechung aus der entsprechenden Anwendung von § 102 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz. Sie gelten für die Schwerbehindertenvertretung sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Arbeitgebern.
Im entschiedenen Fall war kein Zugang des Anhörungsschreibens vor dem 11. Dezember festgestellt oder von der Stadt vorgetragen worden. Die Wochenfrist endete deshalb erst mit Ablauf des 18. Dezember 2023, während der Mitarbeiter die Kündigung bereits vier Tage zuvor erhalten hatte.
| Datum | Vorgang | Bedeutung für den Fall |
|---|---|---|
| 1. Oktober 2023 | Beginn des Arbeitsverhältnisses | Die Kündigung erfolgte innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate. |
| 7. Dezember 2023 | Datum des Anhörungsschreibens | Das Briefdatum bewies keinen Zugang bei der Vertretung an diesem Tag. |
| 11. Dezember 2023 | Dokumentierte Kenntnisnahme | Das Gericht legte diesen Tag der Berechnung der Antwortfrist zugrunde. |
| 14. Dezember 2023, 14.30 Uhr | Zugang der Kündigung beim Mitarbeiter | Die Anhörung war noch nicht abgeschlossen. |
| 18. Dezember 2023, Tagesende | Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist | Bis dahin hätte die Stadt ohne eindeutig abschließende Antwort warten müssen. |
Selbst eine für die Stadt günstigere Annahme hätte das Ergebnis nicht geändert. Wäre das Anhörungsschreiben bereits am 7. Dezember angekommen, wäre die Wochenfrist erst am 14. Dezember um 24 Uhr abgelaufen und damit ebenfalls nach dem Zugang der Kündigung.
Wann der Arbeitgeber früher kündigen darf
Die gesamte Woche muss nicht verstreichen, wenn die Schwerbehindertenvertretung vorher unzweifelhaft abschließend Stellung genommen hat.
Dafür kann beispielsweise eine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung zur Kündigung oder die eindeutige Erklärung sprechen, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Bleibt offen, ob noch eine Ergänzung folgen soll, darf der Arbeitgeber den Abschluss nicht einfach unterstellen. Er muss gegebenenfalls nachfragen und um Klarstellung bitten, wenn er vor Ablauf der Frist kündigen will.
Eine Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung ist allerdings keine Voraussetzung für die Kündigung. Ihr Recht besteht darin, ausreichend informiert und ordnungsgemäß angehört zu werden; auch Einwände verhindern eine Kündigung nicht automatisch.
Probezeit bedeutet nicht sechs Monate ohne Rechte
In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch nicht. Auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist bei einem zum Kündigungszugang noch nicht länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht erforderlich.
Diese Ausnahme nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX hebt das Beteiligungsrecht einer zuständigen Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht auf. Arbeitgeber dürfen die unterschiedlichen Schutzvorschriften nicht miteinander verwechseln.
Außerdem sind die vertragliche Probezeit und die gesetzliche Wartezeit voneinander zu unterscheiden. Eine kürzer vereinbarte Probezeit verkürzt die sechsmonatige Wartezeit nicht, wie auch der Beitrag über die verschiedenen Schutzvorschriften bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter erläutert.
Eine wirksame Anhörung braucht eine zuständige Vertretung
Das Urteil betrifft die Beteiligung einer vorhandenen, zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Wo keine solche Vertretung besteht, kann ihre unterbliebene Anhörung nicht ohne Weiteres als Kündigungsfehler geltend gemacht werden.
Für Beschäftigte lohnt es sich deshalb, frühzeitig zu klären, wer ihre Interessen im Betrieb oder in der Dienststelle vertritt. Hinweise dazu bietet der Beitrag über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil auch keinen völlig neuen Schutz geschaffen, sondern seine bestehende Rechtsprechung bestätigt. Die Entscheidung zeigt allerdings sehr konkret, dass eine vermeintliche Formalität über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses entscheiden kann.
Wer die Kündigung angreifen will, muss schnell handeln
Betroffene sollten nach einer Kündigung sofort klären lassen, wann die Schwerbehindertenvertretung welche Informationen erhalten und wie sie darauf geantwortet hat. Auch der genaue Zugangstag der Kündigung sollte dokumentiert werden.
Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Das gilt auch in der Probezeit und auch dann, wenn die fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gerügt wird.
Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder ein Gespräch mit der Vertretung ersetzt die Klage nicht. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als wirksam.
Unterstützung können eine Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung bieten; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Kündigung bei Schwerbehinderung: So wehren Sie sich erfolgreich“. Auf das Ende interner Gespräche zu warten, kann wertvolle Zeit kosten.
Fragen und Antworten zur Kündigung in der Probezeit und Schwerbehinderung
Dürfen schwerbehinderte Beschäftigte in der Probezeit gekündigt werden?
Ja, eine Schwerbehinderung schließt eine Kündigung in der Probezeit nicht aus. Der Arbeitgeber muss aber die geltenden Vorschriften beachten, darunter die ordnungsgemäße Beteiligung einer zuständigen Schwerbehindertenvertretung.
Muss das Integrationsamt schon in den ersten sechs Monaten zustimmen?
Grundsätzlich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bleibt davon unberührt.
Warum reichte der Vermerk „Kenntnis“ nicht aus?
Im entschiedenen Fall ließ er nicht eindeutig erkennen, dass die Schwerbehindertenvertretung abschließend Stellung genommen hatte oder auf weitere Äußerungen verzichten wollte. Die Stadt durfte deshalb nicht vor Ablauf der Antwortfrist kündigen.
Wie lange muss der Arbeitgeber auf die Stellungnahme warten?
Bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich eine Woche ab ausreichender Unterrichtung, bei einer außerordentlichen Kündigung höchstens drei Tage. Eine eindeutig abschließende Stellungnahme kann das Anhörungsverfahren früher beenden.




