Eine rund 30-jährige schwerstbehinderte Frau mit Pflegegrad 5 hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen der persönlichen Assistenz beziehungsweise der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Umfang von 28 Stunden täglich.
Denn nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gilt: Eine pauschale Gewährung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets ist nicht möglich. Die Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets setzt vielmehr einen gesetzlichen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus.
Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch, ohne dass sich dadurch der Leistungszweck ändert.
Inhaltsverzeichnis
Persönliches Budget gibt es nur für konkret festgestellte Bedarfe
Teilhabeleistungen werden stets nur insoweit erbracht, wie sie zur Zielerreichung notwendig sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII werden nur in dem Umfang erbracht, in dem ein konkreter Bedarf nachgewiesen ist.
Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets sind deshalb nicht pauschal bis zu der in § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX gezogenen Grenze der Kosten aller individuell festgestellten Sachleistungen zu gewähren.
Antragstellerin muss Bedarfsunterdeckung glaubhaft machen
Der Bedarf beziehungsweise der Umfang der Hilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen vom Antragsteller nachzuweisen beziehungsweise im Eilverfahren glaubhaft zu machen ist.
Die Antragstellerin trägt damit die objektive Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden, über die bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Bedarfs.
Kein Anordnungsanspruch im Eilverfahren
Nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 29 SGB IX in Verbindung mit § 105 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 63 Abs. 3 SGB XII sind Leistungen auf Antrag als Persönliches Budget zu gewähren. Die Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets setzt jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus.
Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch, ohne dass sich dadurch der Leistungszweck ändert.
Gericht sieht erhebliche Widersprüche beim vorgetragenen Hilfebedarf
Die Antragstellerin hatte auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, sie sei bereits seit 16 Monaten nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe auf eigenen Beinen zu stehen. Dies würde einen zurückliegenden Zeitraum bis Oktober 2023 umfassen.
Demgegenüber enthält die fachliche Stellungnahme eine Zusammenfassung von Telefonaten mit einer Mitarbeiterin eines Pflegedienstes. Danach habe die Antragstellerin beim ersten Treffen selbst die Tür geöffnet und habe ohne Hilfsmittel sowie ohne augenscheinliche Einschränkungen laufen können.
Bereits diesen Widerspruch hielt der Senat für nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Krankheit nicht stringent verlaufe und es gute wie auch schlechte Tage gebe. Die Widersprüche seien hierfür zu erheblich.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Hilfe über Pflegegrad 5 hinaus nicht überwiegend wahrscheinlich
Zusammenfassend ist es nach Auffassung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anordnungsanspruch im geltend gemachten Umfang besteht.
Eine Bedürftigkeit der Antragstellerin über die Leistungen der Pflegekasse für den Pflegegrad 5 hinaus ist für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht worden.
Auch der Anordnungsgrund ist nach Auffassung des Gerichts fraglich
Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes äußerst fraglich sei.
Denn zum einen sei die Antragstellerin nicht hilflos gestellt. Für sie wurde Pflegegrad 5 bewilligt, weshalb sie Anspruch auf entsprechende Leistungen habe.
Darüber hinaus sei auch der Vortrag zu einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht schlüssig gewesen. So habe die Antragstellerin die Einrichtung eines Notrufsystems abgelehnt. Zwar helfe ein solches System nicht bei regelhaften Verrichtungen. Es könne aber jedenfalls bei den zuletzt geschilderten lebensbedrohlichen Zuständen von Bedeutung sein.
Widersprüche auch bei der familiären Pflege
Während wiederholt vorgetragen worden sei, dass eine Pflege durch die Familie nicht mehr aufrechterhalten werden könne und nicht mehr sichergestellt sei, wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 18.12.2024 ausgeführt, dass der Pflegezustand der Antragstellerin gerade auch darauf zurückzuführen sei, dass Familienangehörige einen Großteil der Unterstützung übernehmen würden.
Diese Ausführungen widersprechen sich nach Auffassung des Gerichts grundlegend.
Anmerkung zum Persönlichen Budget
Ein Persönliches Budget ist auch ohne Zielvereinbarung möglich.
§ 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet Leistungsträger und Leistungsberechtigte zwar grundsätzlich zum Abschluss einer das Persönliche Budget umsetzenden Zielvereinbarung. Durch eine solche Zielvereinbarung, die vor der Neufassung des § 29 SGB IX in der Budgetverordnung geregelt war, soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung während der Laufzeit des Persönlichen Budgets bestehen bleiben.
Die Rechtsnatur und das Verhältnis einer Zielvereinbarung zu der durch Verwaltungsakt ergehenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets sind jedoch nach wie vor nicht vollständig geklärt.
Bundessozialgericht stärkt Anspruch auch ohne Zielvereinbarung
Das Bundessozialgericht hat eine Zielvereinbarung als lediglich formelle Voraussetzung für die Vereinbarung eines Persönlichen Budgets eingeordnet und im Übrigen offengelassen, welche Folgen aus dem Fehlen einer Zielvereinbarung für den Anspruch des Berechtigten abzuleiten sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hindert das Erfordernis einer Zielvereinbarung jedenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets auch für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehen kann.
Fazit: Persönliches Budget nur bei schlüssig belegtem Mehrbedarf
Die Entscheidung zeigt deutlich: Ein Persönliches Budget wird nicht pauschal nach einem bloßen Wunschumfang gewährt. Maßgeblich bleibt stets der konkret nachgewiesene oder jedenfalls glaubhaft gemachte individuelle Bedarf.
Gerade im Eilverfahren reichen widersprüchliche Angaben zum Gesundheitszustand, zur tatsächlichen Hilfebedürftigkeit oder zur familiären Unterstützung nicht aus. Wer ein Persönliches Budget in erheblichem Umfang geltend macht, muss den zusätzlichen Bedarf schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen.



