Dienstreise nach Feierabend: Auch mit festem Arbeitsplatz ist die Fahrt Arbeitszeit für Arbeitnehmer

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Der Termin ist vorbei, doch bis zur Rückkehr vergehen noch Stunden: Für viele Beschäftigte endet der Arbeitstag nur auf dem Papier pünktlich. Ob diese Fahrten zur Arbeitszeit gehören, betrifft ihre Erholung ebenso wie die Planung des nächsten Einsatzes.

Angeordnete Fahrten zu einem anderen Einsatzort und zurück können auch bei festem Arbeitsplatz und außerhalb der üblichen Dienstzeit Arbeitszeit sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof am 22. Oktober 2026 im Verfahren C-420/24.

31,5 Stunden unterwegs – der Arbeitgeber verweigerte die Bezahlung

Ausgangspunkt war der Fall eines Beschäftigten der rumänischen Straßeninfrastrukturgesellschaft, der im Juni 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers verschiedene Baustellen kontrollierte.

Obwohl er einen festen Arbeitsplatz in Iași hatte, gehörten auswärtige Prüfungen zu seinen Aufgaben.

Bei den Reisen kamen innerhalb von acht Tagen mehr als 1.500 Kilometer zusammen; umstritten war die Bezahlung von 31,5 Stunden Reisezeit. Seine Gewerkschaft zog für ihn vor Gericht, das Berufungsgericht in Iași legte dem EuGH Fragen zum Arbeitszeitbegriff vor.

Der feste Arbeitsplatz ist kein Ausschlussgrund

Entscheidend waren die berufliche Notwendigkeit und die Vorgaben des Arbeitgebers zu den Fahrten. Der feste Arbeitsplatz schloss ihre Einordnung als Arbeitszeit ebenso wenig aus wie die Lage außerhalb der üblichen Dienststunden.

Beschäftigte sollten deshalb genau unterscheiden, welche Strecke sie zurücklegen und weshalb. Weitere Hintergründe zu vorgeschriebenen Fahrten erläutert der Beitrag Arbeitszeit auf dem Weg vom betrieblichen Treffpunkt zum Einsatzort.

Auch mit Fahrer kann die Fahrt Arbeitszeit bleiben

Ein gestellter Fahrer änderte im geprüften Fall nichts an der Bindung an die Arbeitgeberanweisungen. Der Beschäftigte konnte weder Reisetermin noch Ziel ändern und über seine Zeit nicht frei verfügen.

Der normale Arbeitsweg bleibt grundsätzlich Privatsache

Die gewöhnliche Fahrt von der Wohnung zum festen Arbeitsplatz und zurück bleibt grundsätzlich private Wegezeit. Das EuGH-Urteil macht dieses alltägliche Pendeln nicht zur Arbeitszeit.

Für die eigene Prüfung hilft eine konkrete Frage: Geht es um den alltäglichen Weg zum Arbeitsplatz oder um eine vom Betrieb verlangte Reise zu einer auswärtigen Aufgabe? Die bloße Entfernung sagt darüber wenig aus.

Warum die Rückfahrt für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit zählt

Wird eine Fahrt als Arbeitszeit eingeordnet, muss sie bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit in Deutschland grundsätzlich höchstens acht Stunden.

Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Zehn Stunden sind damit keine voraussetzungslose tägliche Normalarbeitszeit.

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz müssen Beschäftigte nach Arbeitsende grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Endet die Arbeitszeit erst nach der dienstlichen Rückfahrt, beginnt diese Erholungszeit entsprechend später; gesetzlich zugelassene Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

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Auch echte Pausen müssen eingeplant werden: Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten.

Länger als sechs Stunden hintereinander darf grundsätzlich nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.

Frage nach der Dienstreise Was getrennt zu prüfen ist
Wie lang war der Arbeitstag? Anrechenbare Fahrten und die übrige Arbeitszeit werden zusammengerechnet; echte Pausen zählen nicht mit.
Wann darf der nächste Einsatz beginnen? Grundsätzlich erst nach elf Stunden ununterbrochener Ruhezeit ab dem tatsächlichen Arbeitsende.
Gibt es zusätzlich Geld? Die Arbeitszeiteinordnung allein legt weder einen Zahlungsanspruch noch dessen Höhe fest.

Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch zusätzliche Bezahlung

Der EuGH hat den Arbeitszeitbegriff ausgelegt und dem Beschäftigten keinen konkreten Geldbetrag zugesprochen. Über den Vergütungsstreit entscheidet das rumänische Gericht; dessen abschließende Entscheidung ist nicht bekannt.

Auch in Deutschland sind Arbeitszeitschutz und Vergütung getrennt zu beurteilen. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung entschieden, dass erforderliche Hin- und Rückreisezeiten grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten sind, sofern keine wirksame abweichende Vergütungsregelung eingreift.

Arbeits- oder Tarifverträge können besondere Regelungen für Reisezeiten enthalten, wobei der gesetzliche Mindestlohn gewahrt bleiben muss. Eine Fahrt nach dem üblichen Dienstende begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

Arbeitnehmer sollten die gesamte Reise nachvollziehbar festhalten

Arbeitgeber müssen grundsätzlich ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit bereitstellen und verwenden. Das folgt bereits aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022, Aktenzeichen 1 ABR 22/21.

Für Dienstreisen empfiehlt es sich, Abfahrt, Ankunft, Tätigkeit vor Ort, Rückfahrt und tatsächliche Pausen einzeln zu dokumentieren. Ebenso hilfreich sind die Reiseanordnung und Nachrichten dazu, welches Ziel, welches Verkehrsmittel und welche Termine der Arbeitgeber vorgegeben hat.

Ein Stundensaldo allein entscheidet einen Vergütungsstreit allerdings nicht: Beschäftigte müssen auch darlegen, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit veranlasst hat. Diesen Unterschied erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Arbeitszeiterfassung und unbezahlte Überstunden.

Wie sich auch kleinere Zeitabschnitte nachvollziehbar festhalten lassen, zeigt außerdem der Beitrag Zusätzliche Minuten Mehrarbeit zählen bei der Arbeitszeiterfassung mit. Gerade bei häufigen Fahrten lohnt sich eine fortlaufende Dokumentation.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

In diesem Beispiel arbeitet eine Technikerin sechs Stunden im Büro und wird anschließend zu einer Anlagenprüfung geschickt. Die angeordneten Hin- und Rückfahrten dauern jeweils eine Stunde, die Kontrolle vor Ort zwei Stunden.

Sind die Fahrten Arbeitszeit, ergeben sich insgesamt zehn Arbeitsstunden zuzüglich der notwendigen Pausen. Ein möglicher zusätzlicher Vergütungsanspruch muss gesondert geprüft werden.

Quellenstand: 23. Oktober 2026. Datum und Aktenzeichen sind durch die amtliche Verkündungsübersicht des EuGH bestätigt; die inhaltliche Auswertung stützt sich auf den italienischen Urteilsabdruck bei EIUS.