Wer bei einer Scheidung Rentenpunkte abgeben musste, zahlt das ein Leben lang — auch dann noch, wenn der frühere Partner längst gestorben ist. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Rentenkürzung beenden. Ein Gesetz eröffnet diesen Weg, doch die Mehrheit der Betroffenen kennt ihn nicht.
Eine aktuelle Studie der Allianz Lebensversicherung (Allianz Vorsorge Index 2026) zeigt, warum das so ist: Nur 20 Prozent der Geschiedenen sagen rückblickend, sie seien über ihre Rentenansprüche wirklich informiert gewesen — obwohl 42 Prozent der Paare das vor der Scheidung glaubten.
Inhaltsverzeichnis
Was beim Versorgungsausgleich mit der Rente passiert
Wer eine Ehe schließt und später geschieden wird, muss sich die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche teilen.
Das nennt sich Versorgungsausgleich (der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich aller Rentenanwartschaften aus der Ehezeit). Bei der gesetzlichen Rente werden die gesammelten Entgeltpunkte aufgeteilt. Das Familiengericht entscheidet darüber von Amts wegen: ohne eigenen Antrag, automatisch.
Wer in der Ehe mehr verdient und mehr Rentenpunkte angesammelt hat, gibt ab. Wer weniger gearbeitet hat — oft Frauen mit Kinderbetreuungszeiten oder Teilzeitphasen — bekommt Punkte hinzu. Die Kürzung bleibt dauerhaft im Rentenbescheid stehen. Was viele nicht ahnen: Sie bleibt auch nach dem Tod des früheren Partners bestehen — es sei denn, jemand handelt.
Stirbt der Ex-Partner: Was das Gesetz erlaubt
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), in Kraft seit dem 1. September 2009, enthält eine Härteregelung für genau diesen Fall. § 37 Abs. 1 VersAusglG legt fest: Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Einfach gesagt: Wer Rentenpunkte abgeben musste — die sogenannte ausgleichspflichtige Person — kann nach dem Tod des Ex-Partners die Kürzung beenden lassen. Der frühere Partner, dem die Punkte zugutegekommen wären, ist die ausgleichsberechtigte Person. Stirbt diese, kann das Gesetz die laufende Kürzung aufheben.
Das gilt aber nicht automatisch und nicht immer. An welcher Bedingung es hängt, entscheidet alles.
Die 36-Monate-Frist: Das ist die entscheidende Bedingung
Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Stirbt der Ex-Partner innerhalb dieser drei Jahre nach Rentenbeginn, oder bevor er in Rente gegangen ist ,besteht die Möglichkeit zur Anpassung.
Stirbt der frühere Partner dagegen erst nach vielen Jahren im Rentenalter, greift diese Regelung nicht mehr. Die Kürzung bleibt dann bestehen, obwohl niemand mehr von den abgetretenen Rentenpunkten profitiert.
Wichtig für die Berechnung: Maßgeblich ist nicht das Sterbedatum, sondern wie viele Monate der Ex-Partner tatsächlich Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. Wer noch nicht in Rente gegangen ist, hat null Monate bezogen, die Voraussetzung ist eindeutig erfüllt. Und wer erst kurz vor dem Tod in Rente gegangen ist, liegt möglicherweise knapp unter der Grenze — und kann den Antrag stellen.
Kein Antrag, kein Recht: Die DRV handelt nicht von selbst
Hier liegt der häufigste Fehler. Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Tod des Ex-Partners automatisch erfährt und die Kürzung von selbst aufhebt. Das ist nicht der Fall.
Die DRV erfährt vom Tod des früheren Partners nicht zwangsläufig. Selbst wenn sie es weiß, ändert sie den Bescheid ohne Antrag nicht. Das Gesetz setzt ausdrücklich einen Antrag voraus. Wer keinen stellt, verliert den Anspruch — rückwirkend gibt es nichts. Die Rentenerhöhung gilt erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
Das bedeutet: Wer ein halbes Jahr wartet, verliert ein halbes Jahr mehr Rente, die er hätte haben können. Wer gar nicht weiß, dass es diesen Anspruch gibt, verliert ihn dauerhaft — denn eine Antragsfrist nach oben gibt es zwar nicht, aber die Rentenerhöhung läuft nie rückwirkend.
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So stellen Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung
Den Antrag stellen Sie direkt beim Versorgungsträger, bei dem die Kürzung eingetragen ist, meist ist das die Deutsche Rentenversicherung. Für den Antrag brauchen Sie die Sterbeurkunde des verstorbenen Ex-Partners sowie eine Kopie des Gerichtsbeschlusses zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverfahren. Haben Sie den Beschluss nicht mehr, fordern Sie ihn beim damals zuständigen Familiengericht an.
Rentenkasse prüft die Voraussetzungen
Die DRV prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind — also insbesondere, wie viele Monate der verstorbene Ex-Partner tatsächlich Rente aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Ergibt die Prüfung, dass die 36-Monats-Bedingung eingehalten wurde, wird die Kürzung ab dem Folgemonat des Antragseingangs aufgehoben.
Der Ausgleich gilt in beide Richtungen
Wenn Sie selbst durch den Versorgungsausgleich Rentenpunkte vom Ex-Partner bekommen haben, erlöschen diese Anrechte, sobald die Anpassung wirksam wird. Der Ausgleich wird in beide Richtungen aufgehoben. Das betrifft zwar nur wenige, aber wer Punkte sowohl abgegeben als auch erhalten hat, sollte das vor dem Antrag prüfen.
Was nicht gilt: Grenzen der Regelung
Die Härteregelung des § 37 VersAusglG gilt nur für sogenannte Regelversorgungen. Private Rentenversicherungen und Betriebsrenten fallen nicht darunter. Wer beim Versorgungsausgleich nur Anrechte aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag abgegeben hat, kann diesen Weg nicht gehen.
Wichtig ist auch: Der Weg nach § 37 VersAusglG ist ein Verwaltungsverfahren, also keine Klage und kein Gerichtsstreit. Wer eine vollständige Aufhebung des Versorgungsausgleichs anstrebt und dafür das Familiengericht einschalten möchte, braucht dafür andere gesetzliche Grundlagen.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners
Gilt die Regelung auch für Scheidungen vor 2009?
Für Scheidungen nach dem 1. September 2009 gilt das VersAusglG direkt. Bei Scheidungen nach altem Recht, also vor 2009, galten andere Vorschriften. In bestimmten Konstellationen gibt es dennoch Wege — das ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung gibt dazu erste Auskunft.
Kann ich den Antrag stellen, wenn der Ex-Partner vor Rentenbeginn gestorben ist?
Ja. Wer stirbt, bevor er überhaupt Rente aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat, gilt als null Monate Bezieher. Die Voraussetzung des § 37 VersAusglG ist dann eindeutig erfüllt. Der Antrag ist möglich — und sollte so schnell wie möglich gestellt werden.
Was passiert, wenn die DRV den Antrag ablehnt?
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, ist der Klageweg vor dem Sozialgericht eröffnet. In solchen Fällen empfiehlt sich rechtliche Beratung, etwa beim Sozialverband VdK oder SoVD.
Wer in einer solchen Situation steckt, sollte keinen Monat verlieren. Die Rentenerhöhung gilt nicht rückwirkend, aber ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Jede Verzögerung kostet Geld.
Deutsche Rentenversicherung: Versorgungsausgleich — faires Teilen bei der Rente (deutsche-rentenversicherung.de)
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009, BGBl. I S. 700: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Allianz Lebensversicherung: Allianz Vorsorge Index 2026, Pressemitteilung Mai 2026 (allianz.de/presse)
Deutsche Rentenversicherung rvRecht: GRA zu § 37 VersAusglG (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)




