Ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung sorgt dafür, dass der Ehepartner mit der geringeren Rente einen Teil der Bezüge desjenigen mit der höheren Rente erhält. Wichtig: Dieser Ausgleich endet nicht automatisch mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten.
Eine Änderung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.04.2025 (Az.: XII ZB 576/24) klargestellt.
Geschiedene Ehefrau erhält Teil der Rente des Mannes
Der Betroffene und seine Ex-Ehefrau waren seit vielen Jahren geschieden. Ein Versorgungsausgleich teilte die Rente beider Partner fair auf, wobei die geschiedene Frau einen Teil der Rente des Betroffenen erhielt.
Rentner sieht keinen Grund mehr für Rentenkürzung
Sechs Jahre nach der Scheidung starb die ehemalige Ehefrau. Der Betroffene sah es als ungerecht an, dass er weiterhin eine gekürzte Rente bekam, obwohl der Grund dafür entfallen war. Denn diejenige, die diesen Teil seiner Bezüge erhalten hatte, lebte nicht mehr.
Rentner fordert Totalrevision
Er ging vor das Familiengericht und forderte dort eine Totalrevision (Abänderung nach § 51 VersAusglG). Die damalige Entscheidung sollte nach dem Tod für nichtig erklärt werden, und er wollte seine Rente in voller Höhe erhalten. Die Richter mussten klären, ob sie einen festgelegten Versorgungsausgleich rechtlich neu bewerten können.
Anträge werden zunächst abgewiesen
Die Familienrichter beim Amtsgericht Uelzen lehnten es ab, den ursprünglichen Versorgungsausgleich zu ändern und wiesen den Antrag des Rentners ab. Der Betroffene ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Celle. Das OLG entschied am 29.10.2024 anders: Es ordnete an, dass der Versorgungsausgleich ab dem 01.09.2021 enden solle.
Die dortigen Richter sahen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der Ehefrau als entscheidend an. Diese hatte vor ihrem Tod eine Erwerbsminderungsrente bezogen.
Mit dem Urteil sollte zu einem festgelegten Datum der Versorgungsausgleich enden. Für den Rentner hätte dies voraussichtlich eine höhere Rente bedeutet. Doch es kam anders.
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hatte erstens zu klären, ob die Rentenansprüche der verstorbenen Ehefrau richtig bewertet waren und zweitens, ob es Voraussetzungen gab, um den Versorgungsausgleich zu ändern.
Der BGH hob die OLGEntscheidung auf und stellte den Beschluss des Amtsgerichts wieder her – der Antrag des Rentners blieb damit endgültig ohne Erfolg.
Eine für Laien komplizierte Begründung – entscheidend ist die 24MonatsRegel
Die juristischen Feinheiten waren kompliziert. Die ExEhefrau bezog zum Zeitpunkt ihres Todes eine Erwerbsminderungsrente. Für solche Fälle gilt § 88 SGB VI: Der Besitzschutz an den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten greift nur, wenn spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende dieser Rente erneut eine Rente beginnt – nach dem Tod insbesondere eine Hinterbliebenenrente.
Genau das war hier nicht der Fall: Mit dem Tod endete die Erwerbsminderungsrente, und mangels Anspruchsberechtigter begann innerhalb von 24 Monaten auch keine Hinterbliebenenrente. Die persönlichen Entgeltpunkte der Verstorbenen konnten daher bei der Bewertung nicht (besitzgeschützt) zugrunde gelegt werden.
Wesentlichkeitsgrenzen nicht erreicht
Für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs reicht eine bloße rechnerische Verschiebung nicht aus. Nach § 225 Abs. 3 FamFG müssen die Wesentlichkeitsgrenzen überschritten sein (relative 5 % und absolute Mindestgrenze am Zahlbetrag).
Da ohne Besitzschutz der ExEhefrau keine maßgebliche Wertänderung vorlag, wurden diese Grenzen nicht erreicht. Der BGH sah deshalb keinen Anlass, den Versorgungsausgleich abzuändern.
Keine „Verfall“Rhetorik
Das bedeute für den Betroffenen: Die aus der Erwerbsminderungsrente resultierenden Entgeltpunkte der ExEhefrau konnten nach ihrem Tod mangels Anschlussrente innerhalb von 24 Monaten nicht in die Neubewertung einfließen. Es ist präziser zu sagen, dass kein Besitzschutz fortwirkte, nicht, dass Entgeltpunkte „verfielen“.
Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung
Zur Einordnung: Der BGH grenzt sich von Konstellationen ab, in denen sehr wohl innerhalb von 24 Monaten eine Hinterbliebenenrente beginnt. In solchen Fällen kann der Besitzschutz fortwirken – was in einer Entscheidung aus 2023 (XII ZB 202/22) relevant war. Hier gab es jedoch keine Hinterbliebenenrente, deshalb greift der Besitzschutz gerade nicht.
Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?
Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit: Ein Versorgungsausgleich endet nicht automatisch mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten. Eine Abänderung ist zwar möglich, aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehlt es – wie hier – an einer Anschlussrente innerhalb von 24 Monaten (§ 88 SGB VI) und werden die Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht überschritten, bleibt es beim ursprünglichen Ausgleich.
Wer eine Abänderung prüfen lassen will, sollte daher konkret klären, ob innerhalb der 24MonatsFrist eine eigene neue Rente oder eine Hinterbliebenenrente begonnen hat und ob die Wesentlichkeitsschwellen überhaupt erreicht würden.




