Rente: Teure Hilfsmittel – diese Kosten müssen Rentner nicht selber tragen

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Wer einen Rollator, ein Hörgerät oder orthopädische Einlagen benötigt, muss verlangte Mehrkosten nicht ungeprüft akzeptieren. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein medizinisch ausreichendes und geeignetes Hilfsmittel, das seinen Zweck im Alltag erfüllt.

Wählen Versicherte freiwillig eine Ausstattung, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Das kann etwa ein besonderer Komfort, ein bestimmtes Design oder eine zusätzliche Funktion ohne gesundheitlichen Nutzen sein.

Der neue Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Produktgruppen. Im Jahr 2025 waren 22,31 Prozent der 31,9 Millionen erfassten Hilfsmittelversorgungen mit Mehrkosten verbunden; bei diesen Versorgungsfällen lagen die gemeldeten Mehrkosten durchschnittlich bei 158,61 Euro.

Der Bericht enthält keine gesonderte Quote für Rentnerinnen und Rentner, sondern Daten aller gesetzlich Versicherten. Der Anspruch auf eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten hängt ebenfalls nicht vom Rentenstatus ab.

Die Krankenkasse muss eine ausreichende Versorgung ermöglichen

Der Anspruch ergibt sich aus Paragraf 33 SGB V. Die Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine vorhandene Behinderung auszugleichen.

Es kommt nicht allein auf den niedrigsten Preis an. Das Hilfsmittel muss den individuellen medizinischen Bedarf tatsächlich decken und für die betroffene Person nutzbar sein. Dabei gilt zugleich das Wirtschaftlichkeitsgebot: Unter mehreren gleich geeigneten Versorgungen darf die Kasse die günstigere wählen.

Zum Leistungsanspruch können auch eine notwendige Anpassung, Reparatur, Ersatzbeschaffung, Einweisung sowie vorgeschriebene Wartungen und technische Prüfungen gehören. Eine ärztliche Verordnung allein bedeutet allerdings nicht immer, dass die Krankenkasse jedes gewünschte Modell ohne vorherige Prüfung bezahlen muss.

Rollatoren, Hörgeräte und orthopädische Einlagen sind regelmäßig Hilfsmittel der Krankenversicherung. Wie sich diese Leistungen von Pflegehilfsmitteln unterscheiden, erklärt der Beitrag „Das zahlt die Kasse 2026 für Hilfsmittel für Rentner“.

Mehrkosten sind nicht dasselbe wie die gesetzliche Zuzahlung

Im Alltag werden Zuzahlung, Mehrkosten und Eigenanteil häufig vermischt. Rechtlich handelt es sich um unterschiedliche Zahlungen, für die auch unterschiedliche Schutzregeln gelten.

Art der Zahlung Was für Versicherte gilt
Gesetzliche Zuzahlung Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln im Jahr 2026 zehn Prozent des Kassenbetrags, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die Zuzahlung darf jedoch nie höher als der tatsächliche Preis des Hilfsmittels sein.
Mehrkosten, auch Aufzahlung genannt Entstehen bei einer freiwillig gewählten Versorgung über das medizinisch Notwendige hinaus. Sie sind nicht auf 10 oder 15 Euro begrenzt und werden nicht auf die persönliche Belastungsgrenze angerechnet.
Eigenanteil Kann anfallen, wenn ein Hilfsmittel zugleich einen gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand ersetzt, etwa den normalen Schuh bei orthopädischen Schuhen.

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt seit dem 30. Juli 2026 eine Obergrenze von 15 Euro pro Monatsbedarf, wie Paragraf 33 Absatz 8 SGB V regelt. Bei Rollatoren, Hörgeräten und Einlagen bleibt es nach Paragraf 61 SGB V bis Ende 2026 bei mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die höheren Beträge ab 2027 wurden mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verkündet.

Anbieter müssen zuerst eine Variante ohne Mehrkosten anbieten

Sanitätshäuser, Hörakustiker und andere Vertragspartner dürfen nicht so beraten, als gebe es ausschließlich kostenpflichtige Modelle. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes müssen sie zunächst eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten anbieten.

Die Beratung muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert und von der versicherten Person bestätigt werden. Vor der Wahl eines teureren Produkts muss der Anbieter außerdem über die Höhe der Mehrkosten informieren; das folgt aus Paragraf 127 Absatz 5 SGB V.

Eine vorgelegte Mehrkostenerklärung sollte genau benennen, welches Produkt ohne Mehrkosten angeboten wurde, wodurch sich die teurere Ausführung unterscheidet und welche höheren Folgekosten entstehen können.

Wer das angebotene, mehrkostenfreie Hilfsmittel weder sehen noch erproben konnte, sollte nicht ungeprüft bestätigen, umfassend beraten worden zu sein. Ein Anspruch auf eine medizinisch erforderliche Versorgung entfällt durch die Unterschrift nicht ohne Weiteres, doch die spätere Beweisführung kann schwieriger werden.

Betroffene sollten deshalb ausdrücklich fragen: „Welches für mich geeignete Hilfsmittel erhalte ich ohne Mehrkosten?“ Die Antwort, die Bezeichnung des angebotenen Vertragsmodells und die Unterschiede zum teureren Modell sollten sie sich schriftlich geben lassen.

Behauptet ein Anbieter, es gebe kein geeignetes Modell ohne Mehrkosten, sollte die Krankenkasse eingeschaltet werden. Sie muss über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren und gegebenenfalls einen anderen Versorger nennen.

Medizinisch notwendige Ausstattung ist kein Komfort

Ein höherer Preis macht ein Hilfsmittel nicht automatisch zur privaten Wunschleistung. Reicht die angebotene Vertragsversorgung wegen der konkreten Behinderung oder Erkrankung nicht aus, kann auch eine teurere Ausführung zum geschuldeten Leistungsumfang gehören.

Bei einem Rollator kann das etwa eine besondere Bremslösung für eine Person mit einseitiger Lähmung oder eine aus gesundheitlichen Gründen benötigte Belastbarkeit sein. Bei Einlagen kann eine besondere Anfertigung erforderlich sein, wenn eine einfache Standardversorgung die ärztlich beschriebenen Beschwerden nicht ausgleicht.

Bei Hörgeräten kommt es darauf an, ob ein Gerät ohne Mehrkosten den Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht. Bloße Extras wie eine Wunschfarbe oder eine Komfortfunktion ohne nachweisbaren Nutzen muss die Kasse dagegen nicht finanzieren.

Bundessozialgericht stärkt den Blick auf den Alltag

Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen bei teureren Hörgeräten im Urteil vom 12. Juni 2025, Az. B 3 KR 5/24 R, genauer beschrieben. Danach darf ein messbarer Hörvorteil nicht allein deshalb verworfen werden, weil er unter einer starren Schwelle von zehn Prozentpunkten liegt.

Im entschiedenen Fall verstand der Versicherte im Freiburger Einsilbertest im Nutzschall mit dem teureren Gerät fünf Prozentpunkte mehr. Zusammen mit seinen glaubhaften Angaben und einem Hörtagebuch sah das Gericht einen erheblichen Vorteil im täglichen Leben und bestätigte die Erstattung von 2.546,22 Euro.

Ein kleiner Unterschied im Hörtest führt jedoch nicht automatisch zur vollständigen Kostenübernahme. Der messbare Vorteil muss sich im Alltag spürbar auswirken, etwa bei Gesprächen in Gruppen, beim Einkaufen oder im Straßenverkehr.

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Für Betroffene folgt daraus ein praktischer Hinweis: Vergleichstests sollten unter gleichen Bedingungen erfolgen. Zusätzlich können konkrete Aufzeichnungen über Hörsituationen belegen, warum ein mehrkostenfreies Gerät nicht genügt. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Hörgeräte-Widerspruch bei der Krankenkasse“.

So häufig fielen bei diesen Hilfsmitteln 2025 Mehrkosten an

Der achte Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes beruht auf Abrechnungsdaten des Jahres 2025. Bei den drei im Titel genannten Produktgruppen zeigt er erhebliche Unterschiede.

Produktgruppe Anteil und durchschnittliche Mehrkosten 2025
Einlagen 54,50 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 43,34 Euro je Mehrkostenfall
Hörhilfen 43,07 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 1.656,99 Euro je Mehrkostenfall
Gehhilfen, darunter Rollatoren 15,10 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 188,37 Euro je Mehrkostenfall
Alle Hilfsmittelgruppen 22,31 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 158,61 Euro je Mehrkostenfall

Die Zahlen beziehen sich auf Produktgruppen und nicht nur auf einzelne Produkte. Die Gruppe der Gehhilfen umfasst deshalb mehr als Rollatoren, während unter Hörhilfen unterschiedliche Versorgungen zusammengefasst sind.

Der Durchschnitt von 159 Euro braucht eine Einordnung

Die 158,61 Euro sind kein Betrag, den jeder Versicherte für ein Hilfsmittel bezahlen musste. Es handelt sich um den Durchschnitt ausschließlich unter den rund 7,1 Millionen Fällen, in denen Mehrkosten gemeldet wurden.

Hörhilfen prägen den Gesamtwert deutlich. Auf sie entfielen 62 Prozent aller gemeldeten Mehrkosten; ohne Hörhilfen lag der Durchschnitt je Mehrkostenfall bei 64,50 Euro.

Insgesamt summierten sich die gemeldeten Mehrkosten 2025 auf rund 1,13 Milliarden Euro. Gegenüber 2024 stieg der durchschnittliche Betrag pro Mehrkostenfall von 148,70 Euro auf 158,61 Euro.

Der Bericht kann nicht feststellen, ob jede Zahlung auf einer freien und gut informierten Entscheidung beruhte. Der GKV-Spitzenverband weist außerdem darauf hin, dass einzelne Kassenmeldungen gesetzliche Zuzahlungen, Eigenanteile oder nicht versicherte Zusatzleistungen als Mehrkosten enthalten können.

Erst beantragen, dann kaufen

Wer ein bestimmtes, teureres Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen braucht, sollte die Kostenübernahme vor dem Kauf schriftlich beantragen. Die ärztliche Begründung sollte nicht nur einen Produktnamen nennen, sondern die Einschränkung, das Versorgungsziel und den konkreten Nutzen der benötigten Ausstattung beschreiben.

Lehnt die Krankenkasse ab, kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist grundsätzlich ein Jahr, wie Paragraf 66 SGG vorsieht. Eine kurze Erklärung wahrt zunächst die Frist; Befunde, Vergleichstests und ärztliche Stellungnahmen können später ergänzt werden. Das Bundesgesundheitsportal erläutert das Widerspruchsverfahren gegen Kassenbescheide.

Eine vorschnelle Selbstbeschaffung ist riskant. Eine Erstattung kommt nach Paragraf 13 Absatz 3 SGB V in Betracht, wenn die Krankenkasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Kosten entstanden sind. Wer vor Antrag oder Entscheidung kauft, kann deshalb trotz medizinischen Bedarfs auf der Rechnung sitzen bleiben.

Die Belastungsgrenze schützt nur vor gesetzlichen Zuzahlungen

Gesetzliche Zuzahlungen werden auf die jährliche Belastungsgrenze angerechnet. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und bei anerkannten schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent.

Ist die Grenze erreicht, muss die Befreiung bei der Krankenkasse beantragt werden. Wie die Berechnung für Rentner und Menschen mit Grundsicherung funktioniert, zeigt der Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung 2026.

Freiwillige Mehrkosten zählen nicht zur Belastungsgrenze. Auch eine bereits erteilte Befreiung schützt daher nicht vor dem Preis eines bewusst gewählten Komfortmodells.

Fragen und Antworten zu Mehrkosten bei Hilfsmitteln

Muss ein Rentner für einen verordneten Rollator immer Mehrkosten zahlen?

Nein. Für einen medizinisch erforderlichen Rollator muss eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten verfügbar sein. Zu zahlen bleibt grundsätzlich nur die gesetzliche Zuzahlung, sofern keine Befreiung besteht.

Sind die durchschnittlichen 159 Euro eine Pflichtzahlung?

Nein. Der Betrag ist der Durchschnitt aus den Versorgungsfällen mit gemeldeten Mehrkosten. Rund 78 Prozent aller erfassten Versorgungen im Jahr 2025 kamen ohne Mehrkosten aus.

Darf das Sanitätshaus nur kostenpflichtige Modelle anbieten?

Nein. Der Anbieter muss zunächst über eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten beraten. Gibt es vor Ort angeblich keine passende Vertragsversorgung ohne Mehrkosten, sollte die Krankenkasse nach einem anderen Vertragspartner gefragt werden.

Muss die Krankenkasse ein teureres Hörgerät bezahlen?

Grundsätzlich ja, wenn nur das teurere Gerät einen erforderlichen und im Alltag erheblichen Hörvorteil bietet. Ein höherer Preis oder ein persönlicher Wunsch allein reichen dafür nicht aus; Vergleichsmessungen und konkrete Alltagserfahrungen sind wichtig.

Werden freiwillige Mehrkosten bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt?

Nein. Freiwillige Mehrkosten bleiben privat zu zahlen und werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse das notwendige Modell ablehnt?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr. Lassen Sie die medizinische Notwendigkeit konkret ärztlich begründen und kaufen Sie das Hilfsmittel nicht vorschnell auf eigene Rechnung.

Gilt der Anspruch auch für privat versicherte Rentner?

Die dargestellten Regeln des SGB V gelten für gesetzlich Versicherte. Bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung nach dem vereinbarten Tarif und den Versicherungsbedingungen.

Quellen

Grundlage sind die Pressemitteilung vom 27. Juli 2026 und der achte Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes.

Ergänzend herangezogen wurden Paragraf 13, Paragraf 33, Paragraf 61, Paragraf 62 und Paragraf 127 SGB V sowie Paragraf 66 SGG. Weitere Grundlagen sind das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2025.