Seit Juni digital erlaubt – Psychotherapie-Anträge jedoch weiterhin nur per Formular möglich

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Seit dem 17. Juni 2026 erlaubt die Psychotherapie-Richtlinie, Anzeigen, Anträge und Gutachterverfahren elektronisch abzuwickeln. Für gesetzlich Versicherte ist damit aber noch kein bundesweit nutzbares Onlineverfahren gestartet.

Betroffene sollten deshalb nicht auf eine App oder ein neues Portal warten. Anträge müssen weiterhin über den Weg eingereicht werden, den die psychotherapeutische Praxis und die Krankenkasse vorsehen.

Was seit dem 17. Juni 2026 tatsächlich gilt

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss die Änderung am 19. März 2026. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat der G-BA-Beschluss am 17. Juni 2026 in Kraft.

Die Richtlinie schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Abwicklung. Die technische Ausgestaltung überlässt sie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.

Den Antrag stellt weiterhin die versicherte Person. Die psychotherapeutische Praxis unterstützt dabei, ergänzt die fachlichen Angaben und erstellt bei einer notwendigen Begutachtung den Behandlungsbericht.

Vorgang Aktueller Stand
Psychotherapeutische Akutbehandlung Die Praxis zeigt die Behandlung mit dem Formular PTV 12 an. Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich.
Kurzzeittherapie Versicherte stellen einen Antrag, zu dem die Praxis ihre Angaben beifügt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden.
Erst- und Umwandlungsantrag zur Langzeittherapie Bei Einzeltherapie und überwiegend als Einzeltherapie geplanter Kombination ist eine Begutachtung verpflichtend. Bei Fortsetzungsanträgen entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall über eine erneute Prüfung.
Elektronische Übermittlung Seit Juni rechtlich erlaubt, bundesweit aber noch nicht technisch und vertraglich umgesetzt.
Probatorische Sitzungen im Krankenhaus Unter den geregelten Voraussetzungen bereits möglich und nicht von der digitalen Umsetzung abhängig.

Warum der Onlineantrag noch nicht verfügbar ist

Nach § 39 Absatz 3 der aktuellen Psychotherapie-Richtlinie müssen KBV und GKV-Spitzenverband die Einzelheiten vereinbaren. Dazu gehören die Übertragungswege, die benötigten Daten und die technische Einbindung der Gutachter.

Die veröffentlichte Psychotherapie-Vereinbarung mit Stand Januar 2025 sieht weiterhin die Formulare PTV 1 und PTV 2 vor. Ein bundesweit einheitliches Antragsportal ist darin nicht geregelt.

Für den Start des elektronischen Verfahrens gibt es bislang keine verbindliche Frist. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert in ihrer Stellungnahme zum GeDIG eine Umsetzung bis zum 31. Dezember 2028.

Dabei handelt es sich um einen Vorschlag der Kammer und nicht um geltendes Recht. Im veröffentlichten Kabinettsentwurf des GeDIG ist diese Frist nicht enthalten.

So bleiben sensible Therapieberichte geschützt

Nach den Vorstellungen des G-BA sollen Praxen die benötigten Angaben später elektronisch erfassen und sicher an Gutachter übermitteln können. Dadurch könnten Postlaufzeiten entfallen und Rückfragen schneller beantwortet werden.

Der ausführliche Behandlungsbericht enthält unter anderem Diagnosen, Befunde, biografische Angaben und die geplante Behandlung. Im derzeitigen Verfahren wird er pseudonymisiert in einem verschlossenen Umschlag PTV 8 an die Krankenkasse geschickt.

Die Krankenkasse leitet diesen Umschlag ungeöffnet an den ausgewählten Gutachter weiter. Sie erhält die Angaben, die sie für ihre Entscheidung benötigt, aber nicht den frei zugänglichen ausführlichen Therapiebericht.

Der G-BA-Beschluss sieht keine automatische Speicherung der Antrags- oder Gutachterunterlagen in der elektronischen Patientenakte vor. Versicherte sollten sensible Unterlagen außerdem nicht eigenständig per unverschlüsselter E-Mail versenden.

Kurzzeittherapie kann nach drei Wochen als genehmigt gelten

Über einen Antrag auf Kurzzeittherapie muss die Krankenkasse spätestens drei Wochen nach dem nachweisbaren Eingang entscheiden. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie rechtzeitig ausreichende Gründe nennen und schriftlich einen angemessenen neuen Entscheidungstermin mitteilen.

Fehlt eine solche Mitteilung oder verstreicht auch der neue Termin ohne Entscheidung, gilt die beantragte Leistung nach § 34 der Psychotherapie-Richtlinie als genehmigt. Das gilt nur für Behandlungen, die nach den Vorgaben der Richtlinie durch entsprechend zugelassene Psychotherapeuten erbracht werden können.

Die Regel erlaubt es nicht, auf eigene Initiative eine beliebige Behandlung in einer Privatpraxis zu beginnen. Betroffene sollten sich von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, dass die Kurzzeittherapie nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt.

Für die Frist zählt der Eingang bei der Krankenkasse und nicht das Datum der Absendung. Deshalb sollte ein belastbarer Nachweis aufbewahrt werden; weitere Hinweise enthält unser Beitrag über die Drei-Wochen-Frist bei Krankenkassen.

Umwandlung in eine Langzeittherapie frühzeitig beantragen

Die neue Richtlinie schreibt für die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie keine feste Sitzungszahl mehr vor. Sie verlangt, dass der Antrag so früh gestellt wird, dass die Behandlung ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

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In der weiterhin veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung steht dagegen noch, dass die Umwandlung spätestens mit der achten Therapieeinheit der Kurzzeittherapie 2 beantragt werden soll. Diese Vorgabe wurde bislang nicht an die neue Formulierung der Richtlinie angepasst.

Praxen sollten den Umwandlungsantrag deshalb weiterhin frühzeitig vorbereiten. Versicherte sollten die gestrichene Sitzungszahl nicht als Möglichkeit verstehen, bis zum Ende des bewilligten Kontingents zu warten.

Was beim Übergang aus dem Krankenhaus schon möglich ist

Soll sich an eine Krankenhausbehandlung eine ambulante Psychotherapie anschließen, können notwendige probatorische Sitzungen bereits während des Klinikaufenthalts beginnen. Sie dürfen in der ambulanten Praxis oder in geeigneten Räumen des Krankenhauses stattfinden.

Die Regel kann auch bei einer Behandlung in einer Tagesklinik greifen. Die Sitzungen müssen von Psychotherapeuten durchgeführt werden, die über die erforderliche Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter verfügen.

Wurde ein Patient mit einer für Psychotherapie geeigneten Diagnose aus einer stationären oder rehabilitativen Behandlung entlassen, können probatorische Sitzungen, eine Akutbehandlung oder eine gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde beginnen. Dadurch kann die ambulante Weiterbehandlung bereits vor der Entlassung vorbereitet werden.

Wird die anschließende Richtlinientherapie von einer psychologischen oder anderen nichtärztlichen psychotherapeutischen Fachkraft durchgeführt, muss vor Behandlungsbeginn grundsätzlich ein ärztlicher Konsiliarbericht vorliegen. Krankenhausberichte und Epikrisen ersetzen diesen Bericht nach den derzeitigen Hinweisen der KBV nicht.

Nach der ärztlichen Untersuchung soll der Konsiliarbericht möglichst schnell, spätestens aber innerhalb von drei Wochen an die psychotherapeutische Praxis übermittelt werden. Der G-BA überprüft diese Regeln, hat nach seiner veröffentlichten Beschlussübersicht bis zum 2. September 2026 aber noch keine abschließende Änderung bekannt gemacht.

Was Versicherte bei einer Ablehnung tun können

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse können Versicherte Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Zur Fristsicherung reicht zunächst die eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch eingelegt wird.

Nach einer vollständigen Ablehnung kann die Krankenkasse im Widerspruchsverfahren ein Zweitgutachten einholen. Bei einer nur teilweisen Genehmigung besteht nach der veröffentlichten Vereinbarung dagegen kein Anspruch auf eine zweite Begutachtung.

Die gutachterliche Stellungnahme gehört zur Patientenakte. Zusätzlich können Versicherte bei der Krankenkasse nach § 25 SGB X Einsicht in die Verwaltungsakte verlangen, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Ein gesondertes förmliches Beschwerdeverfahren gegen Gutachter sieht die Psychotherapie-Vereinbarung nicht vor. Geht es um die Ablehnung oder Kürzung der Behandlung, ist der Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse der richtige Weg.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Versicherte sollten nicht auf ein späteres Onlineportal warten, wenn bereits ein Behandlungsbedarf besteht. Die Praxis kann mitteilen, welche Unterlagen benötigt werden, wann der Antrag eingereicht wurde und ob eine Begutachtung vorgesehen ist.

Kopien des Antrags, der Bewilligung und weiterer Schreiben sollten aufbewahrt werden. Bei laufenden Fristen ist ein belegbarer Eingang bei der Krankenkasse besonders wichtig.

Das elektronische Antragsverfahren schafft keine zusätzlichen Therapieplätze. Wer noch keine Praxis gefunden hat, kann über die Terminservicestelle 116117 eine psychotherapeutische Sprechstunde suchen und parallel mehrere Praxen anfragen.

Bleibt die Suche trotz nachweisbarer Bemühungen erfolglos, kann unter engen Voraussetzungen eine Behandlung in einer Privatpraxis über das Kostenerstattungsverfahren geprüft werden. Vor Behandlungsbeginn sollte dies mit der Krankenkasse geklärt werden.

Quellen

Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 19. März 2026; Psychotherapie-Richtlinie, Stand 17. Juni 2026; KBV: Psychotherapie-Vereinbarung; Bundespsychotherapeutenkammer: Stellungnahme zum GeDIG.