Rentner, die ihre Steuererklärung über das Online-Portal ELSTER (das kostenlose Steuerportal der Finanzverwaltung) einreichen, verlieren ab 2027 automatisch ihr Einspruchsrecht, wenn sie das digitale Postfach nicht regelmäßig prüfen.
Das Finanzamt stellt den Steuerbescheid dann ohne Papierbrief ins ELSTER-Postfach, und die Einspruchsfrist beginnt vier Tage später zu laufen. Wer das Postfach drei Wochen nicht öffnet, hat die Frist fast aufgebraucht, ohne es zu wissen.
Viele Rentner mit ELSTER-Konto sind sich dieser Gefahr nicht bewusst, weil sie bislang immer einen Briefumschlag im Briefkasten fanden. Das ändert sich jetzt stufenweise, und wer nicht aktiv wird, sitzt ab 2027 in der Falle.
Inhaltsverzeichnis
Wer von der digitalen Zustellung schon 2026 betroffen ist
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (in Kraft seit Oktober 2024) regelt in § 122a der Abgabenordnung, dass Steuerbescheide künftig digital ins ELSTER-Postfach gestellt werden können.
Im Übergangsjahr 2026 gilt die digitale Zustellung nur für Rentner, die aktiv dazu eingewilligt haben oder die bereits früher eine Einwilligung erteilt hatten. Wer 2026 weder eingewilligt hat noch ein ELSTER-Zertifikat besitzt, erhält seinen Bescheid noch per Post.
Ab dem 1. Januar 2027 dreht das Gesetz das Verfahren um. Dann erhalten alle ELSTER-Nutzer, die ihre Steuererklärung elektronisch einreichen, den Bescheid automatisch digital, sofern sie dem nicht ausdrücklich widersprechen. Die Pflicht trifft damit auch Rentner, die sich von Angehörigen oder einem Lohnsteuerhilfeverein beim digitalen Ausfüllen helfen lassen.
Warum die Einspruchsfrist auch ohne Abruf läuft
Ein digital bereitgestellter Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als rechtlich zugestellt, unabhängig davon, ob der Empfänger das ELSTER-Postfach geöffnet hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die einmonatige Einspruchsfrist ohne Unterbrechung.
Das Finanzamt schickt zwar eine E-Mail-Benachrichtigung, sobald der Bescheid abrufbereit ist. Diese E-Mail hat aber keine rechtliche Funktion für den Fristbeginn, sie informiert nur.
Wer die Benachrichtigung übersieht, im Urlaub ist oder das ELSTER-Postfach selten kontrolliert, verliert binnen eines Monats das Recht, gegen einen fehlerhaften Bescheid vorzugehen.
Was viele Rentner falsch verstehen: Die Frist wartet nicht auf die E-Mail
Die verbreitete Vorstellung ist, dass die Einspruchsfrist erst beginnt, wenn man den Bescheid tatsächlich liest oder die E-Mail-Benachrichtigung öffnet. Das ist falsch. Die Frist beginnt automatisch vier Tage nach der digitalen Bereitstellung, egal was der Empfänger tut. Wer seinen Bescheid erst am fünften Tag abruft, hat damit bereits weniger als vier Wochen für den Einspruch.
Nach Ablauf der Frist wird der Steuerbescheid bestandskräftig, das heißt, er ist rechtlich bindend und lässt sich nicht mehr anfechten. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler warnt ausdrücklich davor, das ELSTER-Postfach nach der Steuererklärung nicht zu prüfen.
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Wer widersprechen will, muss das schriftlich, per Fax oder elektronisch über ELSTER tun, denn ein Anruf beim Finanzamt reicht nicht aus und wahrt die Frist nicht.
So widerspricht man der digitalen Zustellung
Rentner, die weiterhin den Bescheid per Post erhalten möchten, stellen seit April 2026 im ELSTER-Portal einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe. Dort wählen Sie nach dem Login den Bereich „Formulare und Leistungen” und dann „Elektronische Bekanntgabe verwalten”. Der Antrag gilt dauerhaft und muss nicht jedes Jahr erneuert werden.
Wer keinen Internetzugang hat oder dem die digitale Kommunikation aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht zumutbar ist, beantragt beim Finanzamt die Härtefallregelung. Das Finanzamt erkennt diese Situation aber nicht von sich aus. Wer die Härtefallregelung nutzen will, muss sie schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragen, sonst geht das Amt davon aus, dass die digitale Zustellung zumutbar ist.
Frist verpasst: Wiedereinsetzung ist möglich, aber streng begrenzt
Wer die Einspruchsfrist trotzdem verpasst, kann beim Finanzamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das Gesetz gewährt diesen Ausweg, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, also ohne dass die betroffene Person die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Als unverschuldet gilt zum Beispiel ein unerwarteter längerer Krankenhausaufenthalt.
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und gleichzeitig ist der versäumte Einspruch nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung gesetzlich ausgeschlossen.
Wer also erst nach über einem Jahr bemerkt, dass ein Bescheid unbeachtet im ELSTER-Postfach lag, hat keinen Rechtsbehelf mehr. Wer die Frist knapp verpasst hat und eine Wiedereinsetzung prüfen will, sucht sofort einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater auf, weil die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen.
Häufige Fragen zum digitalen Steuerbescheid für Rentner
Ich gebe meine Steuererklärung auf Papier ab. Ändert sich für mich etwas?
Nein. Wer keine ELSTER-Registrierung hat und die Erklärung per Post einreicht, erhält den Bescheid auch ab 2027 weiterhin auf Papier. Die digitale Umstellung betrifft nur Personen, die die Steuererklärung elektronisch über ELSTER übermitteln.
Mein Kind macht meine Steuererklärung über ELSTER. Bin ich trotzdem betroffen?
Das hängt davon ab, über welches Konto die Erklärung eingereicht wird. Läuft die Erklärung über das ELSTER-Konto des Kindes, landet der Bescheid zunächst im Postfach des Kindes. Klären Sie mit Ihren Angehörigen, wer den Bescheid erhält, wann er ihn prüft und ob eine Vollmacht für Ihr eigenes ELSTER-Konto eingerichtet ist.
Was kann ich tun, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?
Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig. Unter strengen Voraussetzungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn die Versäumnis wirklich unverschuldet war. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach dem Bemerken des Problems gestellt werden und gleichzeitig den Einspruch enthalten. Suchen Sie sofort einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein auf.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 122a Abgabenordnung (AO) i.d.F. ab 01.01.2026, BGBl 2024 I Nr. 323, Bundesministerium der Justiz: § 110 Abgabenordnung (AO) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bundesministerium der Justiz: § 355 Abgabenordnung (AO) – Einspruchsfrist




