Wer im Januar 2026 seine Einkommensteuererklärung für 2025 besonders früh abgibt, tut das oft in der Hoffnung auf eine schnelle Erstattung. In vielen Fällen wird diese Erwartung jedoch enttäuscht – nicht wegen fehlender Kapazitäten in den Finanzämtern, sondern weil das Verfahren an einem Punkt bewusst ausgebremst wird.
Der Grund ist eine gesetzlich verankerte Übermittlungsfrist für Lohnsteuerdaten. Solange die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber nicht vollständig bei der Finanzverwaltung eingegangen sind, fehlt eine wesentliche Datengrundlage für die Veranlagung.
Das Ergebnis ist in der Praxis spürbar: Steuerbescheide und Auszahlungen verschieben sich häufig in den März und teils noch weiter nach hinten.
Diese Verzögerung wirkt für Rentnerinnen und Rentner wie ein „Stopp“ im System. Tatsächlich ist es eine sachliche Sperre, die aus Sicht der Verwaltung verhindern soll, dass Steuerbescheide auf unvollständigen oder noch nicht übermittelten Daten beruhen.
Gerade in Fällen mit mehreren Einkommensarten ist das Risiko von falschen Berechnungen sonst hoch – und damit auch das Risiko späterer Korrekturen, Nachzahlungen oder Rückfragen.
Die Frist, die den Takt vorgibt: Was Arbeitgeber bis Ende Februar liefern müssen
Die maßgebliche Stellschraube ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungsdaten für das Vorjahr innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Grundlage ist § 41b Einkommensteuergesetz.
Wichtig ist dabei ein Detail, das häufig untergeht: In der Abgabenordnung ist geregelt, wie Fristen zu berechnen sind, wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt.
Dann läuft die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags ab. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die „Ende Februar“-Marke praktisch in den beginnenden März hineinrutscht.
In der Steuerpraxis ist diese Übermittlung deshalb mehr als ein Formalakt. Sie ist eine Voraussetzung, damit die Finanzämter die bereits eingereichten Erklärungen zuverlässig prüfen und abschließen können. In vielen Konstellationen wird zwar bereits vor dem Fristende erfasst, vorsortiert oder technisch vorbereitet.
Die eigentliche inhaltliche Veranlagung startet aber regelmäßig erst dann in größerem Umfang, wenn die Datenlage vollständig ist und automatisierte Abgleiche stabil funktionieren.
Praxisbeispiel: Rentner mit Nebenjob wartet auf die Erstattung
Herr M. ist 69 Jahre alt und bezieht seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente. Zusätzlich arbeitet er seit Frühjahr 2025 an zwei Tagen pro Woche in einem kleinen Betrieb auf Teilzeitbasis, weil er sich etwas dazuverdienen möchte. Seine Steuererklärung für 2025 gibt er bereits am 10. Januar 2026 elektronisch ab, denn im Vorjahr hat er eine spürbare Erstattung erhalten und rechnet auch diesmal damit, dass er Geld zurückbekommt. In seiner Planung ist die Rückzahlung fest eingeplant, weil er damit eine größere Nachzahlung für Betriebskosten abfedern will.
Im Finanzamt geht die Erklärung zwar ein, doch die Bearbeitung bleibt zunächst liegen. Der Grund ist nicht, dass niemand die Erklärung „anfasst“, sondern dass eine entscheidende Datengrundlage noch fehlt: Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für seinen Nebenjob ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig im System der Finanzverwaltung hinterlegt.
Der Arbeitgeber übermittelt die Daten erst am 28. Februar 2026, wie es die gesetzliche Frist zulässt. Erst danach kann die Veranlagung so erfolgen, dass der Abgleich zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den elektronisch gemeldeten Lohndaten zuverlässig ist.
Anfang März 2026 wird der Datensatz sichtbar, und kurze Zeit später startet die inhaltliche Bearbeitung. Der Steuerbescheid kommt schließlich am 18. März 2026. Die Erstattung wird wenige Tage später überwiesen. Für Herrn M. bedeutet das: Obwohl er seine Erklärung sehr früh abgegeben hat, liegt zwischen Abgabe und Auszahlung mehr als zwei Monate. Sein Irrtum war nicht die frühe Abgabe, sondern die Annahme, dass eine frühe Abgabe automatisch zu einer schnellen Auszahlung führt.
In Fällen mit Rentenbezug und weiteren Einkünften entscheidet die Übermittlung der Lohndaten häufig darüber, wann das Finanzamt den Bescheid überhaupt abschließen kann.
Warum das nicht nur Arbeitnehmer betrifft – sondern Rentner besonders häufig
Die Verzögerung betrifft nicht nur klassische Arbeitnehmer. Sie trifft viele Menschen im Rentenbezug sogar überdurchschnittlich häufig – vor allem dann, wenn zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hinzukommen. Das liegt daran, dass die Steuerberechnung bei mehreren Einkommensarten empfindlich auf korrekte, vollständig gemeldete Werte reagiert.
Viele Rentnerinnen und Rentner haben neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einnahmen, die lohnsteuerlich oder lohnsteuerähnlich behandelt werden.
Dazu zählen insbesondere Beschäftigungen im Minijob- oder Teilzeitbereich, befristete Tätigkeiten, Versorgungsbezüge, betriebliche Altersversorgung oder weitere Leistungen, die über lohnsteuerliche Meldewege in den Datenbestand der Finanzverwaltung gelangen. Gerade die Kombination aus Rentenbezug und weiteren Einkünften ist steuerlich häufig der Punkt, an dem sich entscheidet, ob am Ende eine Erstattung entsteht oder eine Nachzahlung.
In solchen Fällen ist es für das Finanzamt nicht ausreichend, dass die Steuerpflichtigen ihre Zahlen plausibel eintragen. Die Verwaltung stützt sich auf Drittmeldungen, damit die Veranlagung rechtssicher ist. Fehlt der elektronische Datensatz – etwa weil ein Arbeitgeber noch nicht übermittelt hat oder weil eine Bescheinigung korrigiert werden muss – kann der Abgleich nicht vollständig laufen. Dann wird die Bearbeitung häufig zurückgestellt, statt auf Verdacht zu entscheiden.
Was im Hintergrund passiert: Datenabgleich statt Schreibtischstau
Das verbreitete Bild vom Aktenstapel, der sich im Finanzamt türmt, erklärt die Situation nur noch teilweise. Die Veranlagung ist heute in weiten Teilen ein datengetriebenes Verfahren. Eingereichte Erklärungen werden systemseitig mit den elektronisch gemeldeten Daten abgeglichen, insbesondere mit Lohnsteuerbescheinigungen, die über ELSTER-Verfahren in den Bestand wandern.
Die ELSTER-Hinweise zeigen, dass diese Daten regelmäßig bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln sind und erst danach eine verlässliche Nutzung des Datenabrufs sinnvoll ist.
Das führt zu einem Effekt, den viele Betroffene erst bemerken, wenn sie ihn am Kontoauszug sehen: Man kann seine Erklärung früh abgeben, aber das System „wartet“ im Zweifel auf die fehlenden Drittmeldungen.
Aus Sicht der Steuerverwaltung ist das rational, weil es spätere Berichtigungen reduziert. Aus Sicht der Steuerpflichtigen wirkt es wie eine Verzögerung ohne erkennbaren Anlass – besonders dann, wenn die Erstattung fest eingeplant war.
Digitale Vorgaben sind strenger geworden
Zu dieser Fristlogik kommt ein zweiter Trend, der die Abhängigkeit von elektronischen Meldungen weiter erhöht: Die Vorgaben rund um die Lohnsteuerbescheinigung wurden für Kalenderjahre ab 2025 deutlich überarbeitet.
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu im September 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das die Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen und die dazugehörigen Regeln neu fasst.
Ein Punkt ist die eindeutige Zuordnung über die steuerliche Identifikationsnummer. Je stärker die Datenflüsse standardisiert und automatisiert sind, desto weniger Spielraum bleibt für Bearbeitung „auf Zuruf“ oder auf Basis von Papierbelegen.
Das kann die Veranlagung insgesamt zuverlässiger machen, erhöht aber in der Phase vor dem vollständigen Dateneingang die Wahrscheinlichkeit, dass Fälle zurückgestellt werden, bis der Datensatz vollständig vorliegt.
Auch das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird regelmäßig angepasst; für 2025 wurde ein geändertes Muster bekannt gemacht. Solche Anpassungen sind Teil der laufenden Modernisierung und gehen typischerweise mit präziseren Ausfüll- und Kennzeichnungspflichten einher.
März wird für viele der Start
Wenn Ende Februar die letzte große Welle an Lohnsteuerbescheinigungsdaten eingeht, beginnt in der Praxis für viele Fälle erst die Phase, in der Steuerbescheide in größerer Zahl abgeschlossen werden. Das heißt nicht, dass vorher gar nichts passiert.
Es heißt aber, dass der Zeitraum bis Anfang oder Mitte März häufig von Vorarbeiten und technischen Abgleichen geprägt ist – und dass Erstattungen, die man sich „im Januar“ erhofft hat, realistisch eher im März auflaufen. Je nach Fallkonstellation, Arbeitslast im zuständigen Finanzamt und eventuellen Rückfragen kann es auch April werden.
Für Rentnerhaushalte ist das besonders relevant, weil viele finanzielle Dispositionen an den erwarteten Erstattungsbetrag geknüpft sind. Wer etwa eine größere Anschaffung, eine Rücklage für Nebenkosten oder die Ausgleichszahlung einer anderen Rechnung auf die Erstattung stützt, sollte die Systemlogik kennen. Es ändert sich dadurch nicht der Steuersatz, es wird nicht „weniger erstattet“ allein wegen der Frist – aber der Zeitpunkt der Auszahlung kann sich spürbar verschieben.
Warum einzelne Fälle trotzdem schneller sein können – und andere länger hängen
Nicht jede Steuererklärung ist gleich stark von der Lohnsteuerbescheinigung abhängig. Wer ausschließlich Einkünfte hat, die bereits vollständig elektronisch gemeldet sind, und eine einfache Erklärung ohne Sonderthemen abgibt, kann im Einzelfall auch früher beschieden werden. Häufig ist die Verzögerung aber dort am stärksten, wo mehrere Datenquellen zusammengeführt werden müssen oder wo nachträgliche Korrekturen von Arbeitgebermeldungen anstehen.
Gerade bei Wechseln im Laufe des Jahres – etwa Jobwechsel, mehrere Arbeitgeber, Einmalzahlungen, Abfindungen, Unterbrechungen, Wiedereinstieg oder parallel laufende Beschäftigungen – steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich die elektronische Datenlage erst spät stabilisiert. In Rentenfällen kommen zusätzliche Faktoren hinzu, weil Versorgungsbezüge und Nebenverdienste zusammen mit dem Rentenbezug im Ergebnis eine andere Steuerlast ergeben können als im Vorjahr.
Wie man sich sinnvoll darauf einstellt – ohne sich von der Verzögerung überraschen zu lassen
Wer seine Erklärung früh abgibt, macht grundsätzlich nichts falsch. Im Gegenteil: Die frühe Abgabe sorgt dafür, dass der Fall bereits „im System“ ist, wenn die entscheidenden Daten eintreffen. Sinnvoll ist es allerdings, die Erwartung an den Zeitpunkt des Bescheids anzupassen. In vielen Fällen ist Geduld keine Tugendfrage, sondern eine Folge der gesetzlich vorgesehenen Datenkette.
Praktisch hilft es, die eigenen Unterlagen so zu organisieren, dass Rückfragen schnell beantwortet werden können. Außerdem lohnt ein wacher Blick auf die eigenen elektronischen Daten, sobald diese vollständig bereitstehen, etwa über entsprechende Abrufmöglichkeiten im Steuerportal.
Denn wenn sich in den übermittelten Bescheinigungsdaten ein Fehler eingeschlichen hat, kann eine zügige Korrektur durch den Arbeitgeber späteren Ärger vermeiden. Die Verzögerung entsteht dann nicht nur durch die Frist selbst, sondern zusätzlich durch die Zeit, die für Korrekturmeldungen und erneute Abgleiche benötigt wird.
Ein weiterer Punkt gehört inzwischen ebenfalls zur Realität: In Phasen, in denen viele Menschen auf Bescheide warten, nehmen auch Betrugsversuche zu. Wer unerwartete Nachrichten zu angeblichen „Steuererstattungen“ oder „Auszahlungsfreigaben“ erhält, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob sie tatsächlich von einer staatlichen Stelle stammen. Die echte Auszahlung folgt dem Bescheid, und dieser kommt auf offiziellen Wegen.
Ein nüchternes Fazit für Februar 2026
Dass sich Steuererstattungen im Frühjahr 2026 verzögern, ist in sehr vielen Fällen keine Panne, sondern die Folge einer fest eingeplanten Übermittlungs- und Prüfarchitektur. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist dabei der entscheidende Baustein, der Ende Februar den Takt setzt.
Weil die Finanzverwaltung auf vollständige Drittmeldungen angewiesen ist, verschiebt sich die Veranlagung bei einem großen Teil der Fälle in den März, teils darüber hinaus. Wer das weiß, plant realistischer – und vermeidet unnötige Unsicherheit, wenn der Bescheid nicht so schnell eintrifft, wie es die frühe Abgabe vermuten lässt.
Quellen
§ 41b Einkommensteuergesetz (EStG), Gesetze im Internet.
Hinweis der Finanzverwaltung Bayern zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und Frist nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG.
§ 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zur Fristverschiebung bei Sonnabend/Sonntag/Feiertag, Gesetze im Internet, ELSTER-Hilfe zur Lohnsteuerbescheinigung und Übermittlungsfrist bis 28.02. des Folgejahres, BMF-Schreiben vom 05.09.2024, IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, zur Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ab Kalenderjahren ab 2025.




