Wer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell plant und noch nicht 58 Jahre alt ist, sollte jetzt handeln. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 empfohlen, das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und das Blockmodell vollständig abzuschaffen.
Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen der Kommission als Gesamtpaket umzusetzen. Wer heute 55, 56 oder 57 Jahre alt ist und das Blockmodell nutzen will, bewegt sich nach bisherigen Planungen in einem letzten Zeitfenster.
Was das Blockmodell der Altersteilzeit heute noch erlaubt
Altersteilzeit ist nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ab dem 55. Lebensjahr möglich, wenn jemand in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt klar, dass die Vereinbarung ausschließlich auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. In vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (etwa in der Metall- und Elektroindustrie, im öffentlichen Dienst und in der Chemieindustrie ) ist ein Anspruch ab einem bestimmten Alter verankert.
Beim Blockmodell teilt sich die Altersteilzeit in zwei Phasen: In der Arbeitsphase wird vollzeit weitergearbeitet, aber bereits das reduzierte Gehalt bezogen. In der Freistellungsphase läuft das Gehalt weiter, ohne dass gearbeitet wird.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, das halbierte Entgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Dieser indirekte vorzeitige Ausstieg aus dem Berufsleben ist der Grund, warum die Alterssicherungskommission das Blockmodell abschaffen will.
Warum die Kommission das Blockmodell streichen will
Der ASK-Bericht formuliert es unverblümt: „Beim Blockmodell handelt es sich faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung, die sich zudem negativ auf die individuellen Rentenanwartschaften auswirkt.”
Die Kommission begründet das mit dem demografischen Wandel und dem Fachkräftemangel. Beschäftigte sollen länger im Erwerbsleben bleiben, nicht früher aussteigen.
Wie verbreitet das Blockmodell ist, zeigt eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): Laut dem IAB-Forschungsbericht 24/2025 lag der Blockmodell-Anteil bei beendeten Altersteilzeit-Verhältnissen zwischen 2009 und 2018 im Durchschnitt bei 82 Prozent.
Im produzierenden Gewerbe wählten 86 Prozent das Blockmodell, in der Öffentlichen Verwaltung sogar 88 Prozent. Die Abschaffung trifft damit nicht eine Nischen-Option, sondern das Modell, das die übergroße Mehrheit der Altersteilzeitler bisher genutzt hat.
Drei Jahre länger warten: Was die Altersgrenze von 58 konkret bedeutet
Wer heute 55 oder 56 Jahre alt ist und geplant hatte, bald in Altersteilzeit zu wechseln, verliert nach der Neuregelung die Option, sofort zu starten. Statt mit 55 müsste der Einstieg bis zum 58. Geburtstag verschoben werden. Das verkürzt den möglichen Zeitraum vor dem Renteneintritt erheblich, und damit auch die Freistellungsphase im bisherigen Blockmodell-Modell, das ohnehin wegfällt.
Hinzu kommt die geplante Kopplung der Altersgrenze an die Regelaltersgrenze. Das Rentenalter soll nach 2031 schrittweise an die Lebenserwartung angepasst werden. Steigt das Renteneintrittsalter, steigt automatisch auch die Untergrenze für Altersteilzeit mit; das ist der erklärte Mechanismus der Kommission.
Wer also heute einen Altersteilzeitvertrag nach aktueller Rechtslage abschließt, sichert sich Bedingungen, die unter dem neuen Recht nicht mehr bestehen.
Kein Beschluss, aber eine klare politische Richtung
Wichtig für alle, die jetzt planen: Die ASK-Empfehlungen sind kein verabschiedetes Gesetz. Die Kommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben, die Bundesregierung hat die Übernahme angekündigt; aber weder ein Gesetzentwurf noch ein Beschluss des Bundestags liegt bisher vor.
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Bundesarbeitsministerin Bas und Bundeskanzler Merz haben betont, das Paket „nicht zu zerpflücken”, und Beschlüsse sind nach bisherigen Planungen noch vor der Sommerpause vorgesehen. Ob und wann ein neues AltTZG in Kraft tritt, steht zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht fest.
Die Regierungskoalition hat sich öffentlich und ausdrücklich zur vollständigen Umsetzung des Gesamtpakets bekannt. Eine solche öffentliche Selbstverpflichtung erzeugt politischen Druck, der bei früheren Rentenkommissionen in der Form nicht bestand.
Was 55- bis 57-Jährige jetzt prüfen sollten
Wer in einem Betrieb mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung arbeitet und das Blockmodell nutzen will, sollte jetzt klären, ob der Arbeitgeber einer entsprechenden Vereinbarung noch nach geltendem Recht zustimmt.
Der Altersteilzeitvertrag muss sich mindestens auf den Zeitraum erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann; die Laufzeit und der Starttermin müssen also sauber auf den geplanten Renteneintritt abgestimmt sein.
Wer keinen Tarifvertrag hat, ist auf die freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen, und daran ändert auch ein zukünftiges Gesetz nichts. Arbeitgeber, die das Blockmodell bislang intern als Personalabbau-Instrument genutzt haben, könnten Vereinbarungen nach der Gesetzesänderung schlicht nicht mehr abschließen wollen.
Wer jetzt zögert, riskiert, nach einer Neuregelung weder das Blockmodell noch die bisherige Altersgrenze nutzen zu können.
Das Gleichverteilungsmodell als Alternative — aber mit anderen Konsequenzen
Das Gleichverteilungsmodell, also echte Teilzeit über die gesamte Altersteilzeit-Dauer, bleibt nach den Kommissionsempfehlungen erhalten. Beschäftigte reduzieren dabei kontinuierlich ihre Arbeitszeit, etwa auf die Hälfte der Wochenstunden. Der Arbeitgeber stockt auch hier auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
Wer heute 55 bis 57 Jahre alt ist und das Gleichverteilungsmodell nach der Neuregelung nutzen will, müsste nach aktuellem Stand bis zum 58. Geburtstag warten, also zwei bis drei weitere Vollzeitjahre.
Häufige Fragen zur Reform des Blockmodells
Gilt ein bereits abgeschlossener Altersteilzeitvertrag weiter, wenn das Gesetz sich ändert?
Vertragliche Vereinbarungen, die vor einer Gesetzesänderung wirksam abgeschlossen wurden, genießen in der Regel Bestandsschutz. Das neue Recht würde dann nur für Vereinbarungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes getroffen werden.
Wie ein Überleitungsschutz im Detail ausgestaltet wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen; das Gesetzgebungsverfahren hat noch nicht begonnen.
Verliert man im Gleichverteilungsmodell mehr Rente als im Blockmodell?
Der Rentenverlust während der Altersteilzeit hängt nicht vom Modell ab, sondern von der Gesamtdauer und der Aufstockungsleistung des Arbeitgebers. Diese bleiben in beiden Varianten gleich.
Die Kommission betont allerdings, dass das Blockmodell durch seinen faktischen Frühausstieg die Rentenanwartschaften stärker schmälert als echte Teilzeit, weil in der Freistellungsphase keine eigene Arbeitsleistung erbracht wird, die den Rentenanspruch stützt.
Wer die aktuellen Bedingungen noch nutzen will, hat nach bisherigen Planungen ein schmales Zeitfenster. Wie schnell das Gesetzgebungsverfahren läuft und ob ein Übergangsschutz für laufende Planungen eingebaut wird, entscheidet darüber, wie viel Zeit tatsächlich bleibt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Altersteilzeitgesetz (AltTZG), § 2 Begünstigter Personenkreis, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand, Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026




