Pflegegrad 4 oder 5: Die 60-Prozent-Regel soll schützen

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Das Sozialamt darf bei Pflegegrad 4 oder 5 nicht das gesamte Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze für Pflegekosten verlangen. Mindestens 60 Prozent dieses übersteigenden Betrags bleiben nun nach § 87 Absatz 1 SGB XII geschützt. Das kann die Eigenbeteiligung deutlich senken.

Wer von der Schutzregel profitiert

§ 87 SGB XII gehört zu den Einkommensregeln für Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII. Dazu zählen Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit und die Blindenhilfe.

Für Betroffene wird die Vorschrift wichtig, wenn die Pflegeversicherung die notwendige Versorgung nicht vollständig bezahlt und deshalb ergänzend Hilfe zur Pflege vom Sozialamt infrage kommt.

Den besonderen Mindestschutz erhalten Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie blinde Menschen im Sinne des § 72 SGB XII.

Blindheit und ein hoher Pflegegrad müssen nicht gemeinsam vorliegen. Aber ein hoher Grad der Behinderung ersetzt nicht den nötigen Pflegegrad: Selbst GdB 100 bedeutet nicht automatisch Pflegegrad 4.

60 Prozent wovon?

Zunächst ermittelt das Sozialamt Ihr zu berücksichtigendes Einkommen und Ihre persönliche Einkommensgrenze. Erst wenn das Einkommen diese Grenze übersteigt, setzt die besondere Prozentregel an. Liegen Sie beispielsweise 500 Euro darüber, schützt § 87 mindestens 300 Euro davon.

Aus diesem Überschuss darf das Amt höchstens 200 Euro als Eigenbeteiligung verlangen.

Die 60 Prozent sind ein Mindestschutz. Das Amt muss zusätzlich prüfen, welcher Einsatz im Einzelfall angemessen ist. Dabei zählen die Schwere der Pflegebedürftigkeit, die Höhe und Dauer der notwendigen Aufwendungen sowie besondere Belastungen.

So entsteht Ihre persönliche Einkommensgrenze

Ausgangspunkt ist ein Grundbetrag in Höhe der doppelten Regelbedarfsstufe 1. Hinzu kommen Unterkunftskosten und Familienzuschläge für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und weitere überwiegend unterhaltene Personen. Auch das Einkommen des Partners kann in die Prüfung einfließen.

Verglichen wird diese Grenze mit dem rechtlich maßgeblichen Einkommen. Das Amt muss Abzüge berücksichtigen, etwa Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Versicherungsbeiträge. Deshalb sollten Sie die Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe getrennt prüfen.

Ein Beispiel: Sieglinde aus Bad Harzburg

Sieglinde ist 56 Jahre alt, lebt allein in Bad Harzburg und hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Pflegedienst versorgt sie zu Hause. Ihre Erwerbsminderungsrente und eine zusätzliche Versorgung ergeben ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 2.200 Euro.

Für dieses Rechenbeispiel nehmen wir an, dass das Sozialamt ihre Einkommensgrenze zutreffend mit 1.800 Euro ermittelt hat. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung bleiben monatlich 700 Euro an Pflegekosten offen.

Berechnung für Sieglinde Monatlicher Betrag
Zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzügen 2.200 Euro
Angenommene individuelle Einkommensgrenze 1.800 Euro
Einkommen oberhalb der Grenze 400 Euro
Davon mindestens geschützt: 60 Prozent 240 Euro
Höchstens einzusetzender Anteil des Überschusses: 40 Prozent 160 Euro
Offene anerkannte Pflegekosten nach Pflegeversicherung 700 Euro
Hilfe zur Pflege bei einer Eigenbeteiligung von 160 Euro 540 Euro

Würde das Amt den gesamten Überschuss von 400 Euro verlangen, müsste Sieglinde 240 Euro zu viel beitragen. Bei der dargestellten Berechnung bleiben ihr nach der Eigenbeteiligung 2.040 Euro ihres bereinigten Einkommens für ihre übrigen Ausgaben. Erkennt das Amt zusätzliche besondere Belastungen an, kann ihre Beteiligung noch geringer ausfallen.

Wie ergänzende Leistungen grundsätzlich helfen, erläutert auch der Beitrag „Pflegegeld reicht nicht: Wie Hilfe zur Pflege die Lücke schließt“.

Warum die Regel nicht die gesamte Rente schützt

Geschützt wird hier ein Anteil des Einkommens oberhalb der individuell berechneten Grenze. Es handelt sich weder um einen Rentenfreibetrag noch um einen zusätzlichen Geldbetrag, den das Sozialamt auszahlt.

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Wer zugleich mehrere Leistungen der Sozialhilfe erhält, muss jede Berechnung nach ihrer Rechtsgrundlage prüfen.

Im Pflegeheim gelten zusätzliche Regeln

Sieglindes Beispiel betrifft bewusst die häusliche Pflege. Bei einem voraussichtlich längeren Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sieht § 88 SGB XII vor, dass das Amt in angemessenem Umfang auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze heranzieht.

Aus der 60-Prozent-Regel folgt keine Zusage, dass Heimbewohner ihre gesamte Rente bis zur Einkommensgrenze behalten dürfen. Die unterschiedlichen Ausgangslagen sind auch bei der Frage wichtig, wann das Sozialamt bei hohen Pflegekosten zahlt.

Pflegekasse, Einkommen und Vermögen auseinanderhalten

Bevor eine ungedeckte Pflegelücke feststeht, müssen die zuständigen Träger die vorrangigen Leistungen berücksichtigen. Prüfen Sie deshalb auch die Leistungen und Ansprüche bei Pflegegrad 4.

Dass eine Zahlung nicht als Einkommen zählt, verhindert nicht jede Berücksichtigung bei gleichartigen Pflegeleistungen. Diesen Unterschied behandelt der Beitrag zum Zusammenspiel von Pflegegeld und Hilfe zur Pflege.

Ein geschützter Einkommensanteil bedeutet nicht, dass sämtliche Ersparnisse geschützt wären. Umgekehrt berechtigt vorhandenes Schonvermögen das Amt nicht dazu, die 60-Prozent-Regel zu ignorieren.

Welche Unterlagen Sie dem Sozialamt vorlegen sollten

Reichen Sie Pflegegradbescheid, Einkommensnachweise, Belege über Abzüge und Unterkunftskosten sowie die Abrechnung der Pflegekasse ein. Bei zusätzlichen Belastungen sollten Sie Betrag, Anlass und Dauer konkret belegen.

Für blinde Menschen kommt der Nachweis der Voraussetzungen des § 72 SGB XII hinzu. Landesblindengeld ist dabei eine eigene Leistung mit eigenen Voraussetzungen; das Merkzeichen Bl allein klärt nicht jeden Zahlungsanspruch.

Verlangen Sie eine nachvollziehbare Berechnung: Welches Einkommen setzt das Amt an, welche Abzüge erkennt es an, wie bildet es die Einkommensgrenze und welchen Teil des Überschusses verlangt es? Diese Fragen helfen, Fehler gezielt zu benennen. Informationen zu den grundsätzlich erforderlichen Angaben bietet der Beitrag über zulässige und unzulässige Fragen des Sozialamts.

Berücksichtigt ein Bescheid nicht den Schutz, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Benennen Sie § 87 Absatz 1 SGB XII und fügen Sie den Nachweis über Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise die Blindheit bei.

Erläutern Sie zusätzliche Belastungen, wenn die verbleibende Beteiligung zu hoch erscheint.

FAQ: Drei Fragen zur 60-Prozent-Regel

Gilt der Mindestschutz auch bei Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 begründet den besonderen 60-Prozent-Schutz nicht. Das Amt muss aber auch dann nach § 87 prüfen, welcher Einkommenseinsatz angemessen ist. Liegt zusätzlich Blindheit im Sinne des § 72 vor, greift der besondere Mindestschutz aus diesem Grund.

Bekomme ich die geschützten 60 Prozent ausgezahlt?

Nein. Es handelt sich um vorhandenes Einkommen, das Sie insoweit nicht für die betreffende Sozialhilfeleistung einsetzen müssen. Die Vorschrift schafft keinen zusätzlichen Anspruch in dieser Höhe.

Muss ich dafür einen gesonderten Freibetrag beantragen?

Die gesetzliche Schutzregel muss das Sozialamt bei der einschlägigen Berechnung beachten. Legen Sie die erforderlichen Nachweise vor und weisen Sie ausdrücklich auf die Vorschrift hin, wenn die Berechnung den Schutz nicht erkennen lässt.